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OGH vom 10.09.2020, 12Os23/20d

OGH vom 10.09.2020, 12Os23/20d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Haslwanter in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Weinhandl in der Strafsache gegen Emma A***** und andere Beschuldigte wegen Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB, AZ ***** der Staatsanwaltschaft Salzburg, über den Antrag der Dr. Sarah S***** auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Für den , ist in der Strafsache gegen Emma A***** und andere Beschuldigte wegen Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB, AZ ***** der Staatsanwaltschaft Salzburg, am Obersten Gerichtshof der Gerichtstag über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom , AZ *****, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes anberaumt.

Von diesem Gerichtstag wurde auch die Fortführungswerberin im genannten Verfahren, Dr. Sarah S*****, mit der Bemerkung in Kenntnis gesetzt, dass es ihr freistehe, zu erscheinen.

Mit am 1. und am beim Obersten Gerichtshof eingelangten, inhaltsgleichen Eingaben stellt Dr. Sarah S***** einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, insbesondere „auf Beigebung eines Rechtsvertreters zur Wahrnehmung meiner Interessen für die Nebenklage gemäß Ladung“.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 292 StPO richtet sich das Verfahren auf Ggrund einer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde im allgemeinen nach den in den § 286 Abs 1 bis 3 und 287 bis 292 StPO enthaltenen Vorschriften. Vom Gerichtstag ist gemäß § 292 vierter Satz zweiter Fall StPO auch ein von der Nichtigkeitsbeschwerde in seinen Rechten betroffener sonstiger Beteiligter mit der Bemerkung in Kenntnis zu setzen, dass es ihm freistehe, zu erscheinen.

Für die Gewährung von Verfahrenshilfe an einen solchen Beteiligten bietet die StPO keine Grundlage. Der Antrag der Dr. Sarah S***** war daher zurückzuweisen (vgl RIS-Justiz RS0127077).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2020:0120OS00023.20D.0910.001

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