OGH vom 13.06.2005, 10Ob53/05z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ina Gertraud B*****, Deutschland, vertreten durch Dr. Edmund Thurn, Rechtsanwalt in Murau, gegen die beklagte Partei Josef D*****, vertreten durch Dr. Erich Moser, Rechtsanwalt in Murau, wegen EUR 25.900,-- sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom , GZ 5 R 133/04z-59, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die relevierte Nichtigkeit wegen Teilnahme eines erfolgreich abgelehnten Richters ist schon deshalb kein aufgreifbarer Revisionsgrund, weil hinsichtlich dieser Frage eine bindende, die Nichtigkeit verneinende Entscheidung des Berufungsgerichtes vorliegt (RIS-Justiz RS0042925). Im Übrigen hat bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass der Ablehnungsantrag der Klägerin rechtskräftig abgewiesen wurde.
Der Feststellung des Erstgerichtes, dass die Mutter der Klägerin - vereinbarungsgemäß - „jedenfalls den Wert der Sparbücher samt Zinsen zurückbekommen sollte", ist das Ergebnis einer vom Erstgericht auf Grund der vorliegenden Beweisergebnisse in tatsächlicher Hinsicht gezogenen Schlussfolgerung und daher mit dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit nicht bekämpfbar (RIS-Justiz RS0043189, RS0043256). Auch in der Sache selbst vermag die Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen:
Selbst wenn man die vorübergehende Überlassung der damals im Eigentum der Mutter der Klägerin befindlichen Sparbücher an die Klägerin und deren Ehegatten zur Besicherung eines Kredites nicht als Darlehen, sondern im Sinne des Prozessstandpunktes der Klägerin im Zweifel als „unentgeltliche Entlehnung zum Zweck der Verpfändung" (vgl Schubert in Rummel, ABGB3 § 971 Rz 2 mwN; Binder in Schwimann, ABGB2 § 971 Rz 6 mwN) qualifiziert und auf dieses Verhältnis die Vorschriften über den Leihvertrag anwendet, wäre die vom Beklagten eingewendete Gegenforderung nicht verjährt. Denn wie die Klägerin selbst einräumt, konnten die Sparbücher ihrer Mutter nicht mehr zurückgegeben werden, da sie am durch die kreditgewährende Bank zu Gunsten der aushaftenden Verbindlichkeiten des Ehegatten der Klägerin realisiert wurden. Den Entlehner trifft nach § 979 ABGB eine im Vertrag begründete Verschuldenshaftung. Er haftet für jede schuldhafte Verletzung seiner Obsorgepflicht, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt, und trägt nach § 1298 ABGB die Beweislast, dass er die Beschädigung oder den Verlust des überlassenen Objektes nicht verschuldet habe (HS XXIX/15 mwN ua; RIS-Justiz RS0019043). Nach den maßgebenden Feststellungen der Vorinstanzen wäre dieser Leihvertrag zwischen der Mutter der Klägerin einerseits und der Klägerin sowie deren Ehegatten andererseits abgeschlossen worden und es hätte daher auch die Klägerin die Rückstellungspflicht getroffen. Es hätte somit die Klägerin beweisen müssen, dass sie und ihr Ehegatte den Untergang der Sache (Realisierung der Sparbücher) nicht verschuldet haben. Diesen Beweis hat die Klägerin gar nicht angetreten. Bei verschuldetem Untergang oder Verlust der Sache verjährt der daraus nach § 979 ABGB entstehende Ersatzanspruch innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB, welche grundsätzlich für alle Entschädigungsklagen, gleichgültig, ob der Schaden aus einer Vertragsverletzung oder aus einem unerlaubten Verhalten entstanden ist, gilt. Diese kurze Verjährungsfrist beginnt nach herrschender Rechtsprechung nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des (Primär-)Schadens zu laufen (M. Bydlinski in Rummel, ABGB3 § 1489 Rz 3 mwN). Im vorliegenden Fall ist der Schaden durch die Realisierung der Sparbücher am eingetreten. Dies bedeutet, dass die Gegenforderung im Zeitpunkt der Entstehung der Hauptforderung am noch nicht verjährt war, weshalb die ebenfalls bereits zu diesem Ergebnis gelangende Entscheidung des Berufungsgerichtes von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht abweicht. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO). Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.