OGH vom 05.04.2013, 8Ob10/13y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** GmbH, *****, gegen die beklagten Parteien 1. M***** G*****, 2. H***** G*****, beide vertreten durch Mag. Stefan Traxler, Rechtsanwalt in Mödling, wegen 70.485,12 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung der außerordentlichen Revision der beklagten Parteien dient zur Kenntnis.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die beklagten Parteien haben mit Schriftsatz vom erklärt, ihre außerordentliche Revision zurückzuziehen. Eine gemeinsame Ruhensanzeige werde folgen.
Gemäß § 484 ZPO iVm § 513 ZPO ist die Zurückziehung der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS Justiz RS0110466 [T9]; 8 Ob 134/12g).
Fundstelle(n):
TAAAD-87137