VfGH vom 13.03.2008, B1700/07

VfGH vom 13.03.2008, B1700/07

Sammlungsnummer

18420

Leitsatz

Abweisung der Beschwerden von Verwertungsgesellschaften gegen eine Entscheidung des Urheberrechtssenates betreffend Feststellung der Anteile an den Erlösen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen, insbesondere aus der Leerkassettenvergütung, sowie am Beteiligungsanspruch aus der Kabelweiterleitung; keine Gleichheitswidrigkeit der "cessio legis"-Regelung betreffend den Übergang der Verwertungsrechte des Urhebers auf den Filmhersteller kraft Gesetzes; kein Verstoß der angewendeten Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gegen das Determinierungsgebot; behauptete Gemeinschaftsrechtswidrigkeit nicht entscheidungserheblich; keine Willkür mangels Berücksichtigung des Leistungsschutzrechtes des Filmherstellers als Laufbildhersteller

Spruch

Die beschwerdeführenden Parteien sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerden werden abgewiesen.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Sowohl die Beschwerdeführerin zu B1700/07, die VDFS

Verwertungsgesellschaft der Filmschaffenden, eine registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: VDFS), als auch die Beschwerdeführerin zu B1705/07, die VAM Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien GmbH (FN 303081h), die den Betrieb des Vereins VAM Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien übernommen hat (im Folgenden: VAM), sind Verwertungsgesellschaften iSd Verwertungsgesellschaftengesetzes 2006 (VerwGesG 2006, ArtI des Verwertungsgesellschaften-Änderungsgesetzes 2006 - VerwGesRÄG 2006, BGBl. I 9/2006).

2. Die VDFS brachte mit Schriftsatz vom beim Urheberrechtssenat Anträge auf Feststellung der Anteile an den Erlösen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen, insb. aus der Leerkassettenvergütung (§30 Abs 2 Z 6 VerwGesG 2006), und auf Feststellung der Anteile am gesetzlichen Beteiligungsanspruch aus der Kabelweiterleitung (§30 Abs 2 Z 7 VerwGesG 2006) ein. Antragsgegner war die VAM. Die Anträge lauteten wörtlich:

"Der Urheberrechtssenat möge die der Antragstellerin zustehenden Anteile an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen, insbes den - derzeit von der Austro-Mechana Gesellschaft zur Wahrnehmung mechanisch-musikalischer Urheberrechte GmbH erzielten - Erlösen aus der Leerkassettenvergütung nach § 42b UrhG (einschließlich der nach der UrhGNov 1980/86 bzw § 13 Abs 2 VerwGesG 2006 sozialen und kulturellen Zwecken zuzuweisenden Anteile) im Verhältnis zur Antragsgegnerin für die nachstehenden Verwertungsjahre festlegen wie folgt:

Für das Verwertungsjahr 2002 46%

Für das Verwertungsjahr 2003 48%

Für das Verwertungsjahr 2004 49%

Für das Verwertungsjahr 2005 50%,

und zwar von den auf die Streitteile gemeinsam entfallenden Anteilen an den Gesamterlösen, wie in den mit sonstigen anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften getroffenen Vereinbarungen und/oder behördlichen Entscheidungen festgelegt bzw festzulegen (bis einschließlich 2002 33,50%; ab 2003 42,50%).

Der Urheberrechtssenat möge weiters die der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin zustehende Beteiligung an deren Erlösen (einschließlich der gemäß der UrhGNov 1980/86 bzw § 13 Abs 2 VerwGesG 2006 sozialen und kulturellen Zwecken zuzuweisenden Anteile) aus der integralen Kabelweiterleitung im Sinn des § 59a Abs 1 UrhG idF 1996 für die nachstehenden Verwertungsjahre festlegen wie folgt:

Für das Verwertungsjahr 2001 43%

Für das Verwertungsjahr 2002 46%

Für das Verwertungsjahr 2003 48%

Für das Verwertungsjahr 2004 49%

Für das Verwertungsjahr 2005 50%"

3. Über diese Anträge erließ der Urheberrechtssenat am , Z UrhRS 3/06-24, einen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautete:

"Die der Antragstellerin im Verhältnis zur Antragsgegnerin zustehenden Anteile an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen, insbesondere an den - derzeit von der Austro-Mechana Gesellschaft zur Wahrnehmung mechanisch-musikalischer Urheberrechte GmbH erzielten - Erlösen aus der Leerkassettenvergütung nach § 42b UrhG (einschließlich der UrhGNov 1980/86 bzw. § 13 Abs 2 VerwGesG 2006 sozialen und kulturellen Zwecken zuzuweisenden Anteile) werden für die nachstehende Verwertungsjahre wie folgt festgelegt:

Anteile Antragstellerin Antragsgegnerin

für das Verwertungsjahr 2002 35,62 % 64,38 %

für das Verwertungsjahr 2003 37,68 % 62,32 %

für das Verwertungsjahr 2004 40,72 % 59,28 %

für das Verwertungsjahr 2005 42,43 % 57,57 %

für das Verwertungsjahr 2006 42,94 % 57,06 %

für das Verwertungsjahr 2007 43,95 % 56,05 %

für das Verwertungsjahr 2008 44,63 % 55,37 %

und zwar berechnet aus jenen Anteilen, die aufgrund von Vereinbarungen mit sonstigen anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften auf die beiden Verfahrensparteien gemeinsam entfallen.

Die Beteiligungsansprüche der Antragstellerin an den Erlösen der Antragsgegnerin aus der integralen Kabelweiterleitung iSd § 59a Abs 1 UrhG idF 1996 (einschließlich der gemäß der UrhGNov 1980/86 bzw. § 13 Abs 2 VerwGesG 2006 sozialen und kulturellen zuzuweisenden Anteile) werden für die nachstehenden Verwertungsjahre wie folgt festgelegt:

Anteile Antragstellerin Antragsgegnerin

für das Verwertungsjahr 2001 17,82 % 82,18 %

für das Verwertungsjahr 2002 20,55 % 79,45 %

für das Verwertungsjahr 2003 23,75 % 76,25 %

für das Verwertungsjahr 2004 27,32 % 72,68 %

für das Verwertungsjahr 2005 30,36 % 69,64 %

für das Verwertungsjahr 2006 30,36 % 69,64 %

für das Verwertungsjahr 2007 30,69 % 69,31 %

für das Verwertungsjahr 2008 30,69 % 69,31 %

Die Gebühr für die Inanspruchnahme des Urheberrechtssenates wird mit € 1.800,-- bestimmt. Sie wird beiden verfahrensbeteiligten Parteien je zur Hälfte auferlegt."

4. Beide Beschwerdeführerinnen bekämpfen diesen Bescheid mit Beschwerden nach Art 144 B-VG, welche zu B1700/07 und B1705/07 protokolliert sind.

II. Dem angefochtenen Bescheid liegt folgende Rechtslage zu Grunde:

1. Am löste das VerwGesG 2006, BGBl. I 9/2006, u. a. das Verwertungsgesellschaftengesetz 1936, BGBl. 112/1936, ab.

Die Beschwerdeführerinnen sind Verwertungsgesellschaften iSd VerwGesG 2006, dessen § 1 lautet:

"§1. Verwertungsgesellschaften sind Unternehmen, die darauf gerichtet sind, in gesammelter Form


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1.
Rechte an Werken und verwandte Schutzrechte im Sinn des Urheberrechtsgesetzes dadurch nutzbar zu machen, dass den Benutzern die zur Nutzung erforderlichen Bewilligungen gegen Entgelt erteilt werden, oder


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2.
andere Ansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz geltend zu machen".

2. Behörden nach dem VerwGesG 2006 sind die Kommunikationsbehörde Austria als Aufsichtsbehörde (§§28 und 29 VerwGesG 2006) und der Urheberrechtssenat (§§30 ff. VerwGesG 2006), der als Verwaltungsbehörde mit richterlichem Einschlag iSd Art 133 Z 4 B-VG beim Bundesministerium für Justiz eingerichtet ist und der die Schiedskommission bzw. die Schiedsstelle nach dem VerwGesG 1936 idF der Urheberrechtsgesetznovelle BGBl. 86/1980 ablöste.

Der Urheberrechtssenat ist u.a. für Entscheidungen über Berufungen gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde mit Ausnahme von Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren zuständig (§30 Abs 2 Z 1 VerwGesG 2006).

Als erste und letzte Instanz ist der Urheberrechtssenat ferner gemäß § 30 Abs 2 Z 6 und 7 VerwGesG 2006 zuständig:

"§30. ...

(2) Der Urheberrechtssenat ist zuständig

...

6. für die Feststellung der Sätze, nach denen die Höhe des gesetzlichen Vergütungsanspruchs einer Verwertungsgesellschaft zu berechnen ist,

7. für die Feststellung des Anteils, der einer Verwertungsgesellschaft im Fall eines gesetzlichen

^ Beteiligungsanspruchs zusteht."


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3. Im Verfahren vor dem Urheberrechtssenat war die Aufteilung der Erlöse aus der Leerkassettenvergütung und der Erlöse aus der Kabelweiterleitung strittig. Die rechtliche Grundlage bilden folgende Bestimmungen:

3.1 Leerkassettenvergütung:

3.1.1 Die Urheberrechtsgesetznovelle 1980, BGBl. 321/1980 (im Folgenden: UrhGNov 1980), regelte erstmalig Vergütungsansprüche des Urhebers für die Vervielfältigung von Werken auf Bild- und Schallträgern, die sog. Leerkassettenvergütung, indem § 42 des UrhG, BGBl. 111/1936 (mehrfach novelliert), die Absätze 5 bis 7 hinzugefügt wurden. Die Leerkassettenvergütung hatte derjenige zu leisten, der Trägermaterial (i.W. unbespielte Audio- und Videokassetten) im Inland als erster gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr bringt.

Seit der Urheberrechtsgesetznovelle 1996, BGBl. 151/1996 (im Folgenden: UrhGNov 1996), sind die ursprünglich in § 42 geregelten Vergütungsansprüche in § 42b geregelt. In dieser Fassung lautet § 42b UrhG:

"§42b. (1) Ist von einem Werk, das durch Rundfunk gesendet oder auf einem zu Handelszwecken hergestellten Bild- oder Schallträger festgehalten worden ist, seiner Art nach zu erwarten, dass es durch Festhalten auf einem Bild- oder Schallträger zum eigenen Gebrauch vervielfältigt wird, so hat der Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Leerkassettenvergütung), wenn Trägermaterial im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr kommt; als Trägermaterial gelten unbespielte Bild- oder Schallträger, die für solche Vervielfältigungen geeignet sind, oder andere Bild- oder Schallträger, die hiefür bestimmt sind.

(2) Ist von einem Werk seiner Art nach zu erwarten, daß es mit Hilfe reprographischer oder ähnlicher Verfahren zum eigenen Gebrauch vervielfältigt wird, so hat der Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Reprographievergütung),


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1.
wenn ein Gerät, das seiner Art nach zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt ist (Vervielfältigungsgerät), im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr kommt (Gerätevergütung) und


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2.
wenn ein Vervielfältigungsgerät in Schulen, Hochschulen, Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung, Forschungseinrichtungen, öffentlichen Bibliotheken oder in Einrichtungen betrieben wird, die Vervielfältigungsgeräte entgeltlich bereithalten (Betreibervergütung).

(3) Folgende Personen haben die Vergütung zu leisten:


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1.
die Leerkassetten- beziehungsweise Gerätevergütung derjenige, der das Trägermaterial beziehungsweise das Vervielfältigungsgerät im Inland als erster gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr bringt; wer das Trägermaterial beziehungsweise das Vervielfältigungsgerät im Inland gewerbsmäßig entgeltlich, jedoch nicht als erster in den Verkehr bringt oder feil hält, haftet wie ein Bürge und Zahler; von der Haftung für die Leerkassettenvergütung ist jedoch ausgenommen, wer im Halbjahr Schallträger mit nicht mehr als 5.000 Stunden Spieldauer und Bildträger mit nicht mehr als 10.000 Stunden Spieldauer bezieht;


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2.
die Betreibervergütung der Betreiber des Vervielfältigungsgeräts.

(4) Bei der Bemessung der Vergütung ist insbesondere auf die folgenden Umstände Bedacht zu nehmen:

1. bei der Leerkassettenvergütung auf die Spieldauer;

2. bei der Gerätevergütung auf die Leistungsfähigkeit des Geräts;

3. bei der Betreibervergütung auf die Art und den Umfang der Nutzung des Vervielfältigungsgeräts, die nach den Umständen, insbesondere nach der Art des Betriebs, dem Standort des Geräts und der üblichen Verwendung wahrscheinlich ist.

(5) Vergütungsansprüche nach den Abs 1 und 2 können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

(6) Die Verwertungsgesellschaft hat die angemessene Vergütung zurückzuzahlen


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1.
an denjenigen, der Trägermaterial oder ein Vervielfältigungsgerät vor der Veräußerung an den Letztverbraucher in das Ausland ausführt;


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2.
an denjenigen, der Trägermaterial für eine Vervielfältigung zum nicht eigenen Gebrauch benutzt, es sei denn, daß der nichteigene Gebrauch eine freie Werknutzung ist; Glaubhaftmachung genügt."


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§42b UrhG wurde durch die UrhGNov 2003, BGBl. I 32/2003, teilweise geändert. So lautete der erste Halbsatz des § 42b Abs 1:

"§42b. (1) Ist von einem Werk, das durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt oder auf einem zu Handelszwecken hergestellten Bild- oder Schallträger festgehalten worden ist, seiner Art nach zu erwarten, dass es durch Festhalten auf einem Bild- oder Schallträger nach § 42 Abs 2 bis 7 zum eigenen oder privaten Gebrauch vervielfältigt wird, so hat der Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Leerkassettenvergütung), wenn Trägermaterial im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr kommt;"

Ferner lautete § 42b Abs 6 Z 2:

"§42b.

...

(6)

...

2. an denjenigen, der Trägermaterial für eine Vervielfältigung auf Grund der Einwilligung des Berechtigten benutzt; Glaubhaftmachung genügt."


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Die UrhGNov 2003 trat mit in Kraft.

