TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
OGH vom 23.03.2010, 8Ob1/10w

OGH vom 23.03.2010, 8Ob1/10w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Gerhard W*****, 2.) Johanna W*****, vertreten durch MMag. Christoph Doppelbauer, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei O*****, wegen Wiederaufnahme der Verfahren 3 Cg 96/03g und 3 Cg 190/03f des Landesgerichts Wels, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei (betreffend 3 Cg 96/03g) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom , GZ 3 R 127/09f-27, den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

B e g r ü n d u n g :

1.) In den beiden verbundenen Vorverfahren hat die damalige Klägerin und nunmehr Widerbeklagte aus zwei verschiedenen Konten zwei verschiedene Kreditforderungen geltend gemacht. Hinsichtlich des hier maßgeblichen ersten Kontos betreffend einen ursprünglich 1988 von einer anderen Bank gewährten Hypothekarkredit, der 1994 auf die Klägerin auf das Konto 881-01891-52 umgeschuldet wurde, ging das Erstgericht damals davon aus, dass die Kreditinanspruchnahme und die ursprüngliche Kredithöhe der umgeschuldeten Summe von 3.297.187 ATS nicht strittig und 166.178,76 EUR offen sind. In der zweiten Klage über 177.300,42 EUR ging es um einen Kreditvertrag aus dem März 1995 über damals 1,6 Mio S im Zusammenhang mit der Umschuldung von Vergleichverbindlichkeiten, der schon damals von den nunmehrigen Wiederaufnahmsklägern und damals Beklagten auch mit der Behauptung bestritten wurde, dass in dem Vergleich auch Privatkonten mitverglichen worden seien. In dem Vorverfahren wurden beide Kredite getrennt beurteilt und ging das Erstgericht, dem von einem Sachverständigen ermittelte Varianten vorlagen, hinsichtlich des zweiten Kredits von der für die damals Beklagten ungünstigeren Variante aus.

2.) Mit der Wiederaufnahmsklage machen die nunmehrigen Wiederaufnahmskläger geltend, dass ein Kontoauszug für das „Vergleichskonto“ aufgefunden worden sei, aus dem sich ergebe, dass die Rückzahlungen nicht mehr auf das schon nach dem Vergleich auf Null zu stellende „Privatkonto“, sondern saldomindernd auf das Kreditkonto des zweiten Kredits erfolgen hätte müssen.

3.) Das Rekursgericht hat die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage hinsichtlich des Verfahrens des ersten Kredits bestätigt.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss erhobene außerordentliche Revisionsrekurs vermag keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.

4.) Nach ständiger Rechtsprechung ist im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens nach § 538 Abs 1 ZPO zu prüfen, ob die Wiederaufnahmsklage schlüssig ist. Die Wiederaufnahmsgründe des § 530 Abs 1 ZPO setzen Behauptungen voraus, aus denen sich schlüssig ergibt, dass die Berücksichtigung der vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel im Hauptverfahren eine der Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte ( Kodek in Rechberger ZPO 3 § 538 Rz 1). Ergibt die abstrakte Prüfung, dass die in der Klage vorgebrachten Tatsachen auch dann, wenn man sie als richtig unterstellt, zu keiner Änderung der früheren Entscheidung hätten führen können, sind die Umstände auch abstrakt als Wiederaufnahmsgrund untauglich und die Klage ist mit Beschluss zurückzuweisen. Dabei ist für die Prüfung der Wiederaufnahmsklage die von den früheren Urteilen zugrundegelegte Rechtsansicht heranzuziehen (RIS-Justiz RS0044631).

5.) Soweit der außerordentliche Revisionsrekurs als Verfahrensmangel geltend macht, dass das Rekursgericht die Voraussetzungen für die Wiederaufnahmsklage für die unterschiedlichen Verfahren getrennt geprüft hat, so ist darauf zu verweisen, dass der Oberste Gerichtshof sogar ausgesprochen hat, dass sich die Wiederaufnahmsklage nur auf einen Teil einer Entscheidung in einem wiederaufzunehmenden Verfahren beziehen kann (RIS Justiz RS0120215 mwN). Aus § 541 Abs 2 ZPO ergibt sich, dass die Wiederaufnahme nur soweit zu bewilligen ist, als das Verfahren vom Wiederaufnahmsgrund betroffen ist.

6.) Die Frage ob im Einzelfall ein Vorbringen zur Darstellung eines Wiederaufnahmsgrundes ausreichend ist oder nicht, stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO dar, soweit nicht eine Fehlbeurteilung vorliegt, die aus Gründen der Rechtssicherheit einer Korrektur bedarf ( Kodek in Rechberger ZPO 3 § 502 Rz 26). Eine derartige Fehlbeurteilung vermag aber der Revisionsrekurs nicht aufzuzeigen, hat sich doch schon das Vorbringen hinsichtlich der allenfalls mitverglichenen Privatschulden auf die zweite Kreditverbindlichkeit bezogen.

Inwieweit die nunmehr relevierten aufrechnungsweise eingewendeten Schadenersatzforderungen relevant sein könnten, deren Zurückweisung im Vorverfahren wegen Verschleppungsabsicht erfolgte, haben die Wiederaufnahmskläger in ihrer Klage gar nicht näher dargelegt.

7.) Insgesamt vermag der Revisionsrekurswerber jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.