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OGH vom 29.03.2004, 8ObA101/03s

OGH vom 29.03.2004, 8ObA101/03s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras sowie durch die fachkundigen Laienrichter KommRat Mag. Paul Kunsky und Ulrike Kargl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Othmar S*****, Pensionist, *****, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Steiermärkische Gebietskrankenkasse, 8010 Graz, Josef-Pongratz-Platz 1, vertreten durch Dr. Helmut Destaller ua, Rechtsanwälte in Graz, wegen EUR 1.274, 62 sA, infolge ordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Ra 66/03k-10, mit dem das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 9 Cga 30/03s-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 300,1 (darin EUR 50,01 Umsatzsteuer), bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger bezieht nach 41 Jahren Beschäftigung bei der Beklagten eine Zusatzpension nach den Bestimmungen der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungen (DO.A). Seit bringt die beklagte Partei von dieser Zusatzpensionen einen besonderen Sicherungsbeitrag nach § 460c ASVG in Höhe von 2,3 % in Abzug. Daraus ergibt sich der Höhe nach unstrittig der vom Kläger begehrte Klagsbetrag.

Der Kläger begehrt die Rückzahlung dieser Abzüge. Der Verfassungsgerichtshof habe bereits § 73 Abs 1 lit a ASVG als verfassungswidrig aufgehoben. Auch § 460c ASVG sei verfassungswidrig. Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Der Einbehalt werde auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung vorgenommen, zu deren Einhaltung die Beklagte verpflichtet sei.

Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab. Die Beklagte sei mit dem Abzug des Pensionssicherungsbeitrages einer gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision für zulässig.

Das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand einer gegebenen Rechtslage genieße als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz, sodass es dem Gesetzgeber frei stehe, die Rechtslage für die Zukunft anders (auch für die Normunterworfenen ungünstiger) zu gestalten. Dem einfachen Gesetzgeber komme dabei eine - nicht unbegrenzte - Gestaltungsfreiheit zu. Zu beachten seien insbesondere der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Eigentumsrecht. Das Pensionsrecht der Bediensteten der Sozialversicherungsträger ähnle jenem der Beamten. Auch für diese sehe § 13a Abs 2 Pensionsgesetz einen Beitrag von 2,3% der Bemessungsgrundlage vor. Der Beitrag diene der Reduzierung des Bundesbeitrages zur Pensionsversicherung. Der Eingriff sei im Hinblick auf die öffentlichen Interessen daran und die geringe Höhe verfassungsrechtlich nicht bedenklich.

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil der Frage der Verfassungsgemäßheit der Bestimmungen der §§ 460c und 589 Abs 2 ASVG erhebliche Bedeutung zukomme.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers.

Rechtliche Beurteilung

Obgleich sich der Oberste Gerichtshof mittlerweile in den Entscheidungen 9 ObA 103/03t, 9 ObA 132/03g und 8 ObA 47/03z mit den hier zu beurteilenden Rechtsfragen wiederholt auseinander gesetzt hat, ist die Revision zulässig, weil diese erst vor kurzem ergangenen Entscheidungen den Parteien nicht bekannt sein konnten. Die Revision ist aber nicht berechtigt.

Der Kläger releviert im wesentlichen ausschließlich, dass die Bestimmung des § 460c ASVG verfassungswidrig sei. Er stellt ausführlich die Wirkungsweise, die Funktionen und die Grundrechtsbindung von Kollektivverträgen dar. Er nimmt im weiteren Bezug auf die Bestimmung des Artikel 9 III des deutschen Grundgesetzes, das die Tarifautonomie gewährleistet, und beleuchtet die Bedeutung dieser Bestimmung im deutschen Recht, insbesondere auch vor dem Hintergrund neuerer Entscheidungen des deutschen Bundesverfassungsgerichts. Er leitet die sich daraus ergebenden Voraussetzungen für einen Eingriff des Gesetzgebers ab und inwieweit diese auf die vorliegende Bestimmung des § 460c ASVG zutreffen könnten, kommt aber dann zum Schluss, dass die Verfassungslage in Österreich eine andere ist. Im Hinblick darauf erübrigt sich auch ein weiteres Eingehen darauf. Der Kläger geht schließlich selbst davon aus, dass es dem österreichischen Gesetzgeber grundsätzlich freigestellt ist, auch in kollektivvertragliche Regelungen einzugreifen, dass er aber dabei jene allgemeinen Schranken zu beachten hat, die sich aus den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten ergeben, und zwar konkret dem Eigentumsrecht und dem Gleichbehandlungsgrundsatz.