3.1.2 Nach § 38 Abs 1 UrhG idF der UrhGNov 1996 stehen die Verwertungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken (mit der in § 39 Abs 4 UrhG enthaltenen Beschränkung) dem Filmhersteller zu. Das Verwertungsrecht am Film entsteht unmittelbar beim Filmhersteller; die Verwertungsrechte der Urheber gehen kraft Gesetzes schon im Moment ihrer Entstehung auf den Filmhersteller über ("cessio legis"-Regelung). § 38 Abs 1 UrhG lautet:

"§38. (1) Die Verwertungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken stehen mit der im § 39, Absatz 4, enthaltenen Beschränkung dem Inhaber des Unternehmens (Filmhersteller) zu. Die gesetzlichen Vergütungsansprüche des Urhebers stehen dem Filmhersteller und dem Urheber je zur Hälfte zu, soweit sie nicht unverzichtbar sind und der Filmhersteller mit dem Urheber nichts anderes vereinbart hat. Durch diese Vorschrift werden Urheberrechte, die an den bei der Schaffung des Filmwerkes benutzten Werken bestehen, nicht berührt."

Der zweite Satz des Abs 1 wurde erst durch die UrhGNov 1996 eingefügt und normiert, dass den Filmurhebern gesetzliche Vergütungsansprüche (insb. die Leerkassettenvergütung) für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke zur Hälfte zustehen.

Nach der Übergangsbestimmung des ArtVI Abs 1 gilt § 38 idF der UrhGNov 1996 für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke, mit deren Aufnahme nach dem begonnen wurde. Abs 2 des ArtVI sieht für andere gewerbsmäßig hergestellte Filme eine Staffelung der Vergütungsansprüche vor.

Art VI der UrhGNov 1996 lautet:

"Filmwerke

(1) Die §§38 und 39 UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gelten für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke, mit deren Aufnahme nach dem begonnen worden ist.

(2) Für andere gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke, die nach dem veröffentlicht worden sind, gelten die §§38 und 39 UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe, daß dem Urheber der folgende Anteil an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen zusteht: für die Zeit vom 1. Jänner bis beträgt der Anteil 3,3%, für das Jahr 1997 und die folgenden Jahre bis zum Jahr 2004 vergrößert sich der Anteil jährlich um 3,3% und beträgt ab dem Jahr 2005 33%.

(3) Gestattet der nach § 38 Abs 1 UrhG berechtigte Filmhersteller oder ein Werknutzungsberechtigter gegen Entgelt anderen die Benutzung eines der im Abs 2 bezeichneten Filmwerke zur gleichzeitigen, vollständigen und unveränderten Weitersendung mit Hilfe von Leitungen, so hat der Urheber Anspruch auf einen Anteil an diesem Entgelt; die Höhe des Anteils entspricht der Höhe des Anteils an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen nach Abs 2."

Die Urheberrechtsgesetznovelle 2005, BGBl. I 22/2006 (im Folgenden: UrhGNov 2005), ließ die Regelung der Aufteilung unverändert, änderte jedoch § 42b Abs 3 Z 1, welche nunmehr lautet:

"§42b. (1) ...

(2) ...

(3) ...

1. die Leerkassetten- beziehungsweise Gerätevergütung derjenige, der das Trägermaterial beziehungsweise das Vervielfältigungsgerät von einer im In- oder im Ausland gelegenen Stelle aus als erster gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr bringt; wer das Trägermaterial beziehungsweise das Vervielfältigungsgerät im Inland gewerbsmäßig entgeltlich, jedoch nicht als erster in den Verkehr bringt oder feil hält, haftet wie ein Bürge und Zahler; von der Haftung für die Leerkassettenvergütung ist jedoch ausgenommen, wer im Halbjahr Schallträger mit nicht mehr als 5.000 Stunden Spieldauer und Bildträger mit nicht mehr als 10.000 Stunden Spieldauer bezieht; hat der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so sind die Gerichte, in deren Sprengel der erste Wiener Gemeindebezirk liegt, zuständig;"

3.1.3 § 69 Abs 1 UrhG lautete in der vor der UrhGNov 2005 geltenden Fassung, BGBl. 492/1972 und BGBl. 295/1982, wie folgt:

"§69. (1) Zur Vervielfältigung und Verbreitung gewerbsmäßig hergestellter Filmwerke und anderer kinematographischer Erzeugnisse bedarf es der sonst nach § 66 Abs 1 erforderlichen Einwilligung der Personen nicht, die an den zum Zweck der Herstellung des Filmwerkes oder des kinematographischen Erzeugnisses vorgenommenen Vorträgen oder Aufführungen in Kenntnis dieses Zweckes mitgewirkt haben."

Durch die UrhGNov 2005 wurde § 69 Abs 1 UrhG geändert, der idF BGBl. I 22/2006 lautet:

"§69. (1) Die Verwertungsrechte der in § 66 Abs 1 genannten Personen, die an den zum Zweck der Herstellung eines gewerbsmäßig hergestellten Filmwerks oder anderen kinematographischen Erzeugnisses vorgenommenen Vorträgen oder Aufführungen in Kenntnis dieses Zwecks mitgewirkt haben, stehen dem Inhaber des Unternehmens (Filmhersteller beziehungsweise Hersteller) zu. Die gesetzlichen Vergütungsansprüche dieser Personen stehen ihnen und dem Filmhersteller beziehungsweise Hersteller je zur Hälfte zu, soweit sie nicht unverzichtbar sind und der Filmhersteller beziehungsweise Hersteller mit diesen Personen nichts anderes vereinbart hat."

§ 69 Abs 1 idF der UrhGNov 2005 trat am in Kraft (ArtIII der UrhGNov 2005).

Der Bericht des Justizausschusses (AB 1240 BlgNR 22. GP, 5) führt zur novellierten Fassung des Abs 1 aus:

"Zur Z 8 (§69):

Um auch die Filmschauspieler an Vergütungsansprüchen teilhaben zu lassen, greift der Ausschuss einen Vorschlag auf, der bereits in dem Ministerialentwurf einer UrhG-Nov. 2002 zur Diskussion gestellt wurde:

§ 69 Abs 1 UrhG sagt (ebenso wie § 38 Abs 1 UrhG in seiner ursprünglichen Fassung) nichts über die gesetzlichen Vergütungsansprüche, die den ausübenden Künstlern im allgemeinen zustehen. Die Frage, ob diese Vergütungsansprüche das Schicksal der Verwertungsrechte teilen und damit dem Filmhersteller zustehen oder ob sie bei den Filmschauspielern verbleiben, war daher lange strittig. Der Oberste Gerichtshof hat diese Frage inzwischen in dem Sinn entschieden, dass die cessio legis-Regeln auch auf die gesetzlichen Vergütungsansprüche anzuwenden sind und diese Ansprüche daher dem Filmhersteller zustehen ( ÖBl. 2002, 32).

Für die Filmurheber hat die Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996 die damals bestehende Rechtsunsicherheit durch eine ausdrückliche Regelung im § 38 Abs 1 UrhG beendet und im Wege eines Kompromisses die gesetzlichen Vergütungsansprüche - soweit sie nicht unverzichtbar sind - zwischen dem Filmhersteller und dem Filmurheber je zur Hälfte geteilt, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Eine gleichartige Regelung soll nun im § 69 Abs 1 zweiter Satz für die Filmschauspieler vorgesehen werden. Nach der derzeit geltenden Rechtslage wird die Leerkassettenvergütung, die den ausübenden Künstlern nach § 69 Abs 2 UrhG in sinngemäßer Anwendung des § 42b Abs 1 UrhG zusteht, in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen.

Der Beteiligungsanspruch der Filmschauspieler nach § 16a Abs 5,§ 67 Abs 2 UrhG wird - da unverzichtbar - von dieser Regelung nicht berührt."

Durch die novellierte Fassung des § 69 Abs 1 UrhG sollte also die vorher strittig gewesene Frage, ob ausübenden Künstlern, die an einem Filmwerk mitwirkten, ein Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht zusteht, gesetzlich in dem Sinne geregelt werden, dass die Verwertungsrechte der in § 66 Abs 1 UrhG genannten Personen (womit die Filmdarsteller gemeint sind), die an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken mitgewirkt haben, dem Filmhersteller zustehen. Es wurde also ausdrücklich auch für Schauspieler eine dem § 38 Abs 1 UrhG vergleichbare "cessio legis-Regel" geschaffen und klargestellt, dass auch deren Verwertungsrechte originär dem Filmhersteller zukommen.

Gemäß der Übergangsbestimmung des ArtIV Abs 2 UrhGNov 2005 gilt § 69 Abs 1 UrhG idF BGBl. I 22/2006 für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke und andere kinematographische Erzeugnisse, mit deren Aufnahme jeweils nach dem begonnen worden ist ("ganz neue Filme").

3.1.4 Durch die UrhGNov 2005 wurde dem § 38 Abs 1 folgender Abs 1a hinzugefügt:

"§38. (1) ...

(1a) Gestattet der nach Abs 1 berechtigte Filmhersteller oder ein Werknutzungsberechtigter gegen Entgelt anderen die Benutzung eines Filmwerks zur gleichzeitigen, vollständigen und unveränderten Weitersendung mit Hilfe von Leitungen, so hat der Urheber Anspruch auf einen Anteil an diesem Entgelt; dieser Anteil beträgt ein Drittel, soweit der Filmhersteller mit dem Urheber nichts anderes vereinbart hat. Gestattet der Filmhersteller oder Werknutzungsberechtigte die Benutzung auch als Inhaber anderer Ausschließungsrechte und wird hiefür ein pauschales Entgelt vereinbart, so steht dem Urheber der Anspruch nach dieser Bestimmung nur an dem Teil des Entgelts zu, der auf die Abgeltung des Werknutzungsrechts am Filmwerk entfällt. Der Urheber kann den Anspruch nach dieser Bestimmung unmittelbar gegenüber demjenigen geltend machen, der zur Zahlung des Entgelts verpflichtet ist, wenn er diesem gegenüber nachweist, dass der Anspruch vom Filmhersteller beziehungsweise Werknutzungsberechtigten anerkannt oder gegen diesen gerichtlich festgestellt ist. Der Anspruch des Urhebers nach dieser Bestimmung kann nur durch Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden."

Hiezu führt der Ausschussbericht (AB 1240 BlgNR 22. GP, 3) u. a. Folgendes aus:

"Ebenso wie in ArtVI Abs 3 UrhGNov 1996 steht dem Filmurheber ein Beteiligungsanspruch nur an dem Entgelt zu, das der Rechtsinhaber für die Benutzung des Filmwerks durch den Kabelrundfunkunternehmer, also für die Verwertung der Urheberrechte am Filmwerk, erhält. Das heißt, dass dem Filmurheber natürlich kein Beteiligungsanspruch an anderen Rechten zusteht, die der Kabelrundfunkunternehmer zur Weitersendung des Filmwerks benötigt, wie etwa den Rechten an vorbestehenden Werken, dem Recht des Lichtbildherstellers und dem Recht des Rundfunkunternehmers der Ursprungssendung. Dies gilt selbstverständlich unabhängig davon, ob diese Rechte verschiedenen Personen zustehen, oder ob sie in einer Hand gebündelt sind. Nach Ansicht des Ausschusses sollte dieser Umstand im Text der Bestimmung selbst noch deutlicher zum Ausdruck kommen."

3.1.5 Die belangte Behörde gelangt auf Grund der dargestellten Gesetzesbestimmungen zu folgender Rechtsauffassung:

"Daraus ergibt sich nach Auffassung des Senats, dass die Schauspieler erst für 'neueste' Filme (mit Aufnahmebeginn ab ) eine Beteiligung an der Leerkassettenvergütung erhalten. Dementsprechend konnte ein vor gar nicht bestehender Vergütungsanspruch der Filmschauspieler auch nicht im Wege der 'cessio legis'-Regel auf den Filmhersteller übergehen. Für Filme mit Aufnahmebeginn vor ('neue' und 'mittelalte' Filme) ist diese Vergütung unter Berücksichtigung der Rechtslage vor der UrhGNov 2005 allein zwischen Filmhersteller und Filmurheber in dem durch § 38 Abs 1 UrhG und ArtVI Abs 1 und 2 UrhGNov 1996 bestimmten Ausmaß aufzuteilen. Der Senat geht daher bei Aufteilung der Leerkassettenvergütung für die Verwertungsjahre 2002 bis 2005 in Bezug auf 'alte', 'mittelalte' und 'neue' Filme ausschließlich nach §§38 Abs 1 und ArtVI Abs 1 und 2 der UrhGNov 1996 vor.

Für diese Auffassung spricht auch die im Schrifttum von Schuhmacher (Cessio legis, Schutzfristverlängerung und ältere Urheberverträge, wbl 2005, 1) vertretene Auffassung, § 69 UrhG idF vor UrhGNov 2005 sei nach den EB nicht im Sinn einer originären Rechtsentst[e]hung beim Filmhersteller, sondern im Sinn eines derivativen Rechtserwerbs zu verstehen. Walter (Zu den Rechten der Filmurheber und Filmdarsteller, MR 2001, 379) meint zwar, diese (alte) Regelung sei im Sinn einer cessio legis zu lesen, räumt aber ein, dass die unklare Formulierung auch als widerlegbare Vermutungsregel gedeutet werden könne. Ein weiteres Eingehen auf den normativen Inhalt dieser Bestimmung in ihrer Fassung vor der UrhGNov 2005 erübrigt sich jedoch, weil die Antragsgegnerin kein Vorbringen dahingehend erstattet hat, dass der von den Streitteilen gemeinsam bezogene Anteil aus der Leerkassettenvergütung einen prozentuell bezifferbaren Anteil für die Abgeltung der Ansprüche der Filmdarsteller nach § 69 Abs 2 UrhG idF vor UrhGNov 2005 enthalte. Es kann daher auch ein Schauspieleranteil nicht aufgeteilt werden."

