OGH vom 26.08.2014, 9Ob56/14x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie den Hof rat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** L*****, vertreten durch Dr. Andreas Manak, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Siemer-Siegl Füreder Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen 9.889,45 EUR sA, aus Anlass der Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom , GZ 1 R 58/13w 12, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Der Kläger zog am beim Erstgericht seine Klage unter Anspruchsverzicht zurück. Am langte seine zuvor beim Erstgericht am eingebrachte ordentliche Revision samt Akt beim Obersten Gerichtshof ein.
Rechtliche Beurteilung
Wird die Klage zwar nach Einbringung einer Revision zurückgenommen, aber noch bevor der Akt beim Revisionsgericht einlangte, fehlt es an einer Grundlage für eine Entscheidung des Revisionsgerichts, sodass die Verständigung der beklagten Partei von der Zurücknahme der Klage (§ 237 Abs 2 ZPO) und die Feststellung über die Wirkungslosigkeit der bislang ergangenen Entscheidungen (RIS Justiz RS0081567 [T10], RS0041997 [T9]) dem Erstgericht obliegt (8 Ob 1019/85, 6 Ob 122/63; s auch RIS Justiz RS0042062; E. Kodek in Rechberger 4 § 513 ZPO Rz 1; Zechner in Fasching/Konecny 2 § 513 ZPO Rz 5).
Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2014:0090OB00056.14X.0826.000