Suchen Hilfe
VfGH vom 04.12.2008, B1720/06

VfGH vom 04.12.2008, B1720/06

Sammlungsnummer

******

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer suchte mit Antrag vom bei der Grundverkehrs-Bezirkskommission am Sitz der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha um die Zustimmung zum beabsichtigten Erwerb eines näher bezeichneten, im Eigentum der beteiligten Partei (Verlassenschaft nach A. M., vertreten durch den Verlassenschaftskurator) stehenden (an die Gemeinde G. angrenzenden) landwirtschaftlichen Grundstückes im Ausmaß von 5.700 m² um den Kaufpreis von € 90.000,- an.

2. Die Grundverkehrs-Bezirkskommission für den Wirkungsbereich der Bezirksbauernkammer Bruck/Leitha - Schwechat versagte diesem Rechtserwerb mit Bescheid vom gemäß § 3 Abs 1 und Abs 2 lita iVm § 1 Z 2 und Z 3 NÖ Grundverkehrsgesetz 1989 (NÖ GVG 1989) die grundverkehrsbehördliche Genehmigung.

3. Diesen Bescheid hob die (ersichtlich in der Besetzung nach § 7 Abs 1 NÖ GVG 1989 zusammengetretene) Grundverkehrs-Landeskommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung (GVLK) mit (Berufungs-)Bescheid vom wegen Unzuständigkeit infolge unrichtiger Zusammensetzung der erstinstanzlichen Kollegialbehörde auf und verwies die Angelegenheit zur Sachentscheidung zurück. Begründend wird ausgeführt, dass die Grundverkehrs-Bezirkskommission ihre Entscheidung in der (um ein Mitglied erweiterten) Besetzung gemäß § 6 Abs 4 leg.cit. treffen hätte müssen, weil der Erwerber die Liegenschaft nach seinem Vorbringen zu Zwecken des Wohnbaues nutzen wolle und der Tatbestand des § 3 Abs 3 lita NÖ GVG 1989 Verfahrensgegenstand vor der Unterbehörde geworden sei.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird. Der Ersatz der Verfahrenskosten wurde nicht beantragt.

5. Die GVLK als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie dem Beschwerdevorbringen entgegentritt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs 1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der §§6 Abs 4 und 7 Abs 3 des NÖ Grundverkehrsgesetzes 1989, LGBl. 6800-3, sowie der Wortfolge "und Abs 4" im § 6 Abs 5 leg.cit. ein.

Mit Erkenntnis vom , G84/08, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass diese Gesetzesstellen verfassungswidrig waren.

III. Die Beschwerde ist begründet.

Die belangte Behörde hat jedenfalls die verfassungswidrige Bestimmung des § 6 Abs 4 NÖ GVG 1989 angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

IV. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 Z 3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Fundstelle(n):
RAAAD-86948