3.2 Kabelweiterverbreitung:

3.2.1 Die Vergütung für die Kabel- und Satellitensendungen wurde erstmals in § 59a der UrhGNov 1980 geregelt. Diese Bestimmung wurde durch die §§59a und 59b der UrhGNov 1996 in Umsetzung der sog. Satelliten- und Kabelrichtlinie (Richtlinie 93/83/EWG zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung, ABl. 1993 L 248, S 15) abgelöst. Die §§59a und 59b UrhGNov lauteten idF BGBl. 151/1996:

"§59a. (1) Das Recht, Rundfunksendungen von Werken einschließlich solcher über Satellit zur gleichzeitigen, vollständigen und unveränderten Weitersendung mit Hilfe von Leitungen zu benutzen, kann nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden; dies gilt jedoch nicht für das Recht, Verletzungen des Urheberrechtes gerichtlich zu verfolgen.

(2) Rundfunksendungen dürfen zu einer Weitersendung im Sinn des Abs 1 benutzt werden, wenn der weitersendende Rundfunkunternehmer die Bewilligung dazu von der zuständigen Verwertungsgesellschaft (§3 VerwGesG, BGBl. Nr. 112/1936) erhalten hat. Mit Beziehung auf diese Bewilligung haben auch die Urheber, die mit der Verwertungsgesellschaft keinen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben und deren Rechte auch nicht auf Grund eines Gegenseitigkeitsvertrags mit einer ausländischen Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden, dieselben Rechte und Pflichten wie die Bezugsberechtigten der Verwertungsgesellschaft.

(3) Die Abs 1 und 2 gelten jedoch nicht, soweit das Recht zur Weitersendung im Sinn des Abs 1 dem Rundfunkunternehmer, dessen Sendung weitergesendet wird, zusteht.

§59b. (1) Kommt ein Vertrag über die Bewilligung der Weitersendung im Sinn des § 59a nicht zustande, so kann jeder der Beteiligten bei der Schiedsstelle (ArtIII UrhGNov. 1980) Vertragshilfe beantragen. Die Schiedsstelle kann den Parteien Vorschläge unterbreiten. Ein solcher Vorschlag gilt als von den Parteien angenommen, wenn keine der Parteien binnen drei Monaten Einwände erhebt.

(2) Kommt ein Vertrag über die Bewilligung einer Weitersendung im Sinn des § 59a Abs 1 nur deshalb nicht zustande, weil die Verwertungsgesellschaft oder der berechtigte Rundfunkunternehmer (§59a Abs 3) die Verhandlungen darüber nicht nach Treu und Glauben aufgenommen oder sie ohne triftigen Grund be- oder verhindert hat, dann hat der weitersendende Rundfunkunternehmer einen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung zu angemessenen Bedingungen."

Die Erläuterungen (RV 3 BlgNR 20. GP, 14) führen zu den §§59a und 59b aus:

"3. Kabelweiterverbreitung

Die Satellitenrichtlinie sieht im III. Kapitel über Kabelweiterverbreitung vor, daß das Recht zur Kabelweiterverbreitung nur 'auf der Grundlage individueller oder kollektiver Verträge zwischen den Urheberrechtsinhabern, den Leistungsschutzberechtigten und den Kabelunternehmen' erworben werden kann (Art8 Abs 1). Gesetzliche Lizenzen, wie sie die §§59a und 59b UrhG in der geltenden Fassung vorsehen, sind mit dieser Regelung unvereinbar.

Art 8 Abs 2 der Richtlinie sieht allerdings vor, daß die Mitgliedstaaten am bestehende Regelungen für gesetzliche Lizenzen bis zum beibehalten können. Diese Voraussetzung trifft für das österreichische Urheberrecht zu. Von der hier genannten Übergangsfrist wird im vollen Umfang Gebrauch gemacht, um den Übergang auf ein System des vertraglichen Rechtserwerbs zu erleichtern. Die Neuregelung der Kabelweitersendung in den §§59a und 59b des Entwurfs soll daher erst am in Kraft treten (ArtIII Abs 3).

Die Richtlinie beschränkt sich auf die Regelung der Kabelweiterverbreitung von Rundfunksendungen, die von anderen Mitgliedstaaten ausgehen. Dies ergibt sich aus der insoweit eingeschränkten Definition des Begriffs der Kabelweiterverbreitung im Art 1 Abs 3 der Richtlinie.

Bei der Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen in den §§59a und 59b in der Fassung des Entwurfs besteht jedoch kein Grund zu einer solchen Beschränkung: das heißt, daß die Neuregelung für die Kabelweitersendung aller ausländischen Rundfunksendungen gilt (wie auch schon die geltende Regelung). Darüber hinaus gilt sie aber auch für die Kabelweitersendung inländischer (privater) Rundfunksendungen:

die Interessenlage, die der gegenständlichen Regelung zu Grunde liegt, ist in diesem Fall nicht anders, als mit Beziehung auf ausländische Rundfunksendungen."

3.2.2 Für die Vergütungsansprüche idF der UrhGNov 1996 ist der bereits oben zitierte ArtVI Abs 3 anzuwenden.

3.2.3 Der Oberste Gerichtshof wendete die in Abs 2 des ArtVI genannte Staffelung der Prozentsätze auf den Beteiligungsanspruch des Filmurhebers in Bezug auf Filme mit Drehbeginn nach dem analog an (). Er vertrat die Ansicht, dass aus den Gesetzesmaterialien der Wille des Gesetzgebers erschließbar sei, dass Urheber von Neufilmen ab dem ebenfalls an den Entgelten aus der Kabelweiterverbreitung beteiligt sein sollten. Dass der Gesetzgeber die Urheber von neuen Filmen in Bezug auf Beteiligungsansprüche anders als die Urheber von sog. "mittelalten Filmen" hätte behandeln wollen, könne nicht angenommen werden. Zur Schließung dieser Lücke biete sich die sinngemäße Anwendung des ArtVI Abs 3 UrhGNov 1996 iVm den in ArtVI Abs 2 angeführten Prozentsätzen an.

3.2.4 Mit der UrhGNov 2005 wurde § 59b Abs 1 neuerlich geändert und lautet in der Neufassung:

"§59b. (1) Kommt ein Vertrag über die Bewilligung der Weitersendung im Sinn des § 59a nicht zustande, so kann jeder der Beteiligten bei dem Schlichtungsausschuss (§36 Verwertungsgesellschaftengesetz 2006) Vertragshilfe beantragen. Der Schlichtungsausschuss kann den Parteien Vorschläge unterbreiten. Ein solcher Vorschlag gilt als von den Parteien angenommen, wenn keine der Parteien binnen drei Monaten Einwände erhebt."

Im Ausschussbericht wird hierzu ausgeführt (AB 1240 BlgNR 22. GP, 4):

"Diese Bestimmung dient der Anpassung des Urheberrechtsgesetzes an das Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 und wurde aus der Regierungsvorlage zu diesem Gesetz in diesen Entwurf übernommen."

§ 59b Abs 1 UrhG idF der Novelle trat mit in Kraft. Im Übrigen trat die Novelle mit in Kraft (ArtIII der UrhGNov 2005).

3.2.5 Die belangte Behörde schloss sich der Auffassung des Obersten Gerichtshofes in 4 Ob 28/04b an und berücksichtigte bei Berechnung des Beteiligtenanspruches Urheber "neuer Filme" an der Verteilung des Entgelts der Kabelweiterverbreitung. Dazu wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt:

"Einer Berücksichtigung der auf 'neue' Filme entfallenden Kabelentgelte steht auch nicht entgegen, dass der Gesetzgeber in den Materialien zur UrhGNov 2005 zum Ausdruck brachte, die UrhGNov 1996 habe den Filmurhebern neuer Filme keine derartigen Beteiligungsansprüche einräumen wollen. Die Materialien zitieren nämlich zugleich die gegenteilige Auslegung des Obersten Gerichtshofs zu 4 Ob 28/04b und die dazu ergangenen diametral gegensätzlichen Stellungnahmen von Interessenvertretern der Filmhersteller und der Filmurheber. Unter Hinweis darauf, dass die Vertreter der Filmurheber verlangt hätten, der Entscheidung auch eine gesetzliche Grundlage zu geben und den Beteiligungsanspruch der 'Kreativen' am 'Kabelentgelt noch weiter auszubauen, schlägt der Gesetzesentwurf zur UrhGNov 2005 vor, die Rechtsstellung der Filmurheber weiter zu verbessern und ihnen für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke, mit deren Aufnahme nach dem begonnen wurde, einen ArtVI Abs 3 UrhGNov 1996 vergleichbaren Beteiligungsanspruch einzuräumen. Auf Grundlage dieser Vorgänge besteht kein Anlaß, von der Auslegung der Entscheidung 4 Ob 28/04b abzugehen. Dass die Aufteilung der Kabelentgelte für 'neue' Filme nach den Prozentsätzen des ArtVI Abs 2 UrhGNov 1996 zu erfolgen hat, hat auch der OGH in seiner Entscheidung 4 Ob 28/04b vertreten."

3.3 Aus ArtIV Abs 2 der UrhGNov 1996 und ArtIII der UrhGNov 2005 ergibt sich sowohl für die Leerkassettenvergütung als auch für die Kabelweiterverbreitung folgende Altersschichtung:

alte Filme: Veröffentlichung bis

mittelalte Filme: Veröffentlichung nach

Aufnahmebeginn vor

neue Filme: Aufnahmebeginn nach

ganz neue Filme: Aufnahmebeginn nach

3.4 Die Schriftsätze weisen zur Unterstreichung ihrer Argumentation mehrfach auf die §§73 und 74 UrhG hin. Diese lauten idF der UrhGNov 1996 (BGBl. 151/1996), der Novellen 2000 (BGBl. I 110/2000) und 2003 (BGBl. I 32/2003):

"§73. (1) Lichtbilder im Sinne dieses Gesetzes sind durch ein photographisches Verfahren hergestellte Abbildungen. Als photographisches Verfahren ist auch ein der Photographie ähnliches Verfahren anzusehen.

(2) Derart hergestellte Laufbilder (kinematographische Erzeugnisse) unterliegen, unbeschadet der urheberrechtlichen Vorschriften zum Schutze von Filmwerken, den für Lichtbilder geltenden Vorschriften.

§74. (1) Wer ein Lichtbild aufnimmt (Hersteller), hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen, durch Rundfunk zu senden und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Bei gewerbsmäßig hergestellten Lichtbildern gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.

(2) Die dem Hersteller nach Absatz 1 zustehenden Verwertungsrechte sind vererblich und veräußerlich.

(3) Hat der Hersteller ein Lichtbild mit seinem Namen (Decknamen, Firma) bezeichnet, so sind auch die von anderen hergestellten, zur Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke mit einem entsprechenden Hinweis auf den Hersteller zu versehen. Gibt ein derart bezeichnetes Vervielfältigungsstück das Lichtbild mit wesentlichen Änderungen wieder, so ist die Herstellerbezeichnung mit einem entsprechenden Zusatz zu versehen.

(4) Bei den mit einer Herstellerbezeichnung versehenen Vervielfältigungsstücken darf auch die Gegenstandsbezeichnung von der vom Hersteller angegebenen nur so weit abweichen, als es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.

(5) Nach dem Tode des Herstellers kommt der ihm durch die Absätze 3 und 4 gewährte Schutz den Personen zu, auf die die Verwertungsrechte übergehen. Werden die Verwertungsrechte auf einen anderen übertragen, so kann dem Erwerber auch das Recht eingeräumt werden, sich als Hersteller des Lichtbildes zu bezeichnen. In diesem Falle gilt der Erwerber fortan als Hersteller und genießt, wenn er als solcher auf den Lichtbildstücken genannt ist, auch Schutz nach den Vorschriften der Absätze 3 und 4.

(6) Das Schutzrecht an Lichtbildern erlischt fünfzig Jahre nach der Aufnahme, wenn aber das Lichtbild vor dem Ablauf dieser Frist veröffentlicht wird, fünfzig Jahre nach der Veröffentlichung. Die Fristen sind nach § 64 zu berechnen.

(7) Die §§5, 7 bis 9, 11 bis 13, 14 Abs 2, § 15 Abs 1, §§16, 16a, 17, 17a, 17b, 18 Abs 3, § 23 Abs 2 und 4, §§24, 25 Abs 2 bis 6, §§26, 27 Abs 1, 3, 4 und 5, § 31 Abs 1,§ 32 Abs 1,§ 33 Abs 2, §§36, 37, 41, 41a, 42, 42a, 42b, 42c, 54 Abs 1 Z 3, 3a und 4 und Abs 2, §§56, 56a, 56b, 57 Abs 3a Z 1 und 2, 59a und 59b gelten für Lichtbilder, die §§56c und 56d für kinematographische Erzeugnisse entsprechend; § 42a zweiter Satz Z 1 gilt jedoch nicht für die Vervielfältigung von gewerbsmäßig hergestellten Lichtbildern nach einer Vorlage, die in einem photographischen Verfahren hergestellt worden ist."

4. Die beiden - denselben Bescheid betreffenden - Beschwerdeverfahren wurden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.

III. 1. Schriftsätze im Verfahren B1700/07:

1.1 Die VDFS begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheids

"wegen Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, insbes. des Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz und/oder auf den gesetzlichen Richter und/oder wegen Verletzung des Determinierungsgebots bzw. wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes".

Ferner begehrt sie, der Verfassungsgerichtshof möge der belangten Behörde

"in Bezug auf die aufgezeigten Richtlinienwidrigkeiten die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim Europäischen Gerichtshof gemäß Art 234 EG-Vertrag auftragen (in eventu das Vorabentscheidungsverfahren selbst einleiten)."

1.1.1 Nach Darstellung der Sach- und Rechtslage meint die VDFS:

"Insgesamt entspricht die gegenständliche Entscheidung des Urheberrechtssenats der geltenden einfachgesetzlichen Rechtslage des UrhG iVm den einschlägigen Übergangsbestimmungen der UrhGNov 1996, die gesetzliche Regelung ist aber uE in wesentlichen Punkten verfassungs- und richtlinienwidrig. Wie bereits erwähnt, konnte der Urheberrechtssenat die Verfassungswidrigkeit seinerseits nicht aufgreifen, hätte allerdings auf die von uns geltend gemachte und argumentierte Richtlinienwidrigkeit eingehen und die Rechtsfragen mit europarechtlichem Bezug dem EuGH zur Entscheidung vorlegen müssen."

