OGH vom 24.06.1993, 8Ob1/92
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E. Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Christian Bäurle, Dr.Hans Oberndorfer und Dr.Ludwig Bäurle, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Friedrich J*****, vertreten durch Dr.Peter Riedelsberger, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 205.257,35 s. A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom , GZ 4 R 187/90-16, womit das Urteil des Landesgerichtes Linz vom , GZ 3 Cg 11/89-5b, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, dem Beklagten die mit S 9.518,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (einschließlich S 1.586,40 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Streitteile schlossen am zwei "Leistungs- und Lieferungsübereinkommen", mit denen sich der beklagte Gastwirt gegen Gewährung von Darlehen über S 150.000 (zuzüglich S 27.000 Mehrwertsteuer) und S 50.000 (zuzüglich S 9.000 Mehrwertsteuer) verpflichtete, von der klagenden Brauerei AG für sein Lokal in L***** alkoholfreie Getränke (mit Ausnahme von Coca Cola) bis zur Erreichung des Bezuges von 1.700 Hektoliter und von Bier der Sorte K***** bis zur Erreichung des Bezuges von 500 Hektoliter zu beziehen. Zur Sicherung der Ansprüche der klagenden Partei unterfertigte der Beklagte einen Blankowechsel.
Aufgrund des Antrages der klagenden Partei erließ das Erstgericht gegen den Beklagten am einen Wechselzahlungsauftrag über S 205.257,35 s.A.
Der Beklagte erhob dagegen Einwendungen und beantragte die Aufhebung des Zahlungsauftrages und die Abweisung des Zahlungsbegehrens. Er brachte vor: Obschon seine durchschnittliche Abnahmemenge von Anfang an in etwa gleichgeblieben und eine jährliche Mindestbezugsmenge nicht vereinbart worden sei, habe die klagende Partei am unberechtigterweise das Vertragsverhältnis mit der Begründung aufgekündigt, daß seine Bezüge von den von ihr erwarteten Umsätzen abwichen. Auch die in Punkt 4. der beiden Übereinkommen für die Beendigung des Vertragsverhältnisses angeführten Umstände lägen nicht vor. Die Erwartung anderer Umsätze durch die klagende Partei sei nicht Vertragsinhalt. Vertragsänderungen bedürften der Schriftform, mündliche Nebenabreden seien nicht geschlossen worden. Gegen eine Irrtumsanfechtung werde Verjährung eingewendet. Der Beklagte habe der Vertragsauflösung ausdrücklich widersprochen und er werde auch weiterhin von der klagenden Partei im Sinne der Übereinkommen beliefert. Diese weitere Belieferung sei bei der eingeklagten Wechselsumme nicht berücksichtigt, deren Höhe werde auch im übrigen bestritten.
Die klagende Partei behauptete demgegenüber, bei Abschluß der Vereinbarungen seien beide Vertragsteile unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen realistischen jährlichen Getränkebezugsmenge von 50 Hektoliter Bier und 150 Hektoliter alkoholfreier Getränke von einer Vertragslaufzeit von ca 10 Jahren ausgegangen. Die gesamte Vertragssumme betrage netto etwa S 200.000, woraus sich - siehe die Detailberechnungen AS 12 - bei einer realistischen 10 %igen Verzinsung eine jährliche Amortisationssumme von S 20.000 und damit ebenfalls eine Vertragslaufzeit von 10 Jahren ergebe. Da der Beklagte die jährlichen Bezugsmengen nicht abgenommen habe, sei sie zur Aufhebung der Verträge wegen Wegfalles der von beiden Vertragsteilen bei Vertragsabschluß angenommenen Geschäftsgrundlage bzw zur vorzeitigen Aufkündigung der Getränkebezugsvereinbarungen aus wichtigem Grund berechtigt. Die Hingabe von zurückzuzahlendem Kapital an den Beklagten sei ihr bei einer jährlichen Verzinsung von 1,628 % unzumutbar. Somit könne das Dauerschuldverhältnis vorzeitig aufgekündigt werden.
Das Erstgericht hielt den Wechselzahlungsauftrag aufrecht und gab dem Zahlungsbegehren statt. Es stellte ua fest, daß die Streichung des Wortes "jährlich" in Punkt 4 beider Verträge bei Vertragsabschluß deshalb erfolgt ist, weil es für die klagende Partei gleichgültig erschien, ob die Vertragspartner die gesamte Menge in bestimmten jährlichen Einzelmengen oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes abnehmen. Die Bezugserwartungen sollten jedoch die Dauer von 10 Jahren nicht übersteigen. Dazu besteht bei der klagenden Partei eine interne Anweisung, solche Verträge nicht für einen längeren Zeitraum als für 15 Jahre abzuschließen. Hinsichtlich der Amortisation geht die klagende Partei bei Abschluß solcher Verträge von einem 10-jährigen Bezug aus. Es konnte nicht festgestellt werden, ob zwischen den beiden Vertragspartnern konkret über eine 10-Jahresdauer gesprochen wurde. Wohl kann aber davon ausgegangen werden, daß die voraussichtliche Bezugsdauer, die sich "aus der Berechnung der bisherigen Bezugsmengen" ergibt, nicht Vertragsinhalt wurden.
In seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Erstgericht auf die Kündbarkeit von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigen Gründen und die enge Verknüpfung der Darlehensgewährung mit den Abnahmeverbindlichkeiten. Auf Grund der bisher bezogenen Getränkemengen errechne sich eine voraussichtliche durchschnittliche Vertragslaufzeit von 61 Jahren. Aufgrund des Minimalbezuges und der daraus resultierenden langen Vertragsdauer sei hier das besondere Vertrauen, das ein Dauerschuldverhältnis voraussetze, zerstört. Eine Laufzeit von 61 Jahren sei für die klagende Partei auch deshalb unzumutbar, weil sie mit Kredit arbeite und dafür Zinsen zahlen müsse. Somit liege ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Auflösung der Verträge vor.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten statt, hob den Wechselzahlungsauftrag auf und wies das Zahlungsbegehren ab. Es erklärte die Revision für zulässig und führte in seiner Entscheidungsbegründung aus:
Für die eine vorzeitige Vertragsauflösung rechtfertigenden Umstände, daß weder eine jährliche Mindestabnehmemenge noch eine Gesamtlaufzeit ausdrücklich vereinbart wurde, sei die klagende Partei beweispflichtig. Dem erstgerichtlichen Urteil sei nicht zu entnehmen, daß die klagende Partei bzw ihr damaliger Vertreter dem Beklagten gegenüber ihre zeitlichen bzw wirtschaftlichen Vorstellungen offengelegt habe. Jedenfalls habe das Erstgericht nicht klären können, ob die beiden Vertragspartner einen genauen Getränkebezugs - Zeitraum festlegten. Sei aber keine Vertragsdauer vereinbart worden, dann sei auch eine Bezugsdauer von 61 Jahren nicht Vertragsinhalt geworden.
Für die rechtliche Beurteilung sei somit zunächst entscheidend, daß zwischen den Streitteilen weder eine jährliche Mindestabnahmemenge noch eine gesamte Vertragslaufzeit ausdrücklich vereinbart worden sei, und daß die wirtschaftlichen Überlegungen der klagenden Partei dem Beklagten bei Vertragsabschluß nicht offengelegt wurden. Bei dem von ihm in L***** betriebenen Lokal handele sich um den Nachtclub "M*****". Es sei allgemein bekannt, daß in einem derartigen Nachtlokal bei Bier und alkoholfreien Getränken zumeist nicht die Umsatzmengen erreicht werden, wie in einem Gasthaus. Hierin könne auch der Grund gelegen sein, daß die Angabe einer jährlichen Mindestbezugsmenge in den Verträgen weggelassen worden sei. Jedenfalls hätten dem damaligen Vertreter der klagenden Partei die vorgenannten Umstände bekannt sein müssen.
Bei Dauerschuldverhältnissen sei die sofortige Auflösung aus wichtigem Grunde möglich. Die Frage der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses sei aus einer umfassenden Sicht aller dafür und dagegen sprechenden Gegebenheiten des Einzelfalles zu beantworten. Der Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage bedürfe es bei Dauerschuldverhältnissen nicht. Die Rückzahlung der Darlehen sollte hier offenbar durch einen Aufschlag auf den Preis der abgenommenen Getränke erfolgen, mit der Abnahme von 1700 Hektoliter alkoholfreier Getränke (außer Coca Cola) und 500 Hektoliter Bier (Sorte Kur-Pils) sollten sie getilgt sein. Im Hinblick auf die Tilgung aus den Erträgnissen eines Betriebes sei die Erfüllung nach Möglichkeit oder Tunlichkeit versprochen. Bei einer Festsetzung der Erfüllungszeit durch den Richter nach Billigkeit (§ 904 ABGB) wäre der Zeitraum zu berücksichtigen, für den in der Rechtsprechung eine derartige Bindung eines Gastwirtes an eine Brauerei als noch nicht sittenwidrig angesehen würde. Einer diesbezüglichen Verurteilung zu einer künftigen Leistung stehe aber entgegen, daß die klagende Partei die beiden Übereinkommen zur Gänze vorzeitig aufgekündigt habe und deshalb nicht bereit sei, die vom Berufungswerber von ihr weiterhin abgenommenen Getränkemengen zur weiteren Darlehenstilgung heranzuziehen. Bei einer Auslegung der beiden Verträge nach der Übung des redlichen Verkehrs und im Hinblick auf den wirtschaftlichen Zweck sei zugrundezulegen, daß die Vertragspartner die Höhe der Gegenleistung für die Gewährung der Darlehen nicht der völligen Willkür des Beklagten anheimstellen, sondern grundsätzlich den Umsatz als Maßstab ins Auge faßten, der bei branchenüblichem Betrieb des Unternehmens am gegebenen Standort entsprechend der jeweiligen allgemeinen Wirtschaftslage unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen mittleren Intensität unternehmerischen Einsatzes erzielbar und zu erwarten gewesen sei. Eine insoweit vertragswidrige wesentliche Schmälerung der Darlehensrückzahlung durch den Beklagten müßte die klagende Partei nicht hinnehmen, vielmehr müsse er behaupten und beweisen, daß er aus besonderen, außerhalb seines Ingerenzbereiches gelegenen Gründen nicht imstande gewesen sei, den erwarteten Umsatz zu erzielen. Gegenteiligenfalles könne die klagende Partei die nach dem Vertrag zu erwartenden Leistungen verlangen und mangels solcher unter den Voraussetzungen des § 1118 ABGB die Vertragsaufhebung fordern. Hier sei allerdings zu bedenken, daß der Beklagte einen gleichbleibenden (geringen) Getränkeumsatz gehabt und die klagende Partei sofort die Vertragauflösung erklärt habe, ohne ihn zuvor aufzufordern, die von ihr erwarteten Getränkemengen abzunehmen. Selbst der von der klagenden Partei erwartete zehnjährige Vertragszeitraum sei weder bei der Vertragsauflösungserklärung noch bei Schluß der Verhandlung erster Instanz abgelaufen gewesen. Zusammenfassend ergebe sich somit, daß sich die klagende Partei - zumindest bei Schluß der Verhandlung erster Instanz - zu Unrecht auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die vorzeitige Auflösung der beiden Übereinkommen berufen habe, die der Beklagte aufrecht erhalten und einhalten wolle. Da die wirksame Auflösung der Verträge aber Voraussetzung für eine vorzeitige Fälligstellung und Einforderung der noch nicht amortisierten bzw getilgten Darlehensteilbeträge sei, bestehe die Klagsforderung schon dem Grunde nach nicht zu Recht.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhebt die klagende Partei Revision mit dem sinngemäßen Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils. Zu ihrer Begründung führt sie im wesentlichen aus:
Mangels ausdrücklicher Vereinbarung sei hier im Wege der ergänzenden Vertragauslegung eine Vertragsdauer von maximal 15 Jahren als angemessen zugrundezulegen. Inakzeptabel sei es, eine Erfüllung nach Möglichkeit und Tunlichkeit anzunehmen, denn damit würden die Interessen der klagenden Partei völlig außer acht gelassen, nach deren internen Anweisung der Vertragszeitraum 15 Jahre nicht überschreiten sollte. Richtig sei, daß durch die Streichung des Vertragspunktes 4 die jährlichen Mindestbezugsmengen weggelassen worden seien. Damit sollte aber die Vertragsdauer nicht ins Unendliche ausgedehnt, sondern es sollte nur ausgedrückt werden, "daß es egal sei, ob der Beklagte die gesamte Menge in bestimmten jährlichen Einzelmengen oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes abnehme, wobei die Bezugserwartung die Dauer von 10 Jahren nicht übersteigen sollte." Somit sei durch ergänzende Vertragsauslegung zu klären, welchen Erfüllungszeitraum redliche Parteien vorgesehen hätten. Als angemessene Vertragsdauer seien 10 bis 15 Jahre anzusehen, so daß der Vertragsinhalt insoweit zu ergänzen sei. Davon abgesehen hätte einer 15-jährige Vertragsdauer auch die typische Geschäftsgrundlage für derartige Bezugsverträge dargestellt. Nach den tatsächlichen Getränkebezügen des Beklagten sei aber mit einer 3 bis 5-fach längeren Vertragsdauer zu rechnen, sodaß die klagende Partei zur vorzeitigen Vertragsauflösung berechtigt gewesen sei. In den geringen Bezugsmengen des Beklagten liege ein wichtiger Grund für die Auflösung des Dauerschuldverhältnisses, denn es sei der klagenden Partei unzumutbar, durch 43 bzw 71 Jahre ein zinsenloses Darlehen zu gewähren. Aus allen dargestellten Argumenten der Interessensabwägung folge die Sittenwidrigkeit des gegenständlichen Vertrages.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig, sie ist aber nicht gerechtfertigt.
Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen haben die Parteien bei Vertragsabschluß zur Dauer der beiden Vertragsverhältnisse keinerlei Erklärungen abgegeben, sodaß es an einer diesbezüglichen übereinstimmenden Parteienabsicht fehlt. Diesen Umstand legt auch die Revisionswerberin ihren Ausführungen ausdrücklich zu Grunde und meint, es müsse daher im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine angemessene Vertragsdauer von maximal 15 Jahren angenommen werden, denn redliche Parteien hätten einen solchen Erfüllungszeitraum von 10 bis 15 Jahren vorgesehen, eine 15-jährige Vertragsdauer stelle auch die typische Geschäftsgrundlage bei derartigen Bezugsverträgen dar.
Dieser Ansicht ist grundsätzlich beizupflichten. Bei den Getränkebezugsvertägen, die häufig mit Darlehensverträgen der Getränkeerzeuger gekoppelt sind, handelt es sich ihrer Natur nach um langfristige Vertragsverhältnisse. Nach der Rechtsprechung sollten im Interesse der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit des Gastwirtes derartige Bezugsbindungen im allgemeinen aber nicht auf längere Zeit als 15 Jahre eingegangen werden, eine Dauer von 20 Jahren stellt in der Regel schon die äußerste Grenze einer noch nicht sittenwidrigen derartigen Bindung dar (JBl 1983, 321; SZ 56/144; SZ 58/119; JBl 1992, 517 ua). Längere Bindungen führen allerdings nicht zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages sondern können richterlich verkürzt (angepaßt) werden (Mayer-Maly in Münchner Kommentar2 Rz 68 zu § 138 GBG mwN; JBl 1983, 321 ua).
Bei der mangels entsprechender Regelung durch ergänzende Vertragsauslegung zu bestimmenden Vertragsdauer ist außer der branchenüblichen Langfristigkeit solcher Verträge im Einzelfall insbesondere auch der Umfang der vertraglich festgelegten Gesamtbezugsverpflichtungen und demgemäß der bei branchenüblichem Betrieb des Gastwirtschaftsunternehmens am gegebenen Standort entsprechend der allgemeinen Wirtschaftslage unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen mittleren Intensität unternehmerischen Einsatzes erzielbare und zu erwartende Umsatz (vgl. WoBl 1990, 95) von entscheidender Bedeutung. Auch im vorliegenden Fall ist daher die im Sinne der vorgenannten Kriterien gegebene Absetzbarkeit der vertraglich vereinbarten Bezugsmengen bei der festzusetzenden Vertragsdauer entsprechend zu berücksichtigen. Unter den dargelegten Gesichtspunkten ist sie hier mit 15 und - bei erwiesener verzögerter Absetzbarkeit - mit maximal 20 Jahren (vgl. JBl 1992, 517) anzunehmen.
Die Revisionswerberin gesteht zu, durch die in den Verträgen unterlassene Anführung einer jährlichen Mindestbezugsmenge sollte ausgedrückt werden, "daß es egal sei, ob der Beklagte die gesamte Menge in bestimmten jährlichen Einzelmengen oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes abnehme". Durch diese Regelung wurde hier dem Beklagten somit die Möglichkeit eingeräumt, die vereinbarte Gesamtbezugsmenge von 1700 Hektoliter alkoholfreier Getränke (ausgenommen Coca Cola) und 500 Hektoliter Bier in beliebigen jährlichen Teilmengen während der bei solchen Verträgen üblichen und zulässigen Gesamtvertragsdauer abzunehmen.
Aus all dem folgt aber, daß dem Beklagten ein vertragswidriges Verhalten, das die klagende Partei mit ihrer im Jahre 1988 erfolgten Aufkündigung im Sinne eines wichtigen und solcherart die vorzeitige Auflösung der Dauerschuldverhältnisse rechtfertigenden Grundes geltend machen könnte und das sie zur Fälligstellung der offenen Darlehensbeträge (vgl. WBl 1989, 160) berechtigte, nicht angelastet werden kann. Der Beklagte hat im Sinne des durch Auslegung ergänzten Vertrages jedenfalls noch mindestens bis zum Jahre 1995 Zeit, seine vertraglichen Bezugsverpflichtungen zu erfüllen. Demgemäß ist eine vorzeitige Fälligkeit der ihm von der klagenden Partei gewährten Darlehen nicht eingetreten, weshalb das Klagebegehren vom Berufungsgericht zu Recht abgewiesen wurde.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.