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OGH vom 26.06.2014, 8ObA1/14a

OGH vom 26.06.2014, 8ObA1/14a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras sowie die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die fachkundigen Laienrichter ADir. Angelika Neuhauser und KR Hermann Furtner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Prof. DI L***** L*****, vertreten durch Dr. Johannes Hebenstreit, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, 1040 Wien, Minoritenplatz 5, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17 19, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 12 Ra 75/13f 16, mit dem über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits und Sozialgericht vom , GZ 16 Cga 21/13f 10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 620,36 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger arbeitet als Vertragslehrer in einer höheren technischen Bundeslehranstalt der Beklagten. Er war seit dem Jahr 2002 Werkstättenleiter des Fachbereichs Mechatronik und seit 2009 auch Vorsitzender des Dienststellenausschusses.

Im Zusammenhang mit der Stellenausschreibung für den Abteilungsleiter des Fachbereichs Mechatronik im September 2011 kam es zu einem Zerwürfnis zwischen dem Kläger und dem Schulleiter. Unter dessen Leitung verfasste der Schulgemeinschaftsausschuss eine Stellungnahme, die die Besetzung der Stelle mit einem Kollegen des Klägers befürwortete und den Kläger, der sich ebenfalls beworben hatte, nur an zweiter Stelle reihte. Wegen einer aus Sicht des Klägers inhaltlich falschen und von den Ausschussmitgliedern nicht autorisierten „Ergänzung zur Stellungnahme“ durch den Schulleiter erstattete der Kläger als Privatperson bei der Staatsanwaltschaft eine Sachverhaltsdarstellung mit der Anregung auf Prüfung dieses Sachverhalts auf strafrechtliche Vergehen des Schulleiters, und zwar des Vergehens der Fälschung von Urkunden nach § 223 StGB und des Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach § 302 StGB. Sowohl das Strafverfahren gegen den Schulleiter als auch jene, die in weiterer Folge gegen den Kläger wegen der Vergehen der Verleumdung nach § 297 StGB, des widerrechtlichen Zugriffs auf Computersysteme nach § 118a StGB sowie des missbräuchlichen Abfangens von Daten nach § 119a StGB eingeleitet worden waren, wurden nach Durchführung umfangreicher Ermittlungen im Oktober 2012 eingestellt.

Im Juli 2012 wurde der Kläger vom Schulleiter in Kenntnis gesetzt, dass er wegen Vertrauensverlustes nicht mehr mit der Position des Werkstättenleiters betraut werde. Der Dienststellenausschuss sprach sich gegen diese Maßnahme aus und erhob dagegen Einwendungen.

Bei der Jahreseröffnungskonferenz am sprach der Schulleiter öffentlich die Umbesetzung der Werkstättenleitung an und begründete diese mit dem durch die Anzeige an die Staatsanwaltschaft hervorgerufenen Vertrauensverlust.

Der Dienststellenausschuss sprach sich in seiner Stellungnahme vom gegen die bekanntgegebene Umbesetzung aus und erhob Einwendungen im Hinblick auf eine Verletzung der Mitwirkungsrechte der Personalvertretung. In weiterer Folge verlangte der Dienststellenausschuss mit Schreiben vom die unverzügliche Vorlage der Angelegenheit an die übergeordnete Dienststelle sowie das Unterbleiben der Maßnahme bis zur endgültigen Entscheidung.

Der Schulleiter übermittelte mit Schreiben vom die Unterlagen an den Landesschulrat mit dem Ersuchen um Abwicklung des Verfahrens nach § 10 Abs 5 PVG. Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung war dieses Verfahren noch anhängig.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Dienstzuteilung des Klägers als Werkstättenleiter über den hinaus aufrecht fortbestehe, in eventu, dass die Änderung der Dienstzuteilung dahin, dass er ab nicht mehr Werkstättenleiter sei, rechtswidrig gewesen sei. Der Kläger stützte sich zusammenfassend darauf, dass die Maßnahme unter Missachtung der Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung erfolgt sei und eine Schlechterstellung des Klägers bedeute. Auch liege eine Verletzung des § 53a BDG vor.

Die Beklagte wendete primär ein, dass die Regelungen des PVG ohnehin eingehalten worden seien bzw ein weiterer Aufschub nicht möglich gewesen wäre. Das PVG verleihe den einzelnen Dienstnehmern keine subjektiven Rechte. Für die Bestellung eines anderen Werkstättenleiters seien auch die Schwierigkeiten des Klägers mit anderen Kollegen ausschlaggebend gewesen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es handle sich hier um eine Frage der Erstellung des Dienstplans, bei der das Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss herzustellen bzw mangels Einvernehmen das im PVG vorgesehene Verfahren durchzuführen sei. Letztlich bleibe aber die Entscheidungsbefugnis immer beim Dienstgeber. Die Mitwirkung der Personalvertretung im Sinne des PVG betreffe nur das Innenverhältnis zwischen Dienstgeber und Personalvertretung. Der Dienstnehmer könne daraus ausgenommen die Regelung des § 10 Abs 9 PVG (Kündigungen, Entlassungen) keine subjektiven Rechte ableiten. Eine allfällige Verletzung des PVG bewirke nur die Möglichkeit der Anrufung der Personalvertretungsaufsichtskommission nach § 41 Abs 5 PVG. Die Vorgehensweise des Schulleiters sei im Übrigen auch nicht willkürlich oder benachteiligend erfolgt.

Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge. Es schloss sich hinsichtlich der Frage der Mitwirkung der Personalvertretung im Wesentlichen der Beurteilung des Erstgerichts an. Zum vom Kläger geltend gemachten Benachteiligungsschutz nach § 53a BDG verwies es darauf, dass diese Bestimmung nur bestimmten Funktionsträgern wegen des in Ausübung des Dienstes zur Kenntnis gelangten Verdachts gerichtlich strafbarer Handlungen zugute komme. Der Beamte oder Vertragsbedienstete habe sich hingegen an die handlungspflichtigen Funktionsträger und nicht unmittelbar an die Staatsanwaltsschaft zu wenden. Der Kläger habe auch nicht im Rahmen einer gesetzlichen Meldepflicht, sondern als Privatmann gegen den Schulleiter Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet. Ein willkürliches Vorgehen der Beklagten sei nicht nachgewiesen. Die in eventu begehrte rechtliche Qualifikation eines Tatbestands sei als solche nicht feststellungsfähig.

Die ordentliche Revision ließ das Berufungsgericht zur Auslegung des § 53a BDG iVm § 5 VBG zu.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil erhobene Revision des Klägers ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.

Der Kläger releviert in seiner Revision einerseits, dass auch ihm § 53a BDG zugute komme und andererseits, dass eine Verletzung des § 9 Abs 2 lit b PVG auch dem einzelnen Dienstnehmer subjektive Rechte und Feststellungsansprüche einräume.

I.1. Nach § 9 Abs 3 Schulunterrichtsgesetz in Schulen mit Fachlehrersystem hat der Schulleiter für jedes Unterrichtsjahr (an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für jeden Lehrgang) nach Beratung der allgemeinen Gesichtspunkte in der Schulkonferenz die lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden der Unterrichtsgegenstände in den einzelnen Klassen den einzelnen Lehrern der Schule zuzuweisen (Lehrfächerverteilung). Dabei hat er pädagogische und didaktische Grundsätze zu beachten, aber auch die Vorschriften über die Lehrverpflichtungen und über die Lehrbefähigung sowie hiermit vereinbarten Wünsche der Lehrer.

Nach § 51 Abs 2 Schulunterrichtsgesetz hat der Lehrer erforderlichenfalls eine der in dieser Gesetzesstelle genannten Funktionen, darunter auch die Funktion eines Werkstättenleiters, zu übernehmen.

Nach § 53 Schulunterrichtsgesetz hat der Schulleiter „Lehrer“ mit der Leitung der Werkstätten zu betrauen.

I.2. Allgemein wird davon ausgegangen, dass Funktions„verpflichtungen“ wie jene von Werkstättenleitern nicht an eigene schulfeste Stellen geknüpft sind und keiner Ausschreibungs und Bewerbungsverfahren bedürfen, sondern von der Verpflichtung jedes Lehrers umfasst sind ( Juranek , Schulverfassung und Schulverwaltung in Österreich und in Europa Band I 330). Auch wurde im Zusammenhang mit dem ebenfalls in diesem Abschnitt des Gesetzes über die Funktionen der Lehrer vorgesehenen Kustodiat festgehalten, dass Lehrer keinen Anspruch auf Einrichtung oder auf eine Betreuung mit einer solchen Funktion haben ( Jonak/Kövesi , Das österreichische Schulrecht 13 , 685 unter Hinweis auf VwGH VwSlg 14.928/A).

I.3. Nach § 53 BDG, der ebenso wie § 53a BDG zufolge § 5 VBG auch hier anwendbar ist, hat der Beamte, dem in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden, den Wirkungsbereich der Dienststelle betreffenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt wird, dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden.

Nach § 53a BDG darf die Beamtin oder der Beamte, die oder der gemäß § 53 Abs 1 BDG im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung ( BAK G) genannten strafbaren Handlung meldet, durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die Beamtin oder der Beamte von ihrem oder seinem Melderecht gemäß § 5 BAK G Gebrauch macht.

I.4. Nun trifft es zwar zu, dass wie das Berufungsgericht ausführt der ausdrücklich auf § 53 Abs 1 BDG verweisende erste Satz des § 53a BDG auf den hier zu beurteilenden Fall nicht zutrifft, sodass sich der Kläger schon deshalb nicht darauf berufen kann.

