OGH 28.03.2001, 9Ob52/01i
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wilhelm D*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr. Otto Kern, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Agnes D*****, vertreten durch Dr. Kurt Janek, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 339.162,86 sA, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom , GZ 15 R 149/00t-24, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 10 Cg 54/99f-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Rekursgericht zur amtswegigen Berichtigung des Beschlusses vom durch Beisetzen des Ausspruches gemäß § 526 Abs 3 ZPO iVm § 500 Abs 2 Z 3 ZPO, ob der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO zulässig ist, wobei der Ausspruch, dass ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei, zu entfallen hat, übermittelt.
Text
Begründung:
Die Ehe der Streitteile wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom geschieden. Zu 1 F 74/97i ist bei diesem Gericht auch ein Aufteilungsverfahren betreffend das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse anhängig. Die Streitteile sind grundbücherliche Eigentümer eines Hauses in West Palm Beach, Florida, USA, welches im Sommer 1996 erworben wurde.
Mit seiner Klage vom begehrt der Kläger die Zahlung des Klagebetrages mit dem Vorbringen, dass die Beklagte dieses gemeinsame Haus seit allein benütze und ihn von der Mitbenützung ausgeschlossen habe. Dem Kläger stehe daher eine Benützungsgebühr zu.
Das Erstgericht sprach aus, dass der streitige Rechtsweg über die Klage nicht zulässig sei (§ 235 Abs 1 AußStrG) und überwies die Rechtssache dem Bezirksgericht Donaustadt als dem für die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zuständigen Außerstreitgericht.
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichtes und sprach unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO aus, dass ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Dagegen richtet sich der "außerordentliche Revisionsrekurs" des Klägers.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Rechtsauffassung des Rekursgerichtes ist ein Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig, sodass der Zulassungsausspruch des Rekursgerichtes berichtigungsbedürftig ist:
Bei Überweisung einer Rechtssache vom streitigen in das außerstreitige Verfahren ohne Klagezurückweisung wurde die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die Versagung der im ordentlichen Rechtsweg angestrebten Sachentscheidung durch das Berufungsgericht in ständiger Rechtsprechung bejaht (RIS-Justiz RS0008556). Nach Einführung des § 235 AußStrG hat der Oberste Gerichtshof in seiner ausführlich begründeten Entscheidung SZ 53/153 an dieser Rechtsprechung festgehalten. In der Entscheidung EvBl 1986/6 sprach das Höchstgericht zur Rechtslage nach der Zivilverfahrens-Novelle 1983 auch unter Bedachtnahme auf die damals neu eingeführte Bestimmung des § 40a JN aus, dass diese Regelung deutlich mache, dass die Überweisung einer Rechtssache vom streitigen ins außerstreitige Verfahren ein zweiaktiger Vorgang sei; der erste Akt der Entscheidung beende das spezifisch nach den Bestimmungen der ZPO begründete Prozessrechtsverhältnis und sei deshalb in Analogie zu § 519 Abs 1 Z 2 ZPO (aF) anfechtbar. An dieser Auffassung hielt der Oberste Gerichtshof in einer Reihe von Entscheidungen fest und vertrat seither durchwegs die Ansicht, dass Rekurse gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ohne Rücksicht auf das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen und die Höhe des Streitwerts zulässig seien (so etwa 4 Ob 565/94; 2 Ob 593/94 = EFSlg 76.643; EvBl 1991/62; EvBl 1990/173; EvBl 1988/101 ua). Die Überweisung einer Rechtssache in ein (zivilgerichtliches) Verfahren anderer Verfahrensart ist der Klagezurückweisung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen iSd § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gleichzuhalten (RIS-Justiz RS0103854, zuletzt 1 Ob 202/99p; Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu § 528).
Dieser Auffassung steht nur die Entscheidungslinie des 5. Senates (RIS-Justiz RS0099940; - die dort ebenfalls genannte Entscheidung 8 Ob 106/99t ist nicht einschlägig, weil sie eine Überweisung nach § 230a ZPO betrifft) - entgegen, welche mit der Entscheidung 5 Ob 75/93 = RZ 1995/5 ihren Ausgang nahm und bei Beschlüssen durch ein Rekursgericht streng am Konformatsprinzip des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO festhält und die Ausnahme einer Klagezurückweisung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen nicht analog auf die Überweisung zwischen streitigem und außerstreitigem Verfahren anwendet. Zur Begründung werden zwei Argumente ins Treffen geführt, welche jedoch im Ergebnis nicht überzeugen:
Eine Analogie wird zunächst damit verneint, dass in den Fällen des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO die mit der Überprüfung der Sachentscheidung befasste zweite Instanz erstmalig die Unzulässigkeit des gewählten Verfahrens wahrnehme und das betreffende Prozessverhältnis beende, sodass die Anrufung des Obersten Gerichtshofes als weiterer Instanz zur Überprüfung dieser Formalentscheidung berechtigt sei. Ein solches Bedürfnis bestehe aber in den Fällen des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht, weil dort das Rekursgericht bereits als zweite Instanz die Zulässigkeit einer Überweisung von einem in das andere Verfahren habe überprüfen können. Diese Argumentation geht allerdings an den Intentionen des Gesetzgebers der Zivilverfahrens-Novelle 1989 vorbei. Dieser hat nämlich in Kenntnis der zu § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ergangenen Rechtsprechung die Ausnahmeregelung eingeführt, dass auch Konformatsentscheidungen des Rekursgerichtes dann anfechtbar sein sollten, wenn damit