1.1.2 Zur "cessio legis"-Regelung führt die VDFS aus:

"Strittig war zunächst, ob die gesetzlichen Vergütungsansprüche gleichfalls der cessio legis unterliegen, was uE nicht zutraf, zumal es sich bei Vergütungsansprüchen nicht um Ausschlussrechte handelt, sondern um bloße Zahlungsansprüche, die zudem allesamt verwertungsgesellschaftenpflichtig sind, weshalb die Interessen der Verkehrssicherung in diesem Zusammenhang überhaupt keine Rolle spielen. Dessen ungeachtet hat der Oberste Gerichtshof angenommen, dass sich die cessio legis auch auf die gesetzlichen Vergütungsansprüche bezieht, weshalb Filmurheber hieran bis zur UrhGNov 1996 keinerlei Anteil erhielten, und diese - als erst ab 1980 neu eingeführte Ansprüche - gleichfalls als Windfall profits ausschließlich dem Filmproduzenten zufielen."

1.1.3 Die UrhGNov 1996 habe insofern eine Verbesserung der Rechtsstellung der Filmurheber gebracht, als nunmehr die Hälfte der Erträgnisse aus den gesetzlichen Vergütungsansprüchen den Filmurhebern bzw. dem Filmhersteller zustehe. In Bezug auf den wirtschaftlich bedeutendsten gesetzlichen Vergütungsanspruch, die Leerkassettenvergütung, werde das Inkasso von der Austro-Mechana Gesellschaft zur Wahrnehmung mechanisch-musikalischer Urheberrechte GmbH durchgeführt und an die beteiligten Verwertungsgesellschaften verteilt. Das Verteilungsverhältnis zwischen der VDFS und der VAM sei nach Kündigung eines früher abgeschlossenen Vertrages strittig und durch den angefochtenen Bescheid entschieden worden.

1.1.4 Nach der Übergangsregelung des ArtVI Abs 1 und 2 der UrhGNov 1996 gelte die Neuregelung aber nur für sog. "neue Filme". Dagegen sei der Hälfteanteil des Filmurhebers für "mittelalte Filmwerke" auf 33% reduziert worden, wobei dieser Anteil "erst im Jahr 2005 von zunächst bloß 3,3% im Jahr 1996 jährlich um 3,3% aufsteigend erreicht" worden sei. Für Filme, die vor dem veröffentlicht wurden (sog. "Altfilme"), stünden dem Filmurheber überhaupt keine Ansprüche zu. Sie würden weiterhin zur Gänze dem Filmhersteller verbleiben. Diese Altersschichtung sei "verfehlt und - weil willkürlich - verfassungsrechtlich bedenklich". Entsprechendes gelte für die Richtlinienwidrigkeit dieser Regelung, zumal der Hälfteanspruch nicht unverzichtbar, sondern abdingbar ausgestaltet sei. Im Einzelnen führt die VDFS zur Altersschichtung aus:

"Was zunächst die Altfilme (vor 1970 veröffentlicht) anlangt, für welche Filmurhebern überhaupt keine Vergütungsansprüche zustehen, ist eine Begründung für diese Entscheidung des Gesetzgebers nicht ersichtlich. Eine solche hätte etwa ins Treffen führen können, dass der Filmproduzent zum Zeitpunkt der Finanzierung und Produktion eines Films mit solchen Vergütungsansprüchen kalkuliert haben könnte, weshalb der Gesetzgeber nicht in solche 'wohlerworbenen Rechte' eingreifen wollte. Diese - vom Gesetzgeber allerdings auch gar nicht geäußerte - Überlegung würde aber gerade für Altfilme nicht zutreffen, weil die ersten gesetzlichen Vergütungsansprüche, bei welchen es sich um eine jüngere Rechtsentwicklung handelt, im Bereich des Urheberrechts iS erst mit der UrhGNov 1980 eingeführt wurden, nämlich in Form der bereits mehrfach erwähnten Leerkassettenvergütung (damals § 42 Abs 3 bis 5 UrhG idF 1980) sowie der Kabel- und Satellitenvergütung (§59a und § 59b UrhG idF 1980/89). Mit solchen Vergütungsansprüchen konnte der Filmproduzent deshalb niemals kalkuliert haben, was umso mehr für alle erst später eingeführten weiteren Vergütungsansprüche, wie die 'Bibliothekstantieme' (§16a UrhG idF 1993) oder die erst mit der UrhGNov 1996 selbst eingeführten Vergütungsansprüche nach den §§56b bis 56d UrhG oder nach § 42d UrhG betreffend Werkausgaben für behinderte Personen gilt.

Hinzu kommt für Altfilme noch die Überlegung, dass es sich hierbei um längst amortisierte Investitionen des Filmherstellers bzw eines eventuellen Financiers handelt, wobei sich die Rechte an solchen Filmen in aller Regel gar nicht mehr bei dem - häufig sogar nicht mehr existierenden - ursprünglichen Filmproduzenten, sondern in den Händen von 'Händlern mit Filmrechten' liegen und damit nicht einmal künftigen Produktionen zu Gute kommen können.

Was die mittelalten Filme (Drehbeginn zwischen dem und dem ) anlangt, so trifft das zu den Altfilmen Gesagte für diese gleichermaßen zu, und zwar jedenfalls für die bis zum Inkrafttreten der UrhGNov 1980 entstandenen Filme. Wenn überhaupt, wäre eine übergangsrechtliche 'Einschleifregelung', wie in ArtVI Abs 2 UrhGNov 1996 vorgesehen, für Filme mit einem Drehbeginn zwischen dem und dem einigermaßen sachlich zu begründen. Allerdings gilt auch dies ausschließlich für die mit UrhGNov 1980 eingeführte Leerkassettenvergütung, nicht aber für die erst durch die UrhGNov 1996 selbst eingeführten neuen gesetzlichen Vergütungsansprüche, mit welchen der Filmhersteller gleichfalls niemals kalkuliert haben kann.

Zu all dem kommt aber noch, dass die Filmproduktion in Österreich seit mehreren Jahrzehnten in erster Linie durch öffentliche Subventionen (Filmförderung) finanziert wird und nicht durch private 'Geldgeber'. Bei geförderten Filmen fällt aber der Eigenanteil des Produzenten kaum ins Gewicht. Hinzu kommt gerade bei der Leerkassettenvergütung noch der Umstand, dass 50% aller Einnahmen für eine Finanzierung überhaupt nicht zur Verfügung stehen, weil sie zwingend sozialen und kulturellen Zwecken dienenden Einrichtungen zuzuführen sind (ArtII Abs 6 UrhGNov 1980/86 bzw § 13 VerwGesG 2006). Es ist nachgerade unverständlich, weshalb diese Kultur- und Sozialwidmung einseitig nur Produzenten zukommen soll, nicht aber Filmurhebern, deren sozialrechtliche Absicherung - wie allgemein bekannt ist - selbst nach Einführung der Künstlersozialversicherung lückenhaft und unzureichend ist. Dies schon im Hinblick auf die unversicherten Zeiten zwischen den einzelnen Engagements, während Filmproduzenten stets nach dem GSPVG sozialversichert waren.

Die 'Altersschichtung' und die gesetzlichen Vergütungsansprüche der Filmdarsteller

All diese für die Ansprüche der Filmurheber dargestellten Ungereimtheiten gelten für die Ansprüche von Filmdarstellern entsprechend, sei es dass die Bestimmung des § 38 Abs 1 UrhG analog angewandt wird, sei es dass es sich um Ansprüche für Filme handelt, die nach Inkrafttreten des § 69 Abs 1 neue Fassung am entstanden sind.

In Bezug auf die Rechte von Filmdarstellern, wie sie in der eben erwähnten Bestimmung geregelt sind, sind aber auch eine Reihe wesentlicher Fragen des Europäischen Rechts zu behandeln, mit welchen sich der Urheberrechtssenat nicht auseinandergesetzt und daher auch von der Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens durch den Europäischen Gerichtshof abgesehen hat (siehe dazu Punkt III unten).

Die 'Altersschichtung' und die Erlöse aus der integralen Kabelweiterleitung

Die Willkürlichkeit der Übergangsregelung wird im Zusammenhang mit der Zweitnutzung der integralen Kabelweiterleitung noch deutlicher. Zu den vorstehend schon dargestellten Ungereimtheiten kommt nämlich noch, dass für den Übergangszeitraum vom bis zum , für welchen die Ansprüche weiterhin auf einen gesetzlichen Vergütungsanspruch beschränkt blieben, infolge Anwendung der Regelung für die gesetzlichen Vergütungsansprüche (ArtVI Abs 1 und 2 UrhGNov 1996) für Neufilme (Drehbeginn ab ) ein Hälfteanspruch gewährt wurde, der - folgte man dem Wortlaut des ArtVI Abs 3 UrhGNov 1996 - mit Inkrafttreten des Ausschlussrechts (§59a Abs 1 idF 1996) überhaupt wegfiel. Denn die genannte Bestimmung bezog sich nach ihrem Wortlaut überhaupt bloß auf 'mittelalte Filme' (für Altfilme bestand ohnehin kein Anspruch). Es ist erst der Rechtsprechung des OGH zu verdanken, dass auch für Neufilme die Übergangsregelung für 'mittelalte Filme' analog angewandt wurde, was freilich wiederum jeder sachlichen Begründung entbehrte und dazu führte, dass für die Zeit vom bis zum zwar ein Hälfteanspruch bestand, dieser aber für ein und dieselbe Kategorie von Filmen (mittelalte Filme) mit auf 3,3% abfiel und sich sodann jährlich (bis zum Jahr 2005) erst auf ein 'schwaches Drittel', nämlich 33% erhöhte. Dies jedenfalls dann, wenn man die Entscheidung des OGH 'VDFS Kabelentgelt II' dahingehend verstand, wie dies die angefochtene Entscheidung des Urheberrechtssenats tut. Hieran hat - für 'ganz neue Filme' (Drehbeginn ab ) - auch die UrhGNov 2005 nichts geändert, sieht man von einer geringfügigen Aufrundung auf ein volles Drittel (also von 33% auf 33,33%) ab.

Auch insoweit hätte freilich ein Auslegungsspielraum bestanden. So wäre es sinnvoll gewesen, auf Neufilme - so wie bei den weiterhin als angemessene Vergütung konstruierten Ansprüchen - hinsichtlich des Beteiligungssatzes für Neufilme ArtVI Abs 1 UrhGNov 1996 anzuwenden (Hälfteanspruch), der sich auf eben diese Neufilme bezieht, in Bezug auf die rechtliche Organisation als Beteiligungsanspruch aber ArtVI Abs 3 UrhGNov 1996 analog anzuwenden. Dies hat die Rechtsprechung, insbes die angefochtene Entscheidung des Urheberrechtssenats aber abgelehnt, weshalb sich der Beteiligungsanspruch der Filmurheber in Bezug auf Neufilme nach dem etwa auf ein Drittel ansteigenden Modell des zweiten Absatzes richtet, der für mittelalte Filme konzipiert ist. Dies wurde mit UrhGNov 2005 (§38 Abs 1a UrhG) nun auch gesetzlich festgelegt, wobei die Beteiligung - gleichfalls aus unerfindlichen Gründen - geringfügig von 33% auf 33,33% (also auf ein Drittel) modifiziert wurde, wie eben schon erwähnt.

Folgt man dieser Rechtsprechung, ergibt sich für Filme derselben Kategorie, nämlich für Neufilme iSd UrhGNov 1996 (Drehbeginn ab ) folgende, nachgerade 'irreale' Entwicklung des Beteiligungssatz an den Erlösen aus der integralen Kabelweiterleitung:

1996 50%

1997 50%

1998 9,9%

1999 13,2%

2000 16,5%

2001 19,8%

2002 23,1%

2003 26,4%

2004 29,7%

seit 2005 33,0%

Diese Schwankungen der Beteiligungssätze sind nicht nachvollziehbar, sachlich unbegründet und völlig willkürlich. Insbes der 'Knick' mit ist unerklärlich und behandelt ein und dieselbe Kategorie von Filmen, nämlich Neufilme im Sinn der UrhGNov 1996 (Drehbeginn zwischen und ) ohne jede nachvollziehbare sachlicher Begründung im zeitlichen Ablauf immer wieder ungleich.

Hinzu kommt, dass - gleichfalls ohne jede sachliche Notwendigkeit - lange nach Einführung der Beteiligung mit UrhGNov 1996 die Beteiligungssätze für 'ganz neue Filme' (Drehbeginn ab ) von 33,0% geringfügig auf 33,33% verändert wurden.

Schließlich entbehrt es auch jeder sachlichen Begründung, dass die Beteiligung an den Erlösen aus der integralen Kabelweiterverbreitung abweichend von dem Hälfteanteil, wie er für die gesetzlichen Vergütungsansprüche festgelegt wurde, geregelt ist. Dies ist sachlich umso weniger gerechtfertigt, als es sich in beiden Fällen um eine Zweitnutzung handelt, die in der Zeit von 1980 bis 1996 sogar gleichfalls in der Form eines gesetzlichen Vergütungsanspruchs geregelt war, wobei diese Regelung für den Übergangszeitraum bis auch beibehalten wurde, und die Verwertungsgesellschaftenpflicht in Verbindung mit weiteren gesetzlichen Maßnahmen (§§59a und 59b UrhG idF 1996) auch das wieder eingerichtete Ausschlussrecht weitgehend an einen gesetzlichen Vergütungsanspruch angeglichen hat.

Insgesamt ist ganz allgemein kein vernünftiger Grund für die überaus kompliziert und kaum nachvollziehbar geregelte Alterschichtung und die unterschiedliche Behandlung gesetzlicher Vergütungsansprüche einerseits und die Beteiligungsansprüche an den Erlösen aus der integralen Weiterleitung von Rundfunksendungen einzusehen, zumal es sich in beiden Fällen um Zweitnutzungen handelt, die sich voneinander nur in der rechtlichen Konstruktion unterscheiden; und auch dies nur für die Zeit ab dem ."