Genau zu diesen Fragen hat aber der Oberste Gerichtshof in den bereits oben zitierten Entscheidungen schon Stellung bezogen und in der zuletzt ergangenen Entscheidung vom zu 9 ObA 132/02g folgendes ausgeführt:

"Damit kann kein Zweifel daran bestehen, dass der von der beklagten Partei vorgenommene "Abzug" des Pensionssicherungsbeitrags nach § 460c ASVG dem Gesetz entsprochen hat, sodass lediglich zu prüfen bleibt, ob gegen diesen Eingriff in die Ansprüche der klagenden Parteien verfassungsmäßige Bedenken bestehen. Die fraglichen Bestimmungen des ASVG, die durch das Budgetbegleitgesetz 2001 geschaffen wurden, lauten wie folgt:

'Mittel für Pensionen nach den Dienstordnungen

§ 460b. Zur Deckung es Aufwandes für Leistungen auf Grund des Pensionsrechts nach der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A), nach der Dienstordnung

B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.B) und nach der Dienstordnung C für die Arbeiter bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.C) haben die Bediensteten sowohl von den monatlich fällig werdenden Bezügen als auch vom Urlaubszuschuss und von der Weihnachtsremuneration außer ihrem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung ein Pensionsbeitrag zu leisten; dieser beträgt

1. von den Bezügen bis zur Höchstbeitragsgrundlage (§ 45)

a) für Bedienstete, die zuletzt nach dem in den Dienst eingetreten sind, 1,3 %,

b) für Bedienstete, die zuletzt vor dem in den Dienst eingetreten sind und - unter Bedachtnahme auf das Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl Nr. 832/1992 - das für den Anspruch auf vorzeitige Alterspension nach § 253b Abs 1 maßgebende Lebensalter nach dem erreichen werden, 1,3 %,

c) für alle übrigen Bediensteten 2,3 %;

2. von den den Höchstbetrag nach Z 1 übersteigenden Bezügen bis zum Zweifachen dieses Höchstbetrages 10,55 %,

3. von den den Höchstbetrag nach Z 2 übersteigenden Bezügen 10,8 %. Sicherungsbeitrag für Pensionen nach den Dienstordnungen

§ 460c. Bezieher von Leistungen auf Grund des Pensionsrechts nach den Dienstordnungen haben von diesen Leistungen einen Betrag in der Höhe von 12,3 % zu leisten (BGBl I Nr. 142/2000, 8. Teil, Art 66 Z 21 und Ü. § 589 Abs 6) - .'

§ 589 Abs 2 ASVG regelt unter dem Titel "Schlussbestimmungen zu Art 66 des Budgetbegleitgesetzes 2001 BGBl I Nr 142/2000", dass § 460b und 460c ASVG samt Überschrift idF BGBl I Nr 142/2000 mit in Kraft treten, es sei denn, dass bis zu diesem Zeitpunkt in den Dienstordnungen (§ 31 Abs 3 Z 9) den §§ 460b und 460c idF des Bundesgesetzes BGBl I Nr 142/2000 gleichwertige Regelungen getroffen werden. Der Bundesminister für Soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung festzustellen, ob eine derartige Gleichwertigkeit vorliegt, wenn diesbezügliche Änderungen der Dienstordnungen bis zum Ablauf des nach § 31 Abs 8 vorgelegt werden.

