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OGH vom 22.07.2010, 8ObA10/10v

OGH vom 22.07.2010, 8ObA10/10v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R***** H*****, vertreten durch Zumtobel Kronberger Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei Land Salzburg, 5020 Salzburg, Residenzplatz, vertreten durch Dr. Eckart Fussenegger und Dr. Alexander Hacker, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 591,78 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 11 Ra 86/09k-29, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Der Kläger war vom bis zum aufgrund eines privatrechtlichen, einem Kollektivvertrag unterliegenden Dienstvertrags als Musiker des Mozarteum-Orchesters, dessen Rechtsträger die Beklagte ist, beschäftigt. Seit bezieht er eine Berufsunfähigkeitspension sowie Pensionszuschüsse auf Grundlage des „Pensionszuschuss-Statuts 1974“ des Mozarteum-Orchesters. Nach einer Änderung dieses Statuts durch Beschluss des Orchesterausschusses wurden dem Kläger ab nur reduzierte Zuschüsse ausbezahlt.

Die Vorinstanzen haben die streitgegenständliche Pensionszuschussleistung als einseitig nicht widerruflichen, durch betriebliche Übung zum Bestandteil des Einzelvertrags des Klägers gewordenen Anspruch beurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der Beklagten zeigt keine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO für die Entscheidung erhebliche Rechtsfrage auf.

Die Frage, ob bei langjähriger regelmäßiger und vorbehaltloser Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit der Arbeitnehmer vom Vorliegen einer betrieblichen Übung auszugehen ist, kann regelmäßig nur für den Einzelfall beurteilt werden (RIS-Justiz RS0014539 [T24]).

Der Klagsanspruch gründet sich auch unstrittig nicht auf den anwendbaren Kollektivvertrag, welcher keinerlei Pensionsansprüche regelt. Die in der Revision aufgeworfene Frage, ob der Kollektivvertrag durch eine betriebliche Übung „außer Kraft“ gesetzt werden könnte, stellt sich damit überhaupt nicht.

Zutreffend haben auch bereits die Vorinstanzen darauf verwiesen, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Ansprüche jahrzehntelang vorbehaltslos erfüllt hat und bloß in gekürztem Ausmaß weiterhin erfüllt. Es stellt vor diesem Hintergrund jedenfalls keine vom Obersten Gerichtshof im Einzelfall zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit aufzugreifende unvertretbare Fehlbeurteilung dar, wenn die Vorinstanzen bei diesem Sachverhalt zumindest ein konkludentes Abgehen von einer (wenn überhaupt) vereinbarten Schriftform erblickt haben.

Ob die Beamten und Vertragsbediensteten der Beklagten größere Einschnitte in ihre Ruhegenussansprüche hinnehmen mussten, ist für die Beurteilung der privatrechtlichen nicht dem Salzburger Landesvertragsbedienstetengesetz unterliegenden Vertragsbeziehung der Streitteile ebenso ohne Relevanz wie mangels wirksamen Widerrufsvorbehalts (vgl RIS-Justiz RS0021486) - die budgetäre Situation der Beklagten.

Bei der Beurteilung, ob ein Dienstnehmer auf einen Anspruch stillschweigend verzichtet hat, ist grundsätzlich ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Hat der Anspruchssteller - wie im vorliegenden Fall nicht nur gegen die Kürzung der Pensionszuschüsse innerhalb von drei Monaten mit anwaltlichem Mahnschreiben protestiert, sondern auch die gekürzten laufenden Leistungen nach Scheitern einer außergerichtlichen Lösung innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist eingeklagt, wäre es für einen redlichen Vertragspartner geradezu abwegig, dieses Verhalten als konkludenten Verzicht auf den strittigen Anspruch aufzufassen.

Die Zulässigkeit der Revision lässt sich auch nicht damit begründen, dass das BPG nur auf einen Teil der Pensionsanwartschaften des Klägers Anwendung findet; ein bereits nach der „alten“ Rechtslage bestehendes Widerrufsverbot wird durch die für „neue“ Anwartschaften und Leistungen geltenden Beschränkungen des § 9 BPG iVm § 8 Abs 6 Z 1 und 2 BPG nicht aufgehoben.