OGH vom 17.02.2010, 15Os193/09k

OGH vom 17.02.2010, 15Os193/09k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Strohmayer als Schriftführer in der Strafsache gegen Alexander S***** wegen des Vergehens des Landzwangs nach § 275 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom , GZ 10 Hv 40/09f 27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe :

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Alexander S***** nunmehr im zweiten Rechtsgang des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am in Ried im Innkreis durch Versenden des E Mails mit dem Inhalt „Radikale grünende partei wird ab sofort mit gewalt bekämpft anschläge auf grüne partei stände sind angesagt grün ist NS in österreichisch Stoppt GRÜN Und braune schweine stoppt nazi schwein a***** OÖ ist die Mitte" den Landesrat der Grünen, Rudolf A*****, und weitere Mitglieder der Grünen Oberösterreichs gefährlich zumindest mit einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die ausschließlich auf Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie geht fehl.

Die Argumentation der Rechtsrüge, durch die Konstatierungen, der Angeklagte habe es für gewiss gehalten, dass das E Mail nicht nur Landesrat A***** sondern auch weitere Mitglieder der Grünen Oberösterreichs erreichen bzw diesen bekannt gemacht werde, und es sei ihm weiters darauf angekommen, die Genannten gefährlich zu bedrohen, ihnen zumindest mit einer Körperverletzung zu drohen (US 4 f), sei die von § 107 Abs 1 StGB geforderte Vorsatzform der Absicht nicht entsprechend festgestellt, orientiert sich der Verfahrensordnung zuwider nicht am gesamten Urteilssachverhalt ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 581, 584). Sie übergeht nämlich die weitere Urteilsannahme, wonach es ihm darauf ankam (vgl § 5 Abs 2 StGB), Landesrat A***** und weitere Mitglieder der Grünen Oberösterreichs in Furcht und Unruhe, nämlich aktuell und ungewiss für die Zukunft in Angst um deren leibliches Wohl, zu versetzen (US 5).

Indem der Beschwerdeführer in weiterer Folge mit eigenständigen Beweiswerterwägungen eben diese Intention zu bestreiten trachtet, verfehlt er vollends den gesetzlichen Anfechtungsrahmen des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.