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OGH 03.09.2010, 9Ob54/10x

OGH 03.09.2010, 9Ob54/10x

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil, Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras und Dr. Brenn als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj R*****, geboren am , S*****, geboren am und D***** E*****, geboren am , wegen Obsorge und Besuchsrecht, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Magdy E*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 48 R 320/09b-415, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom , GZ 3 PS 145/09v-376, hinsichtlich der Obsorge für die Minderjährigen bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur Entscheidung über den mit dem außerordentlichen Revisionsrekurs verbundenen Antrag auf Ablehnung der Richterinnen und Richter des Senats 48 gegen spätere Wiedervorlage übermittelt.

Das Revisionsrekursverfahren wird bis zum Eintritt der Rechtskraft der über den Ablehnungsantrag ergehenden Entscheidung unterbrochen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies mit seinem Beschluss vom , ON 376, den Antrag des Vaters, der Mutter die Obsorge für die im Spruch genannten Kinder zu entziehen und ihm zuzuweisen, ab. Noch vor der Entscheidung über den dagegen vom Vater erhobenen Rekurs lehnte dieser die Richter des zuständigen Rekurssenats 48 des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als befangen ab. Der Ablehnungssenat des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien wies mit Beschluss vom , GZ 33 Nc 23/09z-3, den Ablehnungsantrag zurück. Das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht gab dem dagegen vom Vater erhobenen Rekurs mit Beschluss vom , GZ 12 R 9/10x-7, nicht Folge.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom gab das Rekursgericht (Senat 48 des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien) dem Rekurs des Vaters gegen die Entscheidung des Erstgerichts über die Abweisung des Antrags auf Obsorgewechsel nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Mit dem dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs verband der Vater einen neuerlichen Antrag auf Ablehnung der Richterinnen des erkennenden Rekurssenats 48 des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien, in dem er den Mitgliedern des Rekurssenats Parteilichkeit zu Gunsten der Mutter vorwarf, weil in der Rekursentscheidung nur deren Argumente berücksichtigt worden seien.

Rechtliche Beurteilung

Über die Ablehnung des einem Gerichtshof angehörenden Richters entscheidet dieser Gerichtshof durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Ablehnungssenat, und zwar auch dann, wenn die Ablehnung in einem Rechtsmittel gegen eine Entscheidung dieses Gerichts erfolgt. Erst nach rechtskräftiger Entscheidung über den Ablehnungsantrag darf über das Rechtsmittel selbst entschieden werden. Bis dahin ist das Rechtsmittelverfahren zu unterbrechen (RIS-Justiz RS0042028). Im vorliegenden Fall hat der Ablehnungssenat des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien zwar schon eine Befangenheit der Mitglieder des zuständigen Rekurssenats verneint, doch erfolgte dies noch vor der Fällung der nunmehr angefochtenen Entscheidung, sodass diesbezüglich noch keine entschiedene Sache vorliegt.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil, Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras und Dr. Brenn als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj R*****, geboren am , mj S*****, geboren am und mj D***** E*****, geboren am , wegen Obsorge und Besuchsrecht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters M***** E*****, vertreten durch Mag. Nikolaus Vasak, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 48 R 320/09b-415, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1.) Das unterbrochene Revisionsrekursverfahren wird fortgesetzt.

2.) Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.) Mit Beschluss vom wurde das Revisionsrekursverfahren wegen eines mit dem außerordentlichen Revisionsrekurs verbunden Antrags des Vaters auf Ablehnung der Richter des Rekurssenats unterbrochen. Mit Beschluss des Befangenheitssenats des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 32 Nc 18/10k-5, wurde der Ablehnungsantrag des Vaters zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen.

2.) Nach ständiger Rechtsprechung soll die einmal getroffene Regelung, welchem Elternteil alle aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten (§ 144 ABGB) allein zustehen sollen, nicht bereits bei geringfügigen Veränderungen der Interessenlage, sondern nur dann geändert werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist (RIS-Justiz RS0047916; RS0047841), wenn also im Interesse des Kindes ein Wechsel in den Pflege- und Erziehungsverhältnissen dringend geboten ist, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein strenger Maßstab angelegt werden muss (RIS-Justiz RS0048699; RS0047841). Die Entziehung der Obsorge ist demnach nur dann geboten, wenn der das Kind betreuende Elternteil seine Erziehungspflichten vernachlässigt, seine Erziehungsgewalt missbraucht oder den Erziehungsaufgaben nicht gewachsen ist (7 Ob 182/10f mwN uva).

Ob dies zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt daher - ebenso wie die Entscheidung, welchem Elternteil die Kindesobsorge erstmals übertragen werden soll - regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG dar. Nur wenn auf das im Vordergrund stehende Kindeswohl nicht ausreichend Bedacht genommen worden wäre, ist eine diesbezügliche Entscheidung revisibel (7 Ob 182/10f uva).

Dies ist entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers hier nicht der Fall. Eine Gefährdung des Kindeswohls bei Verbleiben der Minderjährigen in der Obsorge der Mutter kann nach den vorliegenden, vom Rekursgericht überprüften und eingehend beurteilten Feststellungen weder nach der bestehenden Situation noch nach einer anzustellenden Zukunftsprognose erkannt werden.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2010:0090OB00054.10X.0903.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAD-86805