1.1.5 Die Fassung des § 69 UrhG vor der UrhGNov 2005 sei unklar gewesen. Wörtlich genommen habe sie den Filmurhebern weder das Recht der Vervielfältigung noch ein Recht auf Verbreitung gewährt. Nach "richtiger Auslegung" sei diese Bestimmung aber schon vor der UrhGNov 2005 im Sinne einer Gewährung dieser Rechte und einer analogen Anwendung der "cessio legis" auszulegen gewesen. Der angefochtene Bescheid habe keine solche analoge Anwendung vorgenommen, sondern sei von einer wörtlichen Auslegung ausgegangen.

Die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht stehe "mit zwingendem Europäischen Recht" in Widerspruch. In diesem Zusammenhang verweist die VDFS auf einschlägige Richtlinien.

1.1.6 Es sei im Hinblick auf die unklare Umschreibung des - ausübenden Künstlern zustehenden - Senderechts (§70 UrhG) unklar, ob Filmdarsteller, deren Leistungen idR mit Hilfe von Bild- und Schallträgern gesendet werden, die Rechte aus der Kabelweiterverbreitung zustehen. Die belangte Behörde habe diese Frage verneint. Ebenso habe sie für die Zeit vor der UrhGNov 2005 den Hälfteanteil an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen nach § 69 Abs 1 UrhG verneint.

"Danach stünden Filmdarstellern mit Ausnahme der Leerkassettenvergütung seit dem (Inkrafttreten der UrhGNov 2005) überhaupt keine Vergütungs- und/oder Beteiligungsansprüche zu".

Gehe man von der Rechtsansicht der belangten Behörde aus, so sei die Regelung des UrhG gleichheitswidrig. Schon die Ungleichbehandlung von Filmdarstellern und Filmurhebern sei unsachlich. Ebenso zeige der Vergleich von Filmdarstellern mit anderen ausübenden Künstlern, welchen sowohl Anteile an der Leerkassettenvergütung als auch Ansprüche aus der Kabelweiterleitung zustünden, ein unsachliches Ergebnis. Hinzu komme noch die krasse Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Leistungsschutzberechtigten, wie etwa Tonträger- bzw. Lichtbildherstellern.

1.1.7 Die Beschwerdeführerin VDFS bringt auch vor, dass die Regelungen des UrhG dem Determinierungsgebot widersprechen, und führt dazu Folgendes aus:

"Wie sich aus der zusammenfassenden Darstellung der einfachgesetzlichen Grundlagen für die streitgegenständlichen Ansprüche oben zu Punkt C. und den vorstehenden Ausführungen zu Punkt D.I. bis D.III. ergibt, handelt es sich bei der Regelung dieser Verwertungsbereiche im Filmurheberrecht, wie sie in den §§38, 69 und 70 UrhG iVm den Übergangsbestimmungen der Novellen 1996 und 2005 geregelt ist, nicht nur um eine komplexe und schwierig zu erfassenden Regelung; es sind diese Vorschriften darüber hinaus - abgesehen von der aufgezeigten Willkürlichkeit und den im folgenden Punkt V. noch darzulegenden Widersprüchen zum Europäischen Urheberrecht - so lückenhaft und unklar, dass auch von einer Verletzung des verfassungsgesetzlich verankerten Determinierungsgebots nach Art 18 B-VG auszugehen ist, weshalb wir unsere Beschwerde vorsorglich auch hierauf stützen."

Welche konkreten Bestimmungen wegen mangelnder Determinierung aufgehoben werden sollen, wird in der Beschwerde nicht dargetan.

1.2 Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Argumenten der VDFS entgegentritt:

Angesichts des Zugeständnisses der VDFS, dass der angefochtene Bescheid der einfach-gesetzlichen Rechtslage des UrhG entspreche, beschränkt sich die belangte Behörde auf eine Stellungnahme zum Vorwurf, sie habe es unterlassen, die Richtlinienkonformität des § 38 Abs 1 und des § 69 Abs 1 UrhG zu prüfen:

"Die Beschwerdeführerin macht geltend, § 38 Abs 1 Satz 2 UrhG wie auch die Neufassung des § 69 Abs 1 UrhG verstießen gegen die Vermiet- und Verleihrichtlinie, deren Art 2 Abs 5 iVm Art 4 Abs 1 einen unverzichtbaren Anspruch des Filmurhebers (des Hauptregisseurs) auf angemessene Vergütung gewährleiste, während §§38 Abs 1 Satz 2 und 69 Abs 1 UrhG den Hälfteanspruch abdingbar ausgestalteten.

Eine Prüfung auf die Richtlinienkonformität der Abdingbarkeit des Anspruches (allenfalls durch Vorabentscheidungsersuchen) konnte jedoch unterbleiben, weil diese Frage nicht präjudiziell war. Die Parteien hatten nämlich übereinstimmend erklärt, dass die Aufteilung der Anteile an Leerkassettenvergütung und Kabelentgelt nach den Regelungen des österreichischen Urheberrechtsgesetzes und unter Zugrundelegung der für die Filme nach ihrer Altersschichtung jeweils anzuwenden Fassung des Urheberrechtsgesetzes erfolgen soll. Sie hatten ausdrücklich erklärt, dass allfällige abweichende Vereinbarungen iSd § 38 Abs 1 UrhG für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens außer Betracht bleiben. Die Frage der Abdingbarkeit des Anspruches war somit nicht Gegenstand des Verfahrens."

1.3 Die beteiligte Partei VAM erstattete eine Äußerung.

1.3.1 Unter anderem führte sie aus, dass die "cessio legis"-Regelung im Einklang mit den einschlägigen europarechtlichen Regelungen stehe.

Es sei auch nicht strittig gewesen, ob die gesetzlichen Vergütungsansprüche gleichfalls der "cessio legis"-Regelung unterliegen. Zu Recht habe daher der Oberste Gerichtshof festgestellt, dass den Filmurhebern bis zur UrhGNov 1996 keinerlei Ansprüche zustehen.

1.3.2 Die Übergangsbestimmung des ArtVI Abs 1 und 2 UrhGNov 2006 sei nicht ideal, aber verfassungsrechtlich unbedenklich. Sie sei mit Zustimmung der Vertreter von Urheberinteressen als ausdrücklicher Kompromiss ins Gesetz aufgenommen worden.

1.3.3 Zur Regelung der § 69 Abs 1 UrhG führt die VAM aus:

"Entgegen der Rechtsmeinung des Beschwerdeführers bestanden Leerkassettenvergütungsansprüche nach § 42b Abs 1 UrhG (bzw § 42 UrhG idF der Novelle 1980) seit deren Einführung im Jahre 1980 bzw 1982 immer auch schon hinsichtlich des Leistungsschutzrechtes, das sich aus der Darbietung des Filmschauspielers (als ausübender Künstler) ergibt. Ebenso wie bis zur UrhGNov 1996 die sich aus dem Urheberrecht des Filmurhebers ableitenden Vergütungsansprüche bis zum dem Filmhersteller (rechtlich und wirtschaftlich) alleine zugeordnet waren, galt dies bis zur UrhGNov 2005 (somit bis zum ) auch hinsichtlich der erwähnten Vergütungsansprüche, die am Leistungsschutzrecht des Filmdarstellers anknüpften. Seit Inkrafttreten der UrhG Nov 2005 ist dieser am Leistungsschutzrecht des Filmdarstellers anknüpfende Vergütungsanspruch - analog jenem am Urheberrecht des Filmurhebers anknüpfenden Vergütungsanspruch seit dem Inkrafttreten der UrhG Nov 1996 - in Folge der gesetzlich vorgesehenen (widerleglichen) Vermutungsregelung je zur Hälfte zwischen dem Filmhersteller und dem Filmdarsteller aufzuteilen. Dies ergibt sich ausdrücklich aus den insoweit eindeutigen Erläuternden Bemerkungen bzw Ausschußbericht zur UrhGNov 2005, ...

...

Insofern ist der Urheberrechtssenat in seiner Entscheidung zurecht davon ausgegangen, daß Filmdarstellern (selbst) vor der Neuregelung mit der UrhGNov 2005 kein Anspruch Leerkassettenvergütung zustand; dies bedeutet aber keineswegs - wie vom Beschwerdeführer dargestellt - daß damit diese Ansprüche an sich überhaupt nicht bestanden. Vielmehr waren diese Ansprüche bzw die sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Ergebnisse und Erlöse nicht den Filmdarstellern zugeordnet, sondern eben dem Filmhersteller. Eine im übrigen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Produktionsumstände auch sachgerechte Regelung, zumal Filmdarsteller für die von ihnen im Rahmen der Herstellung eines Films erbrachten Leistungen mit (nicht unerheblichen) Gagen voll entlohnt werden, sie insofern auch keine 'windfall losses', treffen die sich aus der wirtschaftlich überhaupt nicht oder nur eingeschränkt gegebenen Verwertbarkeit des Films, an dessen Herstellung sie mitgewirkt haben, ergeben können und die eben alleine den Filmhersteller treffen und von ihm zu tragen ist. Anders hingegen ist die Situation des Filmherstellers, der zur Finanzierung bzw Refinanzierung der von ihm eingesetzten Mittel und Leistungen im wesentlichen auf die aus der Verwertung des Films erzielten und erzielbaren Erlöse angewiesen ist."

1.3.4 Zur Altersschichtung meint die VAM:

"Soweit der Beschwerdeführer unter diesem Punkt die gesetzlichen Regelungen wörtlich wiedergibt, ist dem nichts hinzuzufügen. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus Interpretationen bzw Wertungen dieser Regelungen vornimmt, sind diese eben als Wertungen aus Sicht der Interessenlage des Beschwerdeführers bzw der von ihm vertretenen Wahrnehmungsberechtigten anzusehen, vermögen jedoch die vom Beschwerdeführer daraus abgeleiteten angeblichen Verfassungswidrigkeiten nicht zu begründen. Insbesondere ist das wiederholt vorgebrachte Argument des Beschwerdeführers, wonach eine Aufteilung der gesetzlichen Vergütungsansprüche zwischen dem Filmproduzent und dem Filmdarsteller schon allein deshalb vorzunehmen sei, weil der Filmproduzent mit Einnahmen aus derartigen Vergütungsansprüchen niemals kalkuliert hat, nicht nachvollziehbar und auch wirtschaftlich betrachtet falsch. Denn - wie bereits ausgeführt - die 'Kalkulation' von Gewinnen bzw. bestimmten Erlösen, die aus der Auswertung eines Filmes erzielt werden, ist schlichtweg nicht oder wenn dann nur in sehr begrenztem Rahmen möglich. Um dieses wirtschaftliche Risiko aber nicht dem Filmurheber bzw Filmdarsteller mitaufzubürden erhalten eben sowohl die Filmurheber (zB Regisseur), aber auch die Filmdarsteller, für die im Rahmen der Filmherstellung zu erbringenden Leistungen, die sie überdies regelmäßig im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbringen, eine entsprechende Gage hiefür. Diese ist regelmäßig auch so hoch bemessen, daß allfällige Zeiträume nicht vorhandener Engagements zwischen einzelnen Filmprojekten, damit wirtschaftlich überbrückt werden können. Hinzu kommt, daß der gesetzliche Vergütungsanspruch der Leerkassettenvergütung als Minus zu einem dem Filmhersteller zugeordneten Ausschließungsrecht, nämlich dem Recht der Vervielfältigung, anzusehen ist. Insofern ist es aber auch völlig sachgerecht, wenn sämtliche Erlöse, die aus der Verwertung dieses Vervielfältigungsrechtes, insbesondere auch soweit es sich um Erlöse in Fällen von Einschränkungen dieses Vervielfältigungsrechtes (wie sie eben bei der Leerkassettenvergütung gegeben sind) dem Filmhersteller zur Gänze zugeordnet werden. So bedarf es wohl auch keiner weiteren Erläuterung, daß der Filmhersteller natürlich Einbußen bei der Auswertung eines Filmes auf Bildtonträgern (Video, DVD) dadurch erleidet, daß Konsumenten eben diese Filme im Falle von deren Sendung oder von im Handel erhältlichen vorgespielten Bildtonträgern (Videokassetten, DVD) für Zwecke des eigenen Gebrauches aufzeichnen bzw überspielen. Jede solcher Art vom Konsumenten selbst angefertigte Kopie eines Filmes (bzw Videokassette, DVD) hat aber zur Folge, daß dieser Konsument dann eben auch keine vom Hersteller bzw dessen Lizenznehmer hergestellte Kaufvideokassette bzw Kauf-DVD ankauft und insoweit die Erlöse des Filmherstellers aus diesem Markt geschmälert werden.

Das weitere Argument, wonach Filmproduktionen in Österreich seit mehreren Jahrzehnten in erster Linie durch öffentliche Subventionen (Filmförderungen) finanziert werden und nicht durch private Geldgeber, ist insbesondere aus betriebswirtschaftlicher, unternehmerischer Sicht verfehlt. Denn das unternehmerische Risiko, das sich für einen Filmproduzenten ergibt, kann keineswegs auf das bloße Finanzierungsrisiko reduziert werden. Insbesondere sind damit sämtliche sich aus der Produktion als solcher ergebenden Risiken (ua Risiko, den Film innerhalb des zur Verfügung stehenden Budgets herzustellen), unberücksichtigt. Vor allem läßt diese Betrachtung das große Feld der sonstigen Filmproduktionen (Werbefilme, Wirtschaftsfilme, Fernsehfilme, etc.) völlig außer Acht. Auch das Argument, wonach die sozialen kulturellen Zwecken dienenden Einrichtungen, die unter anderem aus der Leerkassettenvergütung gespeist werden, nur alleine den Produzenten zukommen, ist insofern unrichtig als ja auch der Beschwerdeführer selbst derartige sozialen kulturellen Zwecken dienende Einrichtungen aus seinen Einnahmen speisen kann (und muß). Zu dem weiters vorgebrachten Argument, wonach es jeder sachlichen Begründung entbehrt, weshalb die Beteiligungen an den Erlösen in unterschiedlicher Höhe zum einen für den Bereich integraler Kabelweiterverbreitung und zum anderen für die gesetzlichen Vergütungsansprüche geregelt sind, ist darauf zu verweisen, daß es sich hier eben um bestimmte vom Gesetzgeber getroffene und sich innerhalb der verfassungsrechtlich zulässigen Bewertungen bewegen, handelt. Nur weil eine bestimmte gesetzliche Regelung aus Sicht des Beschwerdeführers unerwünscht ist, bedeutet dies aber noch nicht, daß sie damit auch bereits nicht sachgerecht im Sinne der verfassungsrechtlichen Anforderungen ist."

