OGH vom 16.01.2017, 8Nc36/16k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Mag. H*****, wegen Delegierung, über den Ablehnungsantrag des Antragstellers gegen den fünften Senat des Obersten Gerichtshofs den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Dem Obersten Gerichtshof wurde der Akt betreffend die Sachwalterschaft des Antragstellers zur Entscheidung über einen Zuständigkeitsstreit vorgelegt. Zur Entscheidung berufen ist der fünfte Senat.
Mit seiner Eingabe vom lehnte der Antragsteller die Mitglieder dieses Senats ab.
Rechtliche Beurteilung
Der Ablehnungsantrag ist ohne weiteres Verbesserungsverfahren als zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung ungeeignet zurückzuweisen.
Voranzustellen ist, dass die handschriftliche Eingabe über weite Strecken nicht leserlich ist und beleidigende Äußerungen gegen bzw in Bezug auf die Mitglieder des fünften Senats enthält.
§ 22 AußStrG verweist hinsichtlich beleidigender Schriftsätze auf die Bestimmungen der ZPO.
Nach § 86 ZPO kann gegen eine Partei, welche die dem Gericht schuldige Achtung in einem Schriftsatz durch beleidigende Ausfälle verletzt, unbeschadet der deshalb etwa eintretenden strafgerichtlichen Verfolgung, eine Ordnungsstrafe verhängt werden. Beinhaltet ein Schriftsatz beleidigende Äußerungen im Sinn des § 86, so ist er, wenn ein Verbesserungsversuch erfolglos geblieben ist, vom Gericht als nicht zur ordnungsgemäßen geschäftlichen Behandlung geeignet zurückzuweisen. Jeden weiteren Schriftsatz dieser Partei, der einen solchen Mangel aufweist, kann das Gericht ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten nehmen. Ein Verbesserungsversuch ist dann nicht erforderlich. Dies ist in einem Aktenvermerk festzuhalten. Es hat keine beschlussmäßige Entscheidung darüber zu ergehen.
Wenn eine Partei trotz wiederholt gegebener Rechtsbelehrung Formvorschriften absichtlich verletzt, dann steht in klarer und eindeutiger Weise fest, dass die Vorschriften der §§ 84 ff ZPO nur missbraucht werden sollen. Eine solche mangelhafte Eingabe ist ohne Gewährung einer Frist zurückzuweisen (RISJustiz RS0036385). Die Bestimmungen über die Verbesserung von Formgebrechen haben den Zweck, eine Partei vor Nachteilen zu schützen, die versehentlich oder in Unkenntnis der Formvorschriften einen Formfehler begeht. Sie findet aber dort ihre Grenzen, wo sie ausschließlich zur Verschleppung oder Verzögerung des Verfahrens benutzt werden (3 Ob 110/91). Diese Grundsätze gelten auch für das außerstreitige Verfahren.
Der Antragsteller wurde, wie auch Mitgliedern des erkennenden Senats aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt ist, wiederholt auf diese Bestimmungen hingewiesen. Von ihm eingebrachte Schriftsätze wurden gemäß § 86a Abs 2 ZPO zurückgewiesen, was entsprechend der gesetzlichen Regelung mit dem Hinweis verbunden wurde, dass in Zukunft Eingaben, die kein ausreichend konkretes Vorbringen enthalten – und somit verworren oder zumindest unklar sind – in Hinkunft ohne formelle Beschlussfassung und ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werden.
Dem Antragsteller ist daher die maßgebliche Rechtslage aufgrund zahlreicher Verbesserungsaufträge und Hinweise nach § 86a ZPO ausreichend bekannt. Daher muss davon ausgegangen werden, dass er die entsprechenden Vorschriften bewusst missachtet. Der Antrag war daher ohne weiteren Verbesserungsversuch zurückzuweisen.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0080NC00036.16K.0116.000 |
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