eine Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist, soferne die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO vorliegen. Wenn man nun der zu §§ 235 AußStrG und 40a JN ergangenen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0008556) dahin folgt, dass Überweisungen vom streitigen ins außerstreitige Verfahren in ihrer Bedeutung einer Klagezurückweisung gleichkommen und daher die Grundsätze des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO anzuwenden sind, muss konsequenterweise auch die Ausnahme von der Unanfechtbarkeit gleichlautender Entscheidungen der Rekursgerichte (§ 528 Abs 2 Z 2 zweiter Halbsatz ZPO) darauf Anwendung finden. Den zweiten Grund für die Ablehnung einer analogen Anwendung der Ausnahmeregelung auf Überweisungen von einem in das andere Verfahren sieht der fünfte Senat darin, dass die ausnahmsweise Zulassung des Revisionsrekurses gegen Konformatsbeschlüsse durch den zweiten Halbsatz des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also die Verweigerung des Zugangs zu Gericht vorgesehen sei (5 Ob 75/93, RIS-Justiz RS0044445). Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass auch "echte" Klagezurückweisungen im Sinne des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO oder § 528 Abs 2 Z 2 zweiter Halbsatz ZPO nicht zwangsläufig zu einer definitiven Rechtsschutzverweigerung durch das Zivilgericht führen. Insbesondere dort, wo es an Prozessvoraussetzungen mangelt, welche einer Sanierung zugänglich sind, wird deutlich, dass - wie auch im Falle der Überweisung - der Rechtsschutzanspruch nicht endgültig, sondern nur in einem konkret angestrengten Verfahren verweigert wird. Dieser Auffassung steht auch nicht entgegen, dass im Außerstreitverfahren - im Interesse der Beteiligten - gemäß § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG der Untersuchungsgrundsatz gilt, weil gerade der im Aufteilungsverfahren herrschende Billigkeitsgrundsatz aus dem Eigentum erfließende Rechte durchbrechen kann (vgl 1 Ob 2386/96f).
Daraus folgt, dass der Ausspruch des Rekursgerichtes, weil nicht dem Gesetz entsprechend, als nicht beigesetzt zu gelten hat. Damit fehlt es aber an einem Ausspruch nach § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 3 ZPO, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO zulässig ist oder nicht. Dieser Fehler erweist sich als berichtigungsfähig.
Nur in dem Fall, dass das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig erachten sollte, müsste der Rekursgegnerin vor Wiedervorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof Gelegenheit zur Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung im Sinne des § 521a ZPO gegeben werden.
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wilhelm D*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Dr. Otto Kern, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Agnes D*****, vertreten durch Dr. Kurt Janek, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 339.162,86 sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom , GZ 15 R 149/00t-24 (berichtigt mit Beschluss vom ), womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 10 Cg 54/99f-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger sieht eine erhebliche Rechtsfrage ausschließlich darin, dass das Außerstreitgericht die Einbeziehung der gemeinsamen Liegenschaft in Florida in das zu 1 F 74/97i des BG Donaustadt anhängige Aufteilungsverfahren verweigert habe, sodass ihm nur der streitige Rechtsweg offenstehe, dessen Zulässigkeit nunmehr ebenfalls verneint werde.
Im Aufteilungsverfahren hat der Oberste Gerichtshof jedoch mittlerweile mit Beschluss vom , 4 Ob 242/00t, die Zuständigkeit des Außerstreitgerichtes festgestellt. Insbesondere heißt es in dieser, den Parteien in der Zwischenzeit auch zugestellten Entscheidung: "... Zu dem gemäß § 82 Abs 1 EheG nach der Ehescheidung aufzuteilenden ehelichen Gebrauchsvermögen gehören (nach dessen Abs 2) alle körperlichen Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben. Hierzu gehören (auch = insbesondere) der Hausrat und die Ehewohnung. Gemäß § 114a Abs 4 JN ist (schon wegen der österreichischen Staatsbürgerschaft beider Parteien) die inländische Gerichtsbarkeit für das Aufteilungsverfahren unabhängig davon gegeben, wo sich bewegliches oder unbewegliches Gebrauchsvermögen im Zeitpunkt dieses Verfahrens befindet. Nach der Aktenlage ist das "amerikanische Vermögen" (Haus in Palm Beach/Florida samt Hausrat und anderen Gegenständen und Vermögenswerten) der Parteien - zunächst einmal unabhängig von der sachenrechtlichen Zuordnung in das Allein- oder Miteigentum der Parteien - als eheliches Gebrauchsvermögen zu beurteilen, weil es nach dem übereinstimmenden Parteienvorbringen während der ehelichen Lebensgemeinschaft von beiden Teilen - gemeinsam oder auch fallweise nur von einem Teil - benützt (gebraucht) wurde. .....Unbestrittenermaßen ist die Antragstellerin Hälfteeigentümerin des im Jahr 1996, also während der Ehe, erworbenen Hauses in Palm Beach/Florida, sodass entweder ein von ihr mitfinanzierter Erwerb oder (dem Vorbringen des Antragsgegners entnehmbar) schenkungsweise Überlassung der Liegenschaftshälfte durch den mit im Sinn des § 82 Abs 1 Z 1 EheG eingebrachten oder ihm von Dritten geschenkten Mitteln erwerbenden Antragsgegner als Eigentumstitel in Frage kommen. Jedenfalls unterliegt dieses Haus in Florida demnach dem gerichtlichen Aufteilungsverfahren, wovon übrigens beide Parteien zu Beginn des Aufteilungsverfahrens (1997) ausgingen und der Antragsgegner zutreffend immer noch ausgeht. ...".
Da der Revisionsrekurswerber auch sonst keine Rechtsfrage von der im § 502 Abs 1 ZPO genannten Bedeutung aufzuzeigen vermag, erweist sich sein Revisionsrekurs als unzulässig.
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2001:0090OB00052.01I.0328.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAD-86476