1.3.5 Die von der Beschwerdeführerin VDFS behauptete Ungleichbehandlung von Filmdarstellern im Verhältnis zu anderen Leistungsschutzberechtigten sei schon deshalb irrelevant, weil der Vergleich die unterschiedlichen Rollen, die einem Filmdarsteller, einem Filmhersteller, einem Tonträgerhersteller oder Musikinterpreten zukommen, und die Rahmenbedingungen der einzelnen Branchen außer Acht lasse.

1.3.6 Auch die VAM gesteht zu, dass die relevanten Gesetzesbestimmungen nicht einfach zu erfassen seien. Sie seien aber ausreichend bestimmt, was sich allein an dem Umstand zeige, dass die Betroffenen rechtsbeständige Verträge auf Basis der Bestimmungen abgeschlossen und eingehalten hätten.

2. Schriftsätze im Verfahren B1705/07:

2.1 Als Beschwerdeführerin bestätigt die VAM im Wesentlichen jenen Sachverhalt, der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegt und von dem auch die VDFS ausgegangen ist. Die VAM betont, dass sie die Rechte der Filmhersteller bzw. des Laufbildherstellers vertrete, wogegen die VDFS nur die Rechte der Filmurheber (wie etwa des Hauptregisseurs) und der ausübenden Künstler (Filmdarsteller) vertrete.

Die belangte Behörde habe übersehen, dass die VAM auch Ansprüche vertrete (nämlich jene des Laufbildherstellers), die nur dem Filmhersteller und zwar originär und alleine zustehen und somit auch keiner weiteren Aufteilung mit der VDFS unterliegen. Dies sei im Wesentlichen der Grund für die vorliegende Beschwerde.

Die VAM macht die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit vor dem Gesetz (Willkür) sowie auf Unverletzlichkeit des Eigentums geltend und führt hiezu im Einzelnen aus:

2.1.1 Die belangte Behörde habe ignoriert, dass bei der Aufteilung grundsätzlich von drei unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen ("Töpfen") auszugehen sei. Sie habe auch die Rechtslage gehäuft verkannt. Diese Anspruchsgrundlagen seien jene,

* die über § 38 Abs 1 UrhG aus dem Urheberrecht am Filmwerk;

* die (über § 69 Abs 1 UrhG) aus dem Leistungsschutzrecht; und jene,

* die aus dem Leistungsschutzrecht des Filmherstellers als Laufbildhersteller (§73 Abs 2 UrhG) resultieren.

2.1.2 Zu dieser Aufteilung führt die Beschwerde aus:

"Gemäß § 42b UrhG steht dem Urheber eines Werkes (so auch eines Filmwerkes) ein Anspruch auf angemessene Vergütung ('Leerkassettenvergütung') für durch Dritte zum eigenen oder privaten Gebrauch hergestellte Vervielfältigungen seines Werkes zu. Im Hinblick auf die besonderen Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke (und nur diese waren Gegenstand des Verfahrens vor der belangten Behörde) stehen diese gesetzlichen Vergütungsansprüche des Urhebers (anders als die Verwertungsrechte an den gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken, die zur Gänze dem Filmhersteller alleine zustehen) dem Filmhersteller und dem Urheber aufgrund einer gesetzlichen Vermutung (ausgenommen soweit sich auf Grund der gesetzlichen Übergangsbestimmungen andere Prozentsätze ergeben) je zur Hälfte zu.

Der gesetzliche Vergütungsanspruch des Filmschauspielers (das Urheberrechtsgesetz kennt allerdings den Begriff des Filmschauspielers nicht, sondern spricht in diesem Zusammenhang immer vom ausübenden Künstler) steht ebenso (unbeschadet auch hier wieder der Tatsache, daß die Verwertungsrechte der Filmschauspieler aufgrund der auch im Verhältnis zwischen ihnen und dem Filmhersteller geltenden cessio legis zur Gänze und alleine dem Filmhersteller zustehen) dem Filmschauspieler und dem Filmhersteller aufgrund einer gesetzlichen Vermutung je zur Hälfte zu.

Entsprechende Vergütungsansprüche aus dem Titel Leerkassettenvergütung stehen gemäß § 73 Abs 2 UrhG in Verbindung mit der Verweisungsbestimmung des § 74 Abs 7 UrhG zusätzlich auch dem Laufbildhersteller (der mit dem Hersteller des gewerbsmäßigen Filmwerkes ident ist) zu. Hinsichtlich dieses Vergütungsanspruches des Laufbildherstellers besteht jedoch keine gesetzlich vermutete Aufteilungsregelung mit Dritten, weshalb diese Ansprüche dem Laufbildhersteller zur Gänze alleine zustehen.

Nicht im Gesetz geregelt ist jedoch, in welchem (quantitativen) Verhältnis diese einzelnen, voneinander unabhängig bestehenden drei Vergütungsansprüche zueinander stehen.

In seiner Äußerung an die belangte Behörde vom brachte der Beschwerdeführer (unter anderem) in Pkt 2.1. vor, daß nach seiner Ansicht eine verhältnismäßige Gewichtung der einzelnen Rechtetöpfe 'Leistungsschutzrecht des Filmherstellers (als Laufbildhersteller)' zu 'Urheberrecht am Filmwerk' zu 'Leistungsschutzrecht an der Darbietung der Filmschauspieler' im Ausmaß 50/25/25 angemessen sei. Diese 'Gewichtung' trage den von den einzelnen erwähnten Gruppen (die an der Herstellung eines Filmes beteiligt sind) im Rahmen der Herstellung eines Filmes erbrachten Leistungen - auch wenn diese in verschiedenster Art und Weise erbracht werden - in angemessener Form Rechnung."

Zum Beleg für die "Drei-Rechte-Töpfe-Theorie" verweist die VAM auf die Gesetzesmaterialien zur UrhGNov 2005, die unter II.3.1.3 und II.3.1.4 oben zitiert sind.

Dem Laufbildhersteller (Filmhersteller) stehe also zusätzlich zu den ihm auf Grund der gesetzlichen Vermutung (der §§38 Abs 1 und 69 Abs 1 UrhG) zustehenden (und vom Anspruch der Urheber bzw. Schauspieler verschiedenen) gesetzlich vermuteten Hälfteansprüchen auch ein originärer, eigener und alleiniger Anspruch als Laufbildhersteller an den Vergütungsansprüchen zu. Diesen zusätzlichen Anspruch erwähne die belangte Behörde "mit keinem Wort". Vielmehr gehe sie von bloß zwei "Töpfen" aus. Sie habe daher willkürlich entschieden.

2.1.3 Die unrichtige Aufteilung verletze auch das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums.

2.2 Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie u. a. Folgendes ausführte:

"Nach § 74 Abs 7 UrhG iVm § 73 Abs 2 UrhG ist § 42b UrhG auf (durch ein photographisches Verfahren hergestellte) Laufbilder (kinematographische Erzeugnisse) sinngemäß anzuwenden ('gelten entsprechend'). Es fällt daher auch für Laufbilder iS dieser Bestimmung Leerkassettenvergütung an. Einen Verweis auf § 38 Abs 1 UrhG oder § 69 Abs 1 UrhG enthält § 74 Abs 7 UrhG nicht. Dies lässt aber im hier zu beurteilenden Fall nicht den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin als Herstellerin aus dem Titel ihres Leistungsschutzrechts einen weiteren Anspruch auf Leerkassettenvergütung geltend machen konnte und dementsprechend ein weiterer 'dritter Topf' hätte gebildet werden müssen. Ein auf das Leistungsschutzrecht als Laufbildherstellerin gegründeter Anspruch der Beschwerdeführerin auf Anteile an der Leerkassettenvergütung wäre nämlich nur dann denkbar, wenn diese Laufbilder nicht zugleich auch Werke der Filmkunst im Sinn des § 4 UrhG sind. Als Werke der Filmkunst unterliegen sie nämlich in Ansehung der auf sie entfallenden Leerkassettenvergütung der Aufteilungsregel der §§38 Abs 1 und 69 Abs 1 UrhG. Dass sich der Urheberrechtsschutz für Licht- bzw Laufbildwerke und der Leistungsschutz nach §§73 ff UrhG nicht ausschließen und ein Berechtigter parallel zum urheberrechtlichen Schutz auch den Leistungsschutz in Anspruch nehmen kann (vgl 4 Ob 115/04x = MR 2005,25; 4 Ob 179/01d = ÖBl 2003, 39; RIS-Justiz RS0119011), hat Bedeutung im Verletzungsstreit, bedeutet aber nicht, dass ein Filmhersteller die Leerkassettenvergütung für ein und dasselbe Filmwerk zweifach in Anspruch nehmen könnte, nämlich einerseits als Hersteller des Filmwerks auf Grundlage des § 38 Abs 1 UrhG und andererseits als Leistungsschutzberechtigter nach § 74 Abs 7 iVm § 73 Abs 2 UrhG. Dass aber das der hier beantragten Aufteilung zugrundeliegende Repertoire (für das die Parteien nach der mit den übrigen Verwertungsgesellschaften geschlossenen Vereinbarung gemeinsam Leerkassettenvergütung bezogen hatten), auch von der Beschwerdeführerin hergestellte Laufbilder enthielt, die nicht zugleich auch Werke der Filmkunst sind, hat die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Sie hat im Verfahren vor dem Urheberrechtssenat auch nicht geltend gemacht, dass in der mit der Austro Mechana und den anderen Verwertungsgesellschaften getroffenen Vereinbarung auch ein spezifisch zuordenbarer Teil für die Abgeltung ihrer Ansprüche nach § 74 Abs 7 UrhG enthalten sei, der ausschließlich ihr als Laufbildherstellerin zustehe.

Der Auffassung der Beschwerdeführerin, es bestünden drei völlig unabhängige gesetzliche Vergütungsansprüche auf eine jeweils angemessene Vergütung, ist auch entgegenzuhalten, dass Schuldner dieser angemessenen Vergütung jene Personen sind, die § 42b Abs 3 UrhG anführt. Die Ausmittlung der angemessenen Vergütung hat damit jeweils zwischen den Rechteinhabern und dem Schuldner zu erfolgen, wobei die Angemessenheit des einen Vergütungsanspruchs in keinem normativen Verhältnis zur Angemessenheit des Vergütungsanspruches der übrigen Berechtigten steht. Die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin würde ergeben, dass die Angemessenheit der von ihr behaupteten drei völlig unabhängigen Ansprüche in einer gewissen Konnexität zueinander steht und in eine Relation zu setzen ist. Das UrhG bietet aber nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, wie diese drei Vergütungsansprüche zueinander in Verhältnis zu setzen sind und damit in irgendeiner Art zueinander aliquot ausgemittelt werden könnten. Wollte man dem Gesetz einen derartigen Inhalt unterstellen, so würde dies dazu führen, dass das UrhG in diesem Punkt völlig unbestimmt wäre. Es sind nämlich keinerlei Kriterien oder Anhaltspunkte ableitbar, wie eine solche Verhältnismäßigkeitsrechnung dreier selbständiger Ansprüche vorzunehmen wäre; das UrhG würde in diesem Punkt jedenfalls gegen das Bestimmtheitsgebot des Art 18 B-VG verstoßen. Hätte der Urheberrechtssenat das UrhG tatsächlich in Richtung der Ausführungen der Beschwerdeführerin ausgelegt und die von ihr behaupteten drei unabhängigen Ansprüche in eine Verhältnismäßigkeitsrechnung gesetzt, würde ihn der Vorwurf der willkürlichen Entscheidung zu Recht treffen. Schon aus diesem Grund musste eine Interpretation des UrhG in diese Richtung im bekämpften Bescheid nicht näher diskutiert werden.

Der Urheberrechtssenat gelangte in seinem Bescheid zum Ergebnis, dass es sich bei den Ansprüchen des Urhebers nach § 42b UrhG und den Ansprüchen der ausübenden Künstler, die sich aus der Verweisung des § 69 Abs 2 auf § 42b UrhG ergeben, um völlig unabhängige Ansprüche handelt, die auf Grund der Strukturierung der hier beteiligten Verwertungsgesellschaften und der jeweils im Gesetz vorgesehenen 50 : 50 Regelung keine Auswirkung auf die Aufteilung des gemeinsamen Topfes haben. Allerdings hat der Urheberrechtssenat auch ausdrücklich hervorgestrichen, dass die Antragsgegnerin (und nunmehrige Beschwerdeführerin) kein Vorbringen dahingehend erstattet hatte, dass der von den Streitteilen gemeinsam bezogene Anteil aus der Leerkassettenvergütung, der nach dem Antrag nur auf § 42b UrhG gestützt wurde, einen prozentuell bezifferbaren Anteil für die Abgeltung der Ansprüche der Filmdarsteller nach § 69 Abs 2 UrhG idF vor UrhG 2005 enthalte, weshalb auch aus diesem Grund die Aufteilung in diese Richtung nicht hätte erfolgen können. Damit hat die belangte Behörde klar gestellt, dass die Angemessenheit der gesetzlichen Vergütungsansprüche der ausübenden Künstler gesetzlich in kein Verhältnis zur Angemessenheit der gesetzlichen Vergütungsansprüche des Urhebers gesetzt wird und auch nicht gesetzt werden kann, und daher auch eine Relation zwischen diesen Gruppen mangels normativer Grundlage und entsprechender Kompetenz des Urheberrechtssenates nicht festgelegt werden kann.

