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OGH vom 25.02.2014, 10Ob52/13i

OGH vom 25.02.2014, 10Ob52/13i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen A*****, geboren am *****, vertreten durch das Land Steiermark als Kinder und Jugendhilfeträger (Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg, 8530 Deutschlandsberg, Kirchengasse 12), wegen Unterhaltserhöhung, über den Revisionsrekurs des Kindes, vertreten durch die Mutter R*****, diese vertreten durch Divitschek, Sieder, Sauer Rechtsanwälte GmbH in Deutschlandsberg, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom , GZ 1 R 177/13a 14, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Voitsberg vom , GZ 1 Pu 98/13g 9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom verpflichtete das Bezirksgericht Stainz den Vater, seiner Tochter einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 185 EUR ab zu zahlen. Mit Beschluss dieses Bezirksgerichts vom wurden der Minderjährigen für die Zeit vom bis Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG in Höhe von monatlich 185 EUR gewährt.

Am beantragte das von seiner Mutter vertretene Kind, den Vater ab zu einer höheren Unterhaltsleistung zu verpflichten.

Mit Beschluss vom übernahm das Bezirksgericht Voitsberg die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache, weil sich das Kind nunmehr ständig in seinem Sprengel aufhalte.

Am hielt der Rechtspfleger des Bezirksgerichts Voitsberg in einem Amtsvermerk fest, dass Herr S***** von der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom Unterhaltsantrag der Mutter in Kenntnis gesetzt worden sei und erklärt habe, dass er dem Antrag nicht beitreten werde, da er den Akt so schnell wie möglich an die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg abtreten möchte.

Das Erstgericht wies den Unterhaltserhöhungsantrag zurück, weil nur der Jugendwohlfahrtsträger, nicht aber die Mutter die Minderjährige bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen rechtsgültig vertreten könne.

Das Rekursgericht gab dem von der Mutter vertretenen Kind erhobenen Rekurs nicht Folge. Der Rekurs sei zulässig, weil die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg mit Schreiben vom dem Rekurs beigetreten sei. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens, dass es das Erstgericht verabsäumt habe, die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom Verfahren zu verständigen und diese daher auch nicht aufgefordert worden sei, dem Verfahren beizutreten, liege nicht vor. Das Erstgericht habe im Amtsvermerk vom festgehalten, dass die Bezirkshauptmannschaft ausdrücklich dem Antrag nicht beigetreten sei. Die mit dem Rekurs vorgelegte Erklärung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom , nach der sie auch dem Unterhaltsverfahren beim Bezirksgericht Voitsberg beitrete, sei eine im Rekursverfahren nicht zu beachtende Neuerung, weil sie im Gegensatz zum Amtsvermerk vom stehe und erst nach Rekurserhebung abgegeben worden sei.

Der gegen diese Entscheidung erhobene, vom Rekursgericht nachträglich zugelassene (§ 63 Abs 3 AußStrG) Revisionsrekurs der von der Mutter vertretenen Minderjährigen ist nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 9 Abs 2 UVG wird der Jugendwohlfahrtsträger (jetzt „Kinder und Jugendhilfeträger“) mit der Zustellung des Beschlusses, mit dem Unterhaltsvorschüsse gewährt werden, alleiniger gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Kindes zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche. Daraus folgt, dass die obsorgeberechtigte Person in Bezug auf alle Unterhalts und Unterhaltsvorschuss Angelegenheiten ihr Vertretungsrecht verliert und ihr auch kein Rekursrecht zukommt (RIS Justiz RS0076463). Der Jugendwohlfahrtsträger ist berechtigt, eine andere Person, etwa die bisherige Pflegeperson oder den bisher Obsorgeberechtigten, mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Kindes zu beauftragen. Hat diese Person ohne Ermächtigung des Jugendwohlfahrtsträgers als Vertreter des Kindes ein Rechtsmittel erhoben, kann der Jugendwohlfahrtsträger die meritorische Behandlung des Rechtsmittels erreichen, indem er ausdrücklich dem Rechtsmittel „beitritt“. Voraussetzung einer wirksamen Rechtsmittelerhebung ist aber, dass die Erklärung des „Beitritts“ innerhalb der dem Jugendwohlfahrtsträger offenstehenden Rechtsmittelfrist erfolgt (1 Ob 57/01s; 10 Ob 32/12x; 4 Ob 228/12a; RIS Justiz RS0115499).

Im vorliegenden Fall umfasst die Erklärung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom den Beitritt zum Rekursverfahren, nicht aber eine Ermächtigung zur Erhebung eines Revisionsrekurses. Dem Kinder und Jugendhilfeträger wurde der angefochtene Beschluss am zugestellt. Das Land Steiermark ist innerhalb der 14 tägigen Revisionsrekursfrist (§ 65 Abs 1 AußStrG) dem Rechtsmittel des Kindes nicht beigetreten. Die mit dem Revisionsrekurs vorgelegte Erklärung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom , wonach das Jugendamt der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg „im Unterhaltsakt zu GZ: 9.74 750 05 zu keinem Zeitpunkt erklärt hat, dem Unterhaltserhöhungsverfahren nicht beizutreten“, ist nicht eine Erklärung des „Beitritts“ zum Revisionsrekurs.

Da der Revisionsrekurs nicht wirksam erhoben wurde, war er zurückzuweisen. An den Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichts ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 71 Abs 1 AußStrG).