Dies gilt jedoch entgegen den Ausführungen der Beklagten nicht für den zweiten Satz des § 53a BDG, der das Benachteiligungsverbot auch auf solche Beamtinnen und Beamten (Vertragsbedienstete) erstreckt, die von ihrem Melderecht gemäß § 5 BAK G Gebrauch machen.

Nach § 5 BAK G darf kein Bundesbediensteter davon abgehalten werden, einen Verdacht oder Vorwurf im Sinne des § 4 Abs 1 Z 1 bis 15 BAK G auch direkt und außerhalb des Dienstwegs an das Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung zu melden.

I.5. Unter den in § 4 Z 1 bis 15 BAK-G genannten Strafdelikten befindet sich auch jenes des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB, allerdings nicht das vom Kläger angezeigte Vergehen der Urkundenfälschung. Die Meldung/Anzeige des Klägers erfolgte überdies nicht an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung. Nun hat der Gesetzgeber aber in § 53a BDG ausdrücklich auf die Meldung nach § 5 BAK G, also an das genannte Bundesamt, verwiesen. Nähere Überlegungen dazu sind aber im Ergebnis entbehrlich:

Hätte der Kläger doch, um sich auf das Benachteiligungsverbot stützen zu können, konkret und nachvollziehbar darlegen müssen, inwieweit er dadurch, dass ihm nicht mehr die Verpflichtung zur Ausübung der Werkstättenleitung übertragen wurde, überhaupt benachteiligt wurde. Dazu ist er aber konkretes Vorbringen schuldig geblieben, was umso mehr erforderlich wäre, weil jeglicher Anhaltspunkt fehlt, wie sich die hier zu beurteilende Maßnahme angesichts des übrigen Inhalts der Lehrfächerverteilung in Rechtsansprüchen des Klägers niedergeschlagen hat.

Im Ergebnis kann er daher seinen Anspruch nicht auf § 53a BDG stützen.

II.1. Zur vom Kläger geltend gemachten Verletzung der §§ 9 Abs 2 lit b, 10 Abs 5 PVG kann im Wesentlichen auf die Begründung der Vorinstanzen verwiesen werden.

Der Personalvertretung steht bei der Erstellung der Lehrfächerverteilung das Mitwirkungsrecht nach § 9 Abs 2 lit b PVG zu, zumal die Lehrfächerverteilung die aufgabenmäßige Einteilung der Lehrer darstellt und damit der „Diensteinteilung“ iSd PVG entspricht ( Schragel , PVG, § 9 Rz 16). Das bedeutet, dass über die Lehrfächerverteilung mit dem Dienststellenausschuss das Einvernehmen herzustellen ist (A42 PVAK/12; A4 PVAK/07 uva; Schragel , PVG § 9 Rz 16).

Nach § 10 Abs 2 PVG sind einvernehmenspflichtige Maßnahmen spätestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Durchführung dem Dienststellenausschuss nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Das Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss gilt als hergestellt, wenn sich dieser innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der geplanten Maßnahme nicht äußert. Kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden, kann der Dienststellenausschuss innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Umstands verlangen, dass die Angelegenheit im Dienstweg der zuständigen übergeordneten Dienststelle, bei der ein für die Angelegenheit zuständiger Fachausschuss eingerichtet ist, wenn eine solche Dienststelle aber nicht besteht, der Zentralstelle, vorgelegt wird (§ 10 Abs 5 PVG). Die Maßnahmen haben solange zu unterbleiben, bis über die Einwendungen oder Gegenvorschläge der Personalvertretung endgültig abgesprochen ist.

Ausdrücklich nur für Maßnahmen nach § 9 Abs 1 lit i PVG (Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung, Dienstgeberkündigung oder einverständliche Aufhebung) sieht § 10 Abs 9 PVG vor, dass im Fall einer Verletzung des Mitwirkungsrechts der Personalvertretung die Maßnahme aufgrund eines binnen sechs Wochen eingebrachten Antrags (einer Klage) des betroffenen Bediensteten für rechtsunwirksam zu erklären ist.

Die aus dieser Gesetzeslage gezogene Schlussfolgerung der Vorinstanzen, dass im Übrigen dem einzelnen Dienstnehmer kein subjektives Recht eingeräumt wird, entspricht der herrschenden Rechtsprechung und Lehre (RIS Justiz RS0109407; 9 ObA 251/97w; VwGH 94/12/0299; Schragel PVG 302).

III. Die von der Revision relevierten Anspruchsgrundlagen vermögen daher im Ergebnis den geltend gemachten Anspruch nicht zu begründen.

Der Revision des Klägers war daher nicht Folge zu geben.

IV. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die § 2 ASGG,§§ 50 und 41 ZPO.