OGH vom 25.08.2014, 8Nc47/14z

OGH vom 25.08.2014, 8Nc47/14z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Insolvenzantragssache des Antragstellers Dr. Klemens Dallinger, Rechtsanwalt in Wien, als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der L***** Privatstiftung, *****, gegen die Antragsgegnerin T***** P*****, wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin, aufgrund der Vorlage des Aktes AZ 28 Se 1/14i des Bezirksgerichts Amstetten zur Entscheidung eines Zuständigkeitsstreits gemäß § 47 JN in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Als das zur Entscheidung über die im Spruch genannte Insolvenzantragssache zuständige Gericht wird das Bezirksgericht Freistadt bestimmt, dessen Beschluss vom , GZ 1 Se 3/13a 25, aufgehoben wird.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die in den Sprengeln verschiedener Oberlandesgerichte gelegenen Gerichte haben jeweils rechtskräftig ihre örtliche Unzuständigkeit ausgesprochen, sodass die Voraussetzungen des § 47 JN für die Entscheidung des (negativen) Kompetenzkonflikts durch den Obersten Gerichtshof gegeben sind. Die Entscheidung nach § 47 JN hat beim Obersten Gerichtshof durch den einfachen Senat zu erfolgen (RIS Justiz RS0126085).

2.1 Im Allgemeinen ist bei der Entscheidung eines Zuständigkeitsstreits auf die Bindungswirkung des Überweisungsbeschlusses bzw der rechtskräftigen Unzuständigkeitsentscheidung Bedacht zu nehmen (vgl 4 Nc 2/13a). Für das Insolvenzverfahren gilt dies allerdings nicht. Für diese besondere Verfahrensart ist anerkannt, dass gemäß § 46 Abs 1 JN nur die die sachliche Zuständigkeit betreffende rechtskräftige Unzuständigkeitsentscheidung bindend ist, während ein rechtskräftiger Beschluss auch des überweisenden Gerichts über die örtliche Unzuständigkeit deren Überprüfung im Rahmen der Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts nicht verhindert (8 Nc 5/10t; vgl auch Schneider in Fasching/Konecny ³ § 47 JN Rz 30; Schneider in Konecny , IO § 63 Rz 177).

Dieser Grundsatz wird aus § 63 Abs 1 IO abgeleitet, aus dem sich ergibt, dass der Gesetzgeber der Nähe des Insolvenzgerichts zum Betriebsort bzw zum gewöhnlichen Aufenthalt des Schuldners im Sinn einer effizienten Abwicklung des Insolvenzverfahrens besondere Bedeutung beimisst (vgl 8 Nc 42/14i). Diese Überlegung gilt auch für das Schuldenregulierungsverfahren, zumal die Zuständigkeitsnorm des § 182 IO auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Schuldners nach § 63 Abs 1 IO verweist ( Mohr in Konecny/Schubert , KO § 182 Rz 9).

2.2 Im Anlassfall bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts somit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Antragstellung. Die Qualifikation als gewöhnlicher Aufenthalt muss sich auf objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art gründen (vgl 8 Nc 5/10t).

In den eingeholten ZMR Auskünften wird die Adresse der Antragsgegnerin in R***** (ab ) als Hauptwohnsitz angeführt. In A***** war vom bis der Nebenwohnsitz gemeldet, wobei diese Meldung mit dem Sitz der Dienstgeberin im Zusammenhang stand. Die Antragsgegnerin hat schon in ihrer Eingabe vom (ON 12) und auch in ihrem Schreiben vom (ON 33) darauf hingewiesen, dass sie seit 2009 in R***** wohnhaft sei. Demgegenüber bezieht sich der zuständigkeitsbegründende Umstand, den das Bezirksgericht Freistadt ins Treffen führt (Verfahren nach § 7 Abs 3 EO) ausschließlich auf das Jahr 2011.

Daraus folgt, dass der für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit nach § 182 iVm § 63 Abs 1 IO maßgebliche Anknüpfungspunkt im Sprengel des Bezirksgerichts Freistadt gelegen ist. Demgegenüber besteht kein relevanter Hinweis auf einen Anknüpfungspunkt im Sprengel des Bezirksgerichts Amstetten. Es ist somit das Bezirksgericht Freistadt örtlich zuständig, weshalb gleichzeitig sein Beschluss vom (ON 25) aufzuheben war (8 Nc 5/10t).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2014:0080NC00047.14Z.0825.000