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OGH vom 30.08.2018, 9Ob51/18t

OGH vom 30.08.2018, 9Ob51/18t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach D*****, vertreten durch die Beneder Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Alexander Matt, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen 39.500 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 145/17y-65, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß § 5c (früher 5j) KSchG haben Unternehmer, die Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen an bestimmte Verbraucher senden und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erwecken, dass der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe, dem Verbraucher diesen Preis zu leisten; er kann auch gerichtlich eingefordert werden.

2. Der Begriff „Senden“ ist im gegebenen Zusammenhang nicht als die rein faktische bzw physische Tätigkeit des Kuvertierens, des Frankierens und der Übergabe an den Beförderer bzw die Post zu verstehen, sondern es bedarf eines gewissen (engeren) Zusammenhangs mit der aggressiven Werbepraxis. „Sender“ einer Gewinnzusage ist derjenige Unternehmer, den ein durchschnittlicher Verbraucher in der Lage des Empfängers einer Gewinnzusage als Versprechenden ansieht. Es ist aber nicht jeder als „Sender“ im Sinn von § 5c KSchG anzusehen, der sich an der Übermittlung der Gewinnzusage oder dem damit regelmäßig verknüpften Versandhandelsgeschäft beteiligt, denn sonst würde auch das Postunternehmen darunter fallen (RIS-Justiz RS0130884).

3. Bereits in den Entscheidungen 4 Ob 7/16g und 4 Ob 219/16h hat der Oberste Gerichtshof die bloße Erbringung von Logistikdienstleistungen nicht als „Senden“ im Sinn des § 5c KSchG angesehen. Wenn die Revision den Unterschied zum vorliegenden Fall darin sieht, dass die Beklagte das Postfach, über das der Postverkehr für die Gewinnzusagen abgewickelt wurde, nicht selbst zur Verfügung gestellt hat, sondern sich eines mit ihr verbundenen Unternehmens bedient hat, ist daraus für sie nichts zu gewinnen. Selbst wenn der Beklagten das Verhalten dieses Unternehmens zuzurechnen wäre, ergibt sich aus den Feststellungen nicht, dass von diesem Unternehmen Leistungen erbracht wurden, die über das Vermieten des Postfachs, dessen Entleeren und das ungeöffnete Weitersenden der Post, sohin über bloße Logistikleistungen hinