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OGH vom 24.10.2005, 9Ob56/05h

OGH vom 24.10.2005, 9Ob56/05h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Otto R*****, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, gegen die Antragsgegnerin Eva R*****, vertreten durch Dr. Bernhard Wörgötter, Rechtsanwalt in St. Johann in Tirol, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 54 R 78/05z-30, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, wonach die zunächst von der Mutter der Antragsgegnerin beigestellte und dann im Erbweg auf diese übergegangene Ehewohnung nicht in die Aufteilung einzubeziehen ist, entspricht der klaren Gesetzeslage und steht in Übereinstimmung mit der Judikatur zu § 82 Abs 2 EheG, wonach nur die Gefährdung vitaler Fragen der Existenz die ausnahmsweise Einbeziehung einer solchen Ehewohnung in die Aufteilung rechtfertigt (RIS-Justiz RS0058370). Die Auffassung des Rekursgerichts, dass sich der Antragsteller mit den derzeit für zwei getrennte Wohnungen aufgewendeten Mitteln eine zumutbare Standard-Ersatzwohnung beschaffen könnte, ist als vertretbare Einzelfallbeurteilung nicht revisibel.

Nach den Feststellungen erfolgten allfällige Investitionen des Antragstellers für das Haus, in welchem die Ehewohnung war, ausschließlich in einem Zeitraum, als dieses noch nicht im Eigentum der Antragsgegnerin stand, die das Objekt später (nach einem mit erheblichen Zahlungspflichten verbundenen Erbteilungsübereinkommen) im Erbwege erwarb.

Aufgeteilt werden soll, was die Ehegatten während der Ehe erarbeitet oder erspart haben. Dabei ist aber vorausgesetzt, dass durch gemeinsame Arbeit oder Ersparnis ein Wertzuwachs im Vermögen eines der früheren Ehepartner bewirkt wurde. Ein Wertzuwachs im Vermögen eines Dritten stellt demgegenüber kein aufzuteilendes Vermögen der früheren Ehegatten dar (s. die in einem vergleichbaren Fall ergangene Entscheidung 1 Ob 709/85; 2 Ob 502/86 uva). Dieser Grundsatz, der in der Folge von der Rechtsprechung ausdrücklich aufrecht erhalten wurde, erfuhr lediglich eine Differenzierung (3 Ob 541/88 = EvBl 1989/166; 7 Ob 30/00p): Ist aus besonderen Gründen anzunehmen, dass einer der früheren Ehegatten auch ohne Rechtsanspruch im vollen Genuss der Wertsteigerung im Vermögen des Dritten (hier: der Mutter) bleibt, kann eine solche Wertsteigerung unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit bei der Aufteilung des übrigen Gebrauchsvermögens und der übrigen Ersparnisse angemessene Berücksichtigung finden. Keinesfalls sind aber solche Wertsteigerungen so zu behandeln, als ob sie Teil des der Antragsgegnerin zukommenden Vermögens wären (EvBl 1989/166). Damit erweist sich aber die gemäß § 36 AußStrG nunmehr zulässige Teil-Abweisung des auf die Aufteilung der Ehewohnung gerichteten Antrages als zutreffend.

Die Erwägungen des Antragstellers zu einem - dem Antragsteller unbenommenen - allfällig konkurrenzierenden Kondiktionsanspruch (gegenüber der Antragsgegnerin als Gesamtrechtsnachfolgerin nach ihrer möglicherweise bereicherten Mutter) sind im Rahmen des Aufteilungsverfahrens nicht zielführend. Auch in den von ihm genannten Literaturstellen wurde nur der Fall behandelt, dass die zu kondizierende Zuwendung während aufrechter Ehe zwischen den Ehegatten selbst erfolgt war. Dieser Fall liegt aber hier nicht vor.