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VfGH vom 30.06.2004, B1734/02

VfGH vom 30.06.2004, B1734/02

Sammlungsnummer

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Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit EUR 2.142,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der am geborene Beschwerdeführer steht in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand war er als Landesgendarmeriekommandant für das Burgenland mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes der Verwendungsgruppe E 1 (Leitende Beamte [des Exekutivdienstes]) betraut.

Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom wurde der Beschwerdeführer mit Ablauf des gemäß § 15a Abs 1 Beamten-DienstrechtsG 1979 (im Folgenden: BDG) von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Verletzung in Rechten wegen der Anwendung des behaupteter Maßen verfassungswidrigen § 15a Abs 1 BDG behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt wird.

3. Der Bundesminister für Inneres legte als belangte Behörde die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der er für die Abweisung der Beschwerde eintritt.

II. 1. Aus Anlass dieser Beschwerde beschloss der Verfassungsgerichtshof am gemäß Art 140 Abs 1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit des § 15a Abs 1 BDG, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87, von Amts wegen zu prüfen.

2. Mit Erkenntnis vom 30. Juni 2004 G27/04, G45/04, G46/04 hob der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung als verfassungswidrig auf.

Die belangte Behörde hat bei Erlassung des angefochtenen Bescheides eine verfassungswidrige bundesgesetzliche Bestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.404/1985, 10.515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. Der zugesprochene Betrag enthält Umsatzsteuer in Höhe von EUR 327,-- sowie den Ersatz der entrichteten Eingabengebühr (§17a VfGG) in Höhe von EUR 180,--.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Fundstelle(n):
FAAAD-87133