Durch die von den Klägern als verfassungswidrig bezeichnete Bestimmung des § 460c ASVG wird die bisherige kollektivvertragliche Regelung (§ 101 Abs 2 Z 1 und 2 DO.A) ersetzt und gleichzeitig eine Erhöhung der Pensionsbeiträge vorgenommen. Insoweit vergleichbar der Situation der ÖBB-Bediensteten im Hinblick auf die Bestimmungen des Bundesbahn-Pensionsgesetzes (BB-PG) bewirken auch hier die in Frage stehenden Neuregelungen im ASVG eine Änderung des vertraglich begründeten, privatrechtlichen Dienstverhältnisses zwischen der beklagten Partei und ihren Bediensteten hinsichtlich der neben den ASVG-Beiträgen zu leistenden Pensionsbeiträge. Insoweit ist den Klägern darin zu folgen, dass § 460c ASVG allein schon dadurch in das - im weiteren Sinn verstandene - Eigentumsrecht beider Vertragsteile eingreift, dass ein Gesetz die aufgrund des Kollektivvertrages geregelten privatrechtlichen Beziehungen der Vertragsparteien unmittelbar verändert. Damit ist auch § 460c ASVG - vergleichbar den Bestimmungen des BB-PG - als Eigentumsbeschränkungen aufzufassen (vgl nur das Erkenntnis des VfGH G 298/02 ua).

Es ist daher nur zu prüfen, ob ausgehend von der maßgeblichen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes § 460c ASVG als verfassungsrechtlich bedenkliche Eigentumsbeschränkung anzusehen ist. Auch hier kann auf das bereits genannte Erkenntnis G 298/02a und die dort zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 12.227/1989; VfSlg 14.074/1995) verwiesen werden, wonach der Gesetzgeber verfassungsrechtlich unbedenklich Eigentumsbeschränkungen verfügen kann, soferne er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes auf Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Grundsatz verstößt und soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt; bei der Normierung von im öffentlichen Interesse liegenden Eigentumsbeschränkungen hat der Gesetzgeber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch eine im öffentlichen Interesse gelegene Eigentumsbeschränkung muss somit in einem angemessenen Verhältnis zu dem durch sie bewirkten Eingriff in das Eigentum stehen: Es muss zum einen bei einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Regelung und dem Interesse des Betroffenen an der Vermeidung des Eigentumseingriffs das öffentliche Interesse überwiegen und es darf ferner der zur Verwirklichung einer im überwiegenden öffentlichen Interesse getroffenen Regelung vorgenommene Eigentumseingriff nicht weiter gehen, als dies zur Erreichung des Regelungszieles notwendig ist.

311 der BlgNR XXI. GP enthält die Erwägungen der Regierungsvorlage zu den vorgeschlagenen Änderungen. Darin ist festgehalten (236 f):

