OGH vom 24.03.2014, 8Ob1/14a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras sowie die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am verstorbenen I***** H*****, geboren am *****, zuletzt wohnhaft *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Halbschwester Dr. E***** H*****, vertreten durch Mag. Michael Seeber, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom , GZ 3 R 135/13g 106, mit dem über Rekurs der Dr. E***** H***** der Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts Feldkirchen vom , GZ 1 A 33/11i 84, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Text
Begründung:
In ihrem Testament hat die Erblasserin neben der Erbeinsetzung auch Folgendes angeordnet: „ Das Haus darf nicht verkauft werden und müßte im Familienbesitz weitergegeben werden .“
Das Erstgericht hat mit seinem Einantwortungsbeschluss den Nachlass aufgrund des Testaments der Testamentserbin eingeantwortet und die Einverleibung des (unbeschränkten) Eigentumsrechts für diese an der gegenständlichen Liegenschaft angeordnet. In der Begründung seines Beschlusses führte das Erstgericht soweit hier von Interesse aus, dass die oben wiedergegebene Anordnung der Erblasserin nicht als wirksame fideikommissarische Substitution zu werten sei, weil die Erblasserin keinen Nacherben bestimmt oder zumindest ausreichend bestimmbar ernannt habe. Die Auswahl dem Vorerben zu überlassen, reiche nicht aus. Da die Anordnung auch nicht als Auflage anzusehen sei, sei sie als unzulässiger Eingriff in die Testierfreiheit des Vorerben ungültig, sodass der Nachlass der Testamentserbin ohne Beschränkung einzuantworten sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde über Rekurs der gesetzlichen Erbin der Einantwortungsbeschluss hinsichtlich der gegenständlichen Liegenschaft (des Hauses) dahin abgeändert, dass die Eigentumseintragung für die Testamentserbin mit der Eigentumsbeschränkung des Veräußerungsverbots und des uneigentlichen Nachlegats im Sinne des Testaments vom zu erfolgen habe.
Die Revisionsrekurswerberin die gesetzliche Erbin bestreitet das Vorliegen eines uneigentlichen Nachlegats nicht mehr, begehrt in ihrem Revisionsrekurs aber die Feststellung, dass die Testamentserbin nur Vorlegatarin „in Bezug auf die gesetzlichen Erben“ sei. Das Rekursgericht habe auf § 651 ABGB Bezug genommen, welche Bestimmung jedoch das Verteilungsvermächtnis und nicht das uneigentliche Nachlegat regle. Dadurch habe das Rekursgericht der Erbin in ungerechtfertigter Weise einen großen Ermessensspielraum eingeräumt. Zur Vermeidung künftiger Streitigkeiten hätte festgestellt werden müssen, dass ein Nachlegat nur in Bezug auf die gesetzlichen Erben der Erblasserin vorliege.
Rechtliche Beurteilung
Sind nach Anordnung eines Erblassers aus dem dem Erben zugekommenen Nachlass bei dessen Tod oder beim Eintritt eines sonstigen Termins oder einer Bedingung bestimmte Sachen hier eine Liegenschaft mit einem Haus an begünstigte Personen auszufolgen, liegt ein sogenanntes uneigentliches Nachlegat vor, für das § 652 ABGB sinngemäß gilt (RIS Justiz RS0107196; Welser in Rummel , ABGB³ § 652 Rz 4; Eccher in Schwimann/Kodek , ABGB 4 § 652 Rz 2). Abweichend von § 564 ABGB kann die Auswahl des Nachvermächtnisnehmers in den Grenzen des § 651 ABGB dem Erstbedachten oder einem Dritten überlassen werden ( Welser in Rummel , ABGB³ § 652 Rz 3; Eccher in Schwimann/Kodek , ABGB 4 § 652 Rz 1; RIS Justiz RS0015275). Auch dem Erben, dem dann die Stellung eines Vorlegatars zukommt ( Spruzina in Kletečka/Schauer , ABGB ON 1.01 § 652 Rz 5, 7; 6 Ob 2136/96b; 3 Ob 193/98y) kann daher in den Schranken des § 651 ABGB die Auswahl des Nachlegatars überlassen werden. Mit der nicht näher ausgeführten Bestreitung dieses Ergebnisses wird keine erhebliche Rechtsfrage geltend gemacht.
Die weiteren Ausführungen des Revisionsrekurses beziehen sich auf die Auslegung des Testaments bzw der darin enthaltenen Regelung über die Substitution. Das Berufungsgericht ist von vom Obersten Gerichtshof ausgearbeiteten Grundsätzen über die Auslegung letztwilliger Verfügungen ausgegangen. Danach ist jene Auslegung zu Grunde zulegen, die den von der Erblasserin angestellten Erfolg verwirklicht (RIS Justiz RS0012370). Bei der Auslegung im Einzelfall ist regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu entscheiden (vgl RIS Justiz RS0043080 uva); von einer unvertretbaren Fehlbeurteilung, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit des Revisionsrekurses rechtfertigen könnte, kann hier nicht die Rede sein.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2014:0080OB00001.14A.0324.000