Wenn der Beschwerdeführer nunmehr (erstmals) behauptet, dass der mit Austro Mechana ausgehandelte Betrag - er ist dem Urheberrechtssenat nicht bekannt - einen konkreten separaten Anteil (wenn auch nur intern zwischen den beiden hier verfahrensbeteiligten Verwertungsgesellschaften) von Vergütungsansprüchen nach § 74 Abs 7 UrhG enthalte, so wäre zur Ausmittlung dieses vertraglich vereinbarten Anteils nicht der Urheberrechtsenat berufen, weil es sich nicht um die Feststellung der Anteile an den Erlösen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen aus der Leerkassettenvergütung iSd § 30 Abs 2 Z 6 VerwGesG 2006 handelt, sondern um eine Interpretation der Vereinbarung, somit eines privatrechtlich geschlossenen Vertrages zwischen der Austro Mechana und den übrigen Verwertungsgesellschaften bzw eine Interpretation der internen Vereinbarung zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin, wofür die ordentlichen Gerichte zuständig sind.

Zur Kabel- und Satellitenverqütung nach § 59a UrhG:

Nach Ansicht des Urheberrechtssenates ergibt sich aus dem UrhG, insbesondere auch aus dem nunmehr neu eingefügten § 38 Abs 1 a UrhG und dessen Formulierung eindeutig, dass es sich bei der dort gesetzlich vermuteten Beteiligungsquote (die für die früheren Jahre in ArtVI UrhGNov 1996 geregelt war) um eine abschließende Regel handelt. Auch hier wiederholt der Urheberrechtssenat seine Auffassung, dass die Interpretation, die der Beschwerdeführer dem UrhG unterstellt, nämlich die weitere Aufteilung dieses Anspruches in 2 Töpfe, von denen 1 Topf für den Filmhersteller unberührt bleibt und der andere Topf dem Regime des § 38 Abs 1 a UrhG zu unterstellen ist, dazu führen würde, dass das UrhG das Bestimmtheitsgebot des Art 18 B-VG verletzt, weil für eine Bewertung solcher vom Beschwerdeführer angenommener 'Töpfe' weder ein Maß, noch ein Kriterium, noch ein Abwägungsmodell angeboten wird, und somit jede Entscheidung in diese Richtung eine willkürliche wäre. Das Gesetz lässt sich nach Ansicht des Urheberrechtssenates zwanglos verfassungskonform dahin interpretieren, dass § 38 Abs 1 a UrhG (und der für frühere Jahre geltenden ArtVI UrhG-Novelle 1996) eine abschließende Beteiligungszweifelsregel enthält, die in ihrer Größe nur auf Grund des Kriteriums des Alters der Filme oder auf Grund von Vereinbarungen veränderlich ist. Im Übrigen sieht die Norm des § 30 Abs 2 Z 7 VerwGesG 2006 nur die Kompetenz des Urheberrechtssenates für die Feststellung eines Anteils vor, der einer Verwertungsgesellschaft im Fall eines gesetzlichen Beteiligungsanspruchs zusteht, weshalb es dem Senat schon aus diesem Grund verwehrt wäre, Anteile, die nicht den gesetzlichen Beteiligungsanspruch betreffen, wie insbesondere Ansprüche nach § 73 Abs 3 iVm § 74 Abs 7 UrhG, festzulegen.

Zusammenfassend gelangt der Urheberrechtssenat zum Ergebnis, dass der Vorwurf der willkürlichen Entscheidung jeder Grundlage entbehrt, und von einer qualifizierten Verkennung der Rechtslage keine Rede sein kann. Die Entscheidung wurde im Einklang mit den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes getroffen."

2.3 Die VDFS gab als beteiligte Partei eine Äußerung ab, in der sie den Ausführungen der Beschwerde entgegentritt.

2.3.1 Der angefochtene Bescheid habe sich mit der sog. "Drei-Töpfe-Theorie" der VAM ausführlich auseinander gesetzt, habe aber den "doppelten Prozentanteil" des Filmherstellers nicht für vertretbar gehalten. Sodann führt die VDFS zu dieser Theorie aus:

"Die Beschwerdeführerin verkennt in Bezug auf die Stellung des Filmproduzenten ganz allgemein die Funktion des ergänzenden Laufbildschutzes nach § 73 Abs 2 UrhG. Dieses ergänzende Leistungsschutzrecht, welches keine eigentümliche (originelle) geistige Schöpfung im Sinn des § 1 Abs 1 UrhG voraussetzt, dient nämlich ausschließlich dazu, Leistungen (hier: Filmen), die mangels der erforderlichen Originalität (Eigentümlichkeit) keinen urheberrechtlichen Schutz genießen, zumindest einen ergänzenden Leistungsschutz (für Laufbilder/kinematografische Erzeugnisse) zu sichern und nicht gänzlich schutzlos zu lassen. Anders als bei den übrigen traditionellen Leistungsschutzrechten (ausübender Künstler, Tonträgerproduzenten und Rundfunkunternehmer) dient der Licht- und Laufbildschutz gleichermaßen als 'Sicherheitsnetz' unter dem Urheberrecht, ebenso wie dies für Geschmacksmuster zutrifft, bei welchen es sich gleichfalls um an sich urheberrechtsschutzfähige Schöpfungen handelt, die mangels ausreichender Originalität im Einzelfall aber die Schutzschwelle des Urheberrechts (Eigentümlichkeit, Originalität) nicht erreichen.

Beim Laufbildschutz des Filmproduzenten geht es deshalb nicht darum, den Filmhersteller für ein und dieselbe Leistung doppelt zu 'entlohnen', sondern ausschließlich darum, solchen kinematografischen Erzeugnissen einen gewissen (reduzierten) Schutz angedeihen zu lassen, die durch das 'Netz' des urheberrechtlichen Schutzes fallen. Der einen Film produzierende Hersteller (Filmproduzent) erbringt, wie eben schon angedeutet, aber in jedem Fall nur eine Leistung: Er organisiert die Produktion eines Filmwerks, zu dessen Verwertung ihm auf Grund der cessio legis Regel des § 38 Abs 1 UrhG die an sich dem Urheber zustehenden Verwertungsrechte zuerkannt werden. Für den Fall aber, dass es sich um nicht originelle (nicht eigentümlich gestaltete) Laufbilder handeln sollte, genießt er einen gewissen Schutz als Laufbildhersteller, und zwar für dieselbe Leistung des Organisierens und gegebenenfalls Finanzierens eines Films.

Allerdings hat die gesonderte Gewährung des Licht- oder Laufbildschutzes noch einen praktischen Nebeneffekt: Der Lichtbildhersteller (Fotograf) und der Filmproduzent (Laufbildhersteller) müssen im Fall von Rechtsverletzungen nicht nachweisen bzw argumentieren, dass es sich jeweils um 'eigentümliche geistige Schöpfung' im Sinn des § 1 Abs 1 UrhG handelt, wenn und solange im gegebenen Zusammenhang der einfache Licht- und Laufbildschutz zur Begründung der Klagsansprüche ausreicht. Ist etwa ein Lichtbild noch lichtbildrechtlich geschützt, genügt es für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs nach § 81 UrhG nachzuweisen, dass der Fotograf der Hersteller dieses Lichtbilds ist, ohne dass darüber entschieden werden müsste, ob es sich um ein gestaltetes (künstlerisches) Werk der Lichtbildkunst im Sinn des § 3 Abs 2 UrhG oder nur um ein einfaches Lichtbild im Sinn des § 73 Abs 1 UrhG handelt. Auch insoweit erfüllt der Licht- und Laufbildschutz eine absichernde Funktion, was jedoch nichts daran ändert, dass es sich um ein und dieselbe Leistung handelt, die nicht doppelt abzugelten ist."

Auch stünden Licht- und Laufbildrechte nach § 74 Abs 1 UrhG demjenigen zu, der "ein Lichtbild (Laufbild) aufnimmt". Die Rechte entstünden daher bei kinematographischen Erzeugnissen an sich in der Hand des Kameramannes, stünden bei gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken aber dem Filmhersteller zu. Daraus folge, dass es sich um eine identische Leistung, nämlich die vom Kameramann hergestellte Aufnahme handle, die ohne Zweifel nicht doppelt zu honorieren sei.

2.3.2 § 38 Abs 1a Satz 2 UrhG idF der UrhGNov 2005 gelte erst seit dem - allerdings rückwirkend erfolgten - Inkrafttreten dieser Novelle mit und sei für die vorangegangenen Jahre nicht relevant. Hiezu führt die VDFS weiter aus:

"Nach dieser Vorschrift gilt der Beteiligungsanspruch des Filmurhebers bezüglich der Erlöse aus der integralen Kabelweiterleitung iSd § 59a Abs 1 UrhG nur in Bezug auf die Rechte am Filmwerk. Vergibt der Filmhersteller auch andere Rechte, so besteht hieran kein Beteiligungsanspruch. Diese Bestimmung wurde mit Rücksicht auf den Rundfunkunternehmer vorgesehen, der im Fall von Eigenproduktionen gelegentlich auch Urheberrechte ieS - etwa an Drehbüchern für Fernsehfilme - erwirbt und dem jedenfalls auch die Signalschutzrechte nach § 76a UrhG zustehen, die mit der Filmproduktion als solcher nicht unmittelbar zusammenhängen und tatsächlich selbständig zu betrachten sind. Hierauf weist der Bericht des Justizausschusses 20056 in Punkt 2 auch ausdrücklich hin, wenn von Rechten an vorbestehenden Werken und vom Recht des Rundfunkunternehmers die Rede ist.

Sofern an dieser Stelle, wie von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführt, auch die Rechte des Lichtbildherstellers erwähnt sind, so sind damit mit Sicherheit nicht die Laufbildrechte des Filmproduzenten selbst gemeint, sondern die vom Filmproduzenten auch zur integralen Weitersendung erworbenen Rechte an Lichtbildern, die in ein Filmwerk Aufnahme gefunden haben. Anderenfalls wäre es unverständlich, weshalb nicht ausdrücklich von Laufbildrechten die Rede ist, die das UrhG zwar gemeinsam mit den Rechten an einfachen Lichtbildern regelt, in § 73 Abs 1 und 2 UrhG aber deutlich voneinander unterscheidet. Worauf diese Bestimmung abstellt, sind außerfilmische Rechte, die dessen ungeachtet in der Hand eines auch als Filmproduzenten fungierenden Unternehmens, wie etwa eines Rundfunkunternehmers, vereinigt sind und dann außer Anschlag bleiben sollen. Hierauf wäre nach dieser Bestimmung zwar tatsächlich Rücksicht zu nehmen, doch hat dies die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Urheberrechtssenat nicht einmal behauptet, geschweige denn substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt."

3. Vor dem Verfassungsgerichtshof fand am eine mündliche Verhandlung statt, in der die Frage der behaupteten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit und deren Entscheidungsrelevanz mit den Parteien erörtert wurde.

IV. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässigen - Beschwerden in der Sache erwogen:

1. Zur Beschwerde der VDFS (B1700/07):

1.1 Über die behauptete Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des UrhG:

1.1.1 Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (s. etwa VfSlg. 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl. zB VfSlg. 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s. etwa VfSlg. 16.176/2001, 16.504/2002). Diese Schranken sind im vorliegenden Fall nicht überschritten. Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden (zB VfSlg. 14.301/1995, 15.980/2000 und 16.814/2003).

Die VDFS geht in der Beschwerde davon aus, dass die "cessio legis" zu Gunsten des Filmherstellers (§§38 Abs 1 und 69 Abs 1 UrhG) diesen in gleichheitswidriger Weise gegenüber den Filmurhebern begünstige. Die VDFS, die die Vergütungsansprüche - zumindest für die Zeit vor der UrhGNov 1996 - als "windfall profit" des Filmherstellers bezeichnet, übersieht, dass der Filmhersteller das wesentliche Risiko des Erfolgs bzw. Misserfolgs eines Filmes zu tragen hat. Es liegt daher in der rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, ein gewerbsmäßig hergestelltes Filmwerk nicht bloß als urheberrechtlich geschütztes Werk, sondern vorwiegend als industrielles Produkt zu sehen und daher den Filmhersteller, der in aller Regel den Filmurhebern ein Entgelt bezahlt hat, gleich einem Urheber zu behandeln.

Mit der Herstellung eines Filmes sind meist zahlreiche Personen befasst. Allein die Beurteilung, welche der zahlreichen Personen Miturheber sind, würde oft schwierige Fragen aufwerfen. Die Konzentration der Rechte beim Filmhersteller vermeidet auch rechtliche Unsicherheiten, mit denen die Auswertung eines Filmes sonst belastet wäre (vgl. hiezu auch Kucsko, Urheberrecht [2007], 528 f.).

Der Verfassungsgerichtshof kann dem Gesetzgeber nicht entgegentreten, wenn er sich für jene Lösung entschieden hat, die das UrhG vorsieht.

1.1.2 Die Entstehungsgeschichte des ArtVI Abs 2 der UrhGNov 1996 zeigt, dass die an der Festlegung der Anteile an den Vergütungsansprüchen interessierten Interessensgruppen bei der Fassung der genannten Bestimmung eingebunden waren (vgl. RV 3 BlgNR 20. GP, 32). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber, der sich an den Vorstellungen dieser Interessensgruppen orientiert hat, den ihm zustehenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraum überschritten hat.

1.1.3 Der von der VDFS bloß schematisch hergestellte Vergleich der Rechte der Filmurheber mit Rechten anderer Leistungsschutzberechtigter, wie Tonträgerhersteller oder Lichtbildhersteller, lässt die unterschiedlichen Bedingungen der einzelnen Branchen außer Betracht. Es wird hier Ungleiches miteinander verglichen, sodass dem Gesetzgeber, der Unterschiede vorsieht, keine Verletzung des Gleichheitssatzes vorzuwerfen ist.

1.1.4 Ferner rügt die Beschwerdeführerin, dass die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen des UrhG lückenhaft und unklar seien, sodass sie auch dem Determinierungsgebot des Art 18 B-VG widersprechen würden.