'Das Dienst- und Pensionsrecht der Sozialversicherungsbediensteten wird durch privatrechtliche Verträge geregelt, die zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und den zuständigen Gewerkschaften abgeschlossen werden. Zur Finanzierung der Zusatzpensionen der Sozialversicherungsbediensteten sehen die Dienstordnungen zwar die Entrichtung von besonderen Beiträgen vor, der Deckungsgrad dieser Pensionen durch Beiträge ist allerdings sehr niedrig. Die Leistungen aufgrund des Pensionsrechtes nach den Dienstordnungen DO.A, DO.B und DO.C werden somit - was die Bediensteten der Pensionsversicherungsträger betrifft - zu einem hohen Ausmaß über die Ausfallshaftung des Bundes aus Steuermitteln finanziert; hinsichtlich der Krankenversicherungsträger erfolgt zwar grundsätzlich keine Finanzierung aus Steuermitteln, die finanzielle Situation dieser Träger ist allerdings angespannt. In Anbetracht dieses erheblichen budgetären Beitrages wird vorgeschlagen, den beitragsrechtlichen Teil des Pensionsrechtes der Sozialversicherungsbediensteten ex lege punktuell an die Regelungen des Pensionsrechtes für öffentlich-rechtliche Bedienstete anzuheben. Es ist unbestritten, dass das Dienstverhältnis der Sozialversicherungsbediensteten grundsätzlich privatrechtlicher Natur ist; im Hinblick auf die in den Dienstordnungen verankerten besonderen Rechte und Pflichten der Sozialversicherungsbediensteten kommt dieses Dienstverhältnis jedoch dem öffentlich-rechtlichen nahe, sodass eine punktuelle Angleichung durchaus zulässig erscheint. Bemerkt wird, dass das Ziel einer Angleichung des beitragsrechtlichen Teils des Pensionsrechts der Sozialversicherungsbediensteten an dasjenige der öffentlich-rechtlichen Bediensteten durch die vorgeschlagenen Maßnahmen ohnehin nicht zur Gänze erreicht wird, zumal auch nach der neuen Regelung Bedienstete der Sozialversicherungsträger für Bezüge über der Höchstbeitragsgrundlage nur einen Beitrag in Höhe von 10,55 % und für Bezüge über der doppelten Höchstbeitragsgrundlage nur einen Beitrag in Höhe von 10,8 % zu entrichten haben, während der Beitragssatz für Beamte einheitlich 12,55 % beträgt. Damit der Gesetzgeber konforme Regelungen in diesen beiden Bereichen treffen kann, sollen in das ASVG die beitragsrechtlichen Regelungen der §§ 460b und 460c aufgenommen werden, die unmittelbare Wirkung entfalten und die die diesbezüglich bestehenden Vorschriften in den Richtlinien zur Regelung der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten der Versicherungsträger sowie in den Kollektivverträgen ersetzen. In den §§ 460b und 460c ASVG wird vorgeschlagen, die Beitragssätze zur Deckung des Aufwandes für die Leistungen aufgrund des Pensionsrechtes nach den Dienstordnungen jeweils um 0,8 %-Punkte (entsprechend den Regelungen des Pensionsrechts für öffentlich-rechtliche Bedienstete) anzuheben, die in den Dienstordnungen vorgesehene etappenweise Erhöhung der Beitragssätze nicht erst mit , sondern bereits mit voll wirksam werden zu lassen und analog zum öffentlichen Dienst einen Sicherungsbeitrag vorzusehen. Die vorgeschlagenen Regelungen sollen auch auf die vor dem in den Dienst eines Sozialversicherungsträgers (des Hauptverbandes) eingetretenen Bediensteten und auch die vor dem angefallenen Leistungen nach dem Dienstordnungs-Pensionsrecht anzuwenden sein. Ein anderer Weg zur Erreichung des vorgegebenen Ziels der finanziellen Entlastung des Bundes wäre gewesen, im Bereich der Zusatzpensionen nach den einschlägigen Dienstordnungen der Sozialversicherungsbediensteten den Bundesbeitrag zu kürzen oder gänzlich einzustellen. Diese Maßnahme wäre weitaus tiefgreifender, insbesondere für Bezieher von Zusatzpensionen, als die im Entwurf vorgesehene gewesen. Was den im Zuge des Begutachtungsverfahrens vorgebrachten Einwand betrifft, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen einen Eingriff in die Vertragsautonomie der Kollektivvertragspartner darstellen, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber bereits im Zuge der 52. Novelle zum ASVG eine vergleichbare gesetzliche Restriktion des Handelns der Kollektivvertragspartner vorgenommen hat. Danach können Sondervereinbarungen über die Höhe von Leistungszulagen von Sozialversicherungsbediensteten ab nicht mehr getroffen werden.

