OGH vom 30.09.2014, 10Ob56/14d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj D*****, vertreten durch die Mutter M*****, diese vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterhalt, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 53 R 63/14z 39, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom , GZ 37 Pu 44/13d-33, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag des Kindes, den Vater zur Leistung eines Unterhaltsbeitags von monatlich 190 EUR „ab Geburt“ () zu verpflichten, ab.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Antragstellers nicht Folge und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig.
Den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Minderjährigen gegen die Entscheidung des Rekursgerichts legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
Die Aktenvorlage widerspricht dem Gesetz.
1. Ein Revisionsrekurs ist (außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG) jedenfalls unzulässig (§ 62 Abs 3 AußStrG), wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und wie hier das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.
2. Der Anspruch des Kindes auf Unterhalt ist rein vermögensrechtlicher Natur im Sinn des § 62 Abs 4 AußStrG (RIS-Justiz RS0007110 [T32]).
2.1. Der Wert des Entscheidungsgegenstands in Unterhaltsbemessungsverfahren bestimmt sich gemäß § 58 Abs 1 JN mit dem 36-fachen Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war (RIS Justiz RS0122735; RS0103147; RS0046544). Eine Bewertung nach § 59 Abs 2 AußStrG durch das Gericht zweiter Instanz ist nicht vorzunehmen (RIS-Justiz RS0042366 [T5]).
2.2. Hier begehrt der Minderjährige Unterhalt von 190 EUR monatlich; das Erstgericht wies sein Begehren ab. Der Entscheidungsgegenstand beträgt daher 6.840 EUR.
3. Wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts nicht 30.000 EUR übersteigt, steht einer Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG nur ein Antrag an das Rekursgericht offen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). Die Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden und selbst wenn sie an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist dem funktional zuständigen Rekursgericht zur Entscheidung über den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs vorzulegen (RIS-Justiz RS0109623 [T13 und T 20]).
4. Der vom Rechtsmittelwerber eingebrachte Revisionsrekurs durfte somit nicht dem Obersten Gerichtshof vorgelegt werden, weil im Streitwertbereich des § 63 AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen sind (§ 69 Abs 3 AußStrG).
5. Es ist daher die aus dem Spruch ersichtliche Rückleitungsanordnung zu treffen. Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109623 [T14]).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2014:0100OB00056.14D.0930.000