Das im Art 18 Abs 1 B-VG verankerte Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass Gesetze einen Inhalt haben müssen, durch den das Verhalten der Behörde vorherbestimmt ist. Es ist jedoch verfassungsgesetzlich zulässig, wenn der einfache Gesetzgeber einer Verwaltungsbehörde ein Auswahlermessen einräumt und die Auswahlentscheidung an - die Behörde bindende - Kriterien knüpft (vgl. zB VfSlg. 5810/1968, 12.399/1990, 12.497/1990, 16.625/2002). Dass der Gesetzgeber bei der Beschreibung und Formulierung dieser Kriterien unbestimmte Gesetzesbegriffe verwendet, dadurch zwangsläufig Unschärfen in Kauf nimmt und von einer exakten Determinierung des Behördenhandelns Abstand nimmt, kann im Hinblick auf den Regelungsgegenstand erforderlich sein, steht aber grundsätzlich in Einklang mit Art 18 Abs 1 B-VG (vgl. die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum "differenzierten Legalitätsprinzip", wie zB VfSlg. 13.785/1994 mwH).

Dabei sind in Ermittlung des Inhalts des Gesetzes alle zur Verfügung stehenden Auslegungsmöglichkeiten auszuschöpfen: Nur wenn sich nach Heranziehung aller Interpretationsmethoden immer noch nicht beurteilen lässt, was im konkreten Fall rechtens ist, verletzt die Norm die in Art 18 B-VG statuierten rechtsstaatlichen Erfordernisse (vgl. VfSlg. 8395/1978, 11.639/1988, 14.644/1996, 15.447/1999 und 16.137/2001).

Der VDFS mag zuzugestehen sein, dass die Regelung der gesetzlichen Vergütungsansprüche in mehrfacher Beziehung unklar ist. Sie ist aber bei Heranziehung aller zur Verfügung stehenden Interpretationsmethoden auslegbar, wie auch der angefochtene Bescheid zeigt. Der Umstand, dass es über die Auslegung gesetzlicher Bestimmungen Meinungsverschiedenheiten gibt, macht das Gesetz nicht unbestimmt iSd Art 18 B-VG. Die Aufteilung der Vergütungsansprüche erfordert die Beurteilung zahlreicher wirtschaftlicher Elemente, die von Fall zu Fall sehr verschieden sein können, sodass der Gesetzgeber nicht alle diese Elemente exakt regeln kann, sondern davon ausgehen darf, dass die Aufteilung nach seinen allgemeinen Vorgaben im Einzelfall von sachkundigen Personen beurteilt werden kann.

Die VDFS vermag auch bei ihrer Rüge zum Determinierungsgebot nicht anzugeben, welche konkreten Begriffe des Gesetzes keiner Auslegung zugänglich sind.

1.2 Die Beschwerdeführerin VDFS wirft der belangten Behörde vor, dass deren Rechtsansicht in mehrfacher Hinsicht nicht dem Gemeinschaftsrecht entspricht. Jedenfalls hätte sie Vorlagefragen gemäß Art 234 EG an den EuGH richten müssen.

1.2.1 Die belangte Behörde ist eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag iSd Art 20 Abs 2 und Art 133 Z 4 B-VG, auch wenn sie gemäß § 31 VerwGesG zur Gänze mit Richtern besetzt ist (vgl. ua.).

Der Urheberrechtssenat ist kraft seiner Einrichtung und der Weisungsfreiheit seiner Mitglieder ein Gericht iSd Art 234 EG. Da seine Entscheidungen gemäß § 31 Abs 2 VerwGesG weder der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege unterliegen, noch gegen sie eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zulässig ist, ist der Urheberrechtssenat als vorlagepflichtiges Gericht iSd Art 234 EG zu qualifizieren. Die Möglichkeit der Anrufung des Verfassungsgerichtshofs vermag daran nichts zu ändern (vgl. hiezu auch VfSlg. 14.390/1995 betreffend das Bundesvergabeamt).

1.2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde auf Grund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts nicht gezwungen ist, österreichische Gesetze nach Art eines abstrakten Normprüfungsverfahrens auf deren Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht zu prüfen. Vielmehr hatte sie zu beurteilen, ob die Anwendung einer bestimmten innerstaatlichen Norm zu einem gemeinschaftsrechtswidrigen Ergebnis führt. Hiebei hat die belangte Behörde selbst zu entscheiden, ob die Frage der Übereinstimmung von innerstaatlichem Recht mit Gemeinschaftsrecht überhaupt für ihre Entscheidung erheblich ist. Ein vorlagepflichtiges Gericht hat die Frage,

"ob für den Erlaß ihrer eigenen Entscheidung eine Entscheidung über eine gemeinschaftsrechtliche Frage erforderlich ist, in eigener Zuständigkeit zu beurteilen. Die Gerichte sind somit nicht zur Vorlage einer vor ihnen aufgeworfenen Frage nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts verpflichtet, wenn die Frage nicht entscheidungserheblich ist, d.h. wenn die Antwort auf diese Frage, wie auch immer sie ausfällt, keinerlei Einfluß auf die Entscheidung des Rechtsstreites haben kann" (, CILFIT, Rz 10, und die diesem Urteil folgende Judikatur).

Nun führt die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift aus, dass die Prüfung der Richtlinienkonformität der Abdingbarkeit des Anspruches unterbleiben konnte, weil diese Fragen angesichts der folgenden Außerstreitstellung nicht präjudiziell gewesen seien:

"Nach eingehender Erörterung erklären die Streitteile übereinstimmend, dass für Zwecke dieses Verfahrens der Wahrnehmungsumfang beider Streitteile als deckungsgleich anzusehen ist und dass in diesem Verfahren der Verteilung der Leerkassettenvergütung und der Kabelentgelte unter den Streitteilen nur die österreichische gesetzliche Regelung zu Grund zu legen ist und allfällige abweichende vertragliche Vereinbarungen im Sinne des § 38 Abs 1 UrhG keine Berücksichtigung zu finden haben." (Aus dem Protokoll der Verhandlung vom )

1.2.3 Hiezu ist Folgendes zu bemerken:

In der Beschwerde zu B1700/07 wird zur behaupteten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit ausgeführt, die "cessio legis"-Regelung stehe im Widerspruch zu Art 2 Abs 5 der Richtlinie 92/100/EWG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten, ABl. 1992 L 346, S 61. In der Beschwerde und im Schrifttum wird dies damit begründet, dass die genannte Richtlinienbestimmung bloß eine Ermächtigung der Mitgliedstaaten vorsehe, auch für Filmurheber eine Übertragungsvermutung vorzusehen. Nach Art 2 Abs 5 der Richtlinie können die ausübenden Künstler demnach zwar die ihnen zustehenden Ausschlussrechte vertraglich übertragen. Diese dürften dem Filmhersteller aber nur im Wege einer widerleglichen Vermutung zugeordnet werden. Die österreichische Lösung gehe aber von einem "originären" Rechtserwerb aus ("cessio legis").

Ferner wird in der Beschwerde ausgeführt, die "cessio legis"-Regelung widerspreche auch Art 2 Abs 1 der Richtlinie 93/98/EWG zur Harmonisierung der Schutzdauer und bestimmter verwandter Schutzrechte, ABl. L 290, S 9. Nach dieser Richtlinienbestimmung gelte der Hauptregisseur eines Filmwerkes als dessen Urheber, wobei es den Mitgliedstaaten freistehe, weitere Personen als Miturheber zu benennen. Auch für die Rechteübertragung an den Filmhersteller sei zwar eine gesetzliche (widerlegbare) Vermutung gemeinschaftsrechtlich zulässig. Der österreichische Gesetzgeber habe aber die gemeinschaftsrechtliche Ermächtigung durch Einräumung eines originären Rechtserwerbs überschritten.

Die behauptete Gemeinschaftsrechtswidrigkeit war hingegen für den Urheberrechtssenat nicht entscheidungserheblich:

Träfe die Ansicht der VDFS zu, dass Ansprüche der Filmurheber wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Regelung der §§38 Abs 1 und 69 Abs 1 UrhG nicht automatisch der Aufteilung zwischen Filmhersteller und Filmurheber unterliegen dürften, sondern die Möglichkeit bestehen müsste, sie schon vor Anwendung der Aufteilung "vorabzutreten", so würde eine allfällige Vorausabtretung die zu verteilende Gesamtsumme schmälern. Das von der VDFS aufgeworfene Problem betrifft somit die Frage, welche Ansprüche allenfalls schon vor der Verteilung zwischen den Beschwerdeführern direkt gegenüber den Filmurhebern abzugelten gewesen wären. Die belangte Behörde hatte jedoch im Verfahren, das dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegt, nur die Aufgabe, die auf die beiden Beschwerdeführer insgesamt entfallende Summe zu verteilen.

Die Beschwerdeführerin VDFS hatte demgemäß bei der belangten Behörde auch nur die Feststellung der Anteile aus den Erlösen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen, nicht aber die Feststellung der zu verteilenden Gesamtsumme aus der Leerkassettenvergütung und von Beteiligungsansprüchen aus Erlösen der Kabelweiterleitung begehrt.

In einem derartigen Verfahren war die obgenannte Rechtsfrage daher nicht zu behandeln, sodass auch eine allfällige Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der §§38 Abs 1 und 69 Abs 1 UrhG, auf die sich im Übrigen die VDFS auch nicht in ihrem Antrag bezog, für die Entscheidung des Urheberrechtssenates unerheblich war.

2. Zur Beschwerde der VAM (B1705/07):

2.1.1 Die Beschwerdeführerin VAM führt aus, dass die belangte Behörde Willkür geübt habe.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).

2.1.2 Ein solches willkürliches Vorgehen ist der belangten Behörde nicht vorzuwerfen:

Die Beschwerdeführerin VAM begründet ihren Vorwurf damit, dass ihr Vorbringen, es sei bei der Aufteilung der Erlöse aus den Vergütungsansprüchen von drei unterschiedlichen gesetzlichen Anspruchsgrundlagen ("Töpfen") auszugehen, von der belangten Behörde ignoriert worden sei und dass die belangte Behörde, indem sie von nur zwei "Töpfen" ausging, die Rechtslage gehäuft verkannt habe. Sie hätte auch das Leistungsschutzrecht des Filmherstellers als Laufbildhersteller nach § 73 Abs 2 UrhG in die Aufteilung einbeziehen müssen.

2.1.3 Zunächst ist festzustellen, dass sich die belangte Behörde ausführlich mit der Frage auseinander gesetzt hat, welche Vergütungsansprüche welcher Personen bei der Aufteilung zu berücksichtigen sind (Seite 20 ff. des angefochtenen Bescheides). Richtig ist, dass sie rechtlich keinen eigenen "Topf" für den Laufbildhersteller vorgesehen hat. Infolge dieser Rechtsansicht hat sie bei der Berechnung der Anteile auch nicht auf einen derartigen Topf Rücksicht genommen.

Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Urteil vom , 4 Ob 15/00k, festgehalten, dass der Gesetzgeber von der Erwägung ausgegangen sei,

"dass in der Aufnahme eines Lichtbildes keine eigentümliche Gestaltung des Geschauten oder innerlich Erlebten liege, sondern eine mit technischen Mitteln bewirkte bildliche Festlegung eines Ausschnitts der Außenwelt; dieser tiefgreifende Unterschied zwischen Werken der bildenden Künste und den Lichtbildern verlange eine in wichtigen Punkten vom Urheberrecht abweichende Regelung."

Es ist also zwischen Werken der Lichtbildkunst einerseits und Lichtbildern andererseits zu unterscheiden, denen die Werkeigenschaft fehlt (vgl. auch Dillenz/Gutmann, Urheberrechtsgesetz - Verwertungsgesellschaftengesetz2 [2004], 279 ff.). § 73 UrhG führt somit bei Lichtbildern, denen mangels Werkeigenschaft kein urheberrechtlicher Schutz zukommt, zu einem ergänzenden Leistungsschutz. Gleiches gilt für Laufbilder (§73 Abs 2 UrhG). Der Hersteller eines bestimmten Filmes kann somit nur entweder der Hersteller eines Filmwerkes oder eines Laufbildes sein. Wenn daher die belangte Behörde bei der Aufteilung der Vergütungsansprüche nur von zwei Töpfen ausgeht, nämlich von einem für Ansprüche aus dem Urheberrecht am Filmwerk und von einem für den Leistungsschutz als Hersteller dieses Filmwerks, so ist diese Auslegung jedenfalls keine gehäufte Verkennung der Rechtslage, die zur Willkür der Behörde führt.

Ob diese Rechtsansicht richtig ist, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen.

2.2 Ferner behauptet die VAM, dass sie die belangte Behörde durch den angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt habe:

Der angefochtene Bescheid greift in das Eigentumsrecht ein. Dieser Eingriff wäre nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 13.587/1993 mwN, 15.364/1998, 15.768/2000, 16.113/2001, 16.430/2002) dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte, oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.

Auch eine Verletzung des Eigentumsrechtes ist der belangten Behörde nicht vorzuwerfen:

Die VAM führt hiezu aus, dass die belangte Behörde eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet habe, indem sie die Feststellung der Aufteilung der Vergütungsansprüche bzw. der Festlegung des Beteiligungsanspruches der VDFS ohne Berücksichtigung des zugunsten des Beschwerdeführers bestehenden Anspruches des Laufbildherstellers festgestellt habe.

Die Beschwerdeführerin wiederholt damit ihre Argumente zur behaupteten Verletzung des Grundrechtes auf Gleichheit vor dem Gesetz, sodass auf die obigen Ausführungen hingewiesen wird. Die belangte Behörde hat dadurch, dass sie der Rechtsmeinung der Beschwerdeführerin nicht gefolgt ist, weder willkürlich gehandelt, noch das Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet.

V. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich

gewährleisteter Rechte hat somit nicht stattgefunden.

Die Beschwerdeverfahren haben auch nicht ergeben, dass die Beschwerdeführerinnen in einem von ihnen nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden wären; ebenso wenig entstanden - aus der Sicht dieser Beschwerdesachen - verfassungsrechtliche Bedenken gegen die dem bekämpften Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Die Beschwerdeführerinnen wurden mithin auch nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt.

Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen.

Jede der Beschwerdeführerinnen hat zwar als beteiligte Person in den Beschwerdeverfahren der jeweils anderen Beschwerdeführerin Anspruch auf Kostenersatz. Diese Ansprüche heben einander jedoch auf, sodass keine Kosten zuzusprechen waren.