In finanzieller Hinsicht wird Folgendes bemerkt:

Von finanzieller Bedeutung sind zwei getrennte Maßnahmen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
Anhebung des Beitragssatzes für Aktive um 0,8 %-Punkte über alle Beitragsstufen hinweg,
-
Einhebung eines Sicherungsbeitrages in Höhe von 2,3 % der Dienstordnungspensionen.
Das Motiv für diese Maßnahmen liegt darin, dass der Deckungsgrad durch Beiträge der Versicherten im Bereich der Dienstordnungspensionen äußerst niedrig ist. Ein Großteil der Mittel für diese Pensionsleistungen wird im Weg der allgemeinen Beitragsleistung aus öffentlichen Mitteln bereit gestellt. Mit der Anhebung des Beitragssatzes von 0,8 %-Punkte, die übrigens in Analogie zu den Regelungen des Pensionsrechts für öffentlich Bedienstete erfolgt, wird einerseits der Deckungsgrad verbessert, andererseits wird ebenfalls in Analogie zum öffentlichen Dienst ein Sicherungsbeitrag von den Leistungsbeziehern verlangt. In der Krankenpensions- und Unfallversicherung werden sich durch diese Maßnahmen Einsparungen von rund 160 Mio S pro Jahr ergeben:
Davon entfallen rund 45 Mio S auf die Einnahmen aus dem Sicherungsbeitrag und 150 Mio S auf die Beitragssatzerhöhung für die Aktiven. Auf die Pensionsversicherung entfallen davon rund 50 Mio S, wovon der Bund im Wege der Verringerung des Bundesbeitrags in gleicher Höhe entlastet wird. Weitere 100 Mio S entfallen auf die Krankenversicherung. Um diese Summe wird ebenfalls der Bund beim Bundesbeitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung entlastet....'
Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich somit, dass der Gesetzgeber das Ziel verfolgte, die finanzielle Belastung des Bundes im Zusammenhang mit den Pensionsleistungen an Bedienstete der Pensionsversicherungsträger (so auch der Kläger) zu reduzieren. Damit steht aber fest, dass die mit der Schaffung des § 460c ASVG verbundene Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt, weil eine Reduktion der hohen Belastungen durch Pensionsverpflichtungen angestrebt wird. Eine Verminderung dieses Kostenaufwandes stellt ein legitimes Eingriffsziel dar (siehe dazu nur das Erkenntnis des VfGH G 289/02).
Dass die in Frage stehenden gesetzlichen Regelungen nach den maßgeblichen Kriterien des Verfassungsgerichtshofes keinen Bedenken wegen allfälliger Unverhältnismäßigkeit begegnen, ergibt sich ebenfalls aus dem aktuellen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zu G 289/02, in welchem die Erhöhung der Pensionsbeiträge durch das BB-PG für ÖBB-Bedienstete in einer dem vorliegenden Fall vergleichbaren Höhe für verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen wurde. Grundsätzliche Unterschiede in dieser Frage zwischen ÖBB-Bediensteten einerseits und Beschäftigten der Sozialversicherungsträger andererseits, die eine andere verfassungsrechtliche Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Die nunmehrige bundesgesetzliche Regelung ist überdies nicht beliebig abänderbar, zumal. auch (künftige) Änderungen dieses Bundesgesetzes dem aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz unterliegen (G 289/02 mH auf G 300/02-Pensionsreform; 9 ObA 103/03t und 8 ObA 47/03z)."
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof in dem mehrfach genannten Erkenntnis G 298/02 auch jene Aspekte ausgeführt hat, die den vergleichbaren Eingriff unter dem Blickwinkel Gleichbehandlungsgrundsatz rechtfertigen. (vgl insbesondere Punkt 4.2.2.2 lit b). Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die von der Beklagten verzeichneten Kosten waren nur insofern zu reduzieren, als die den dreifachen Einheitssatz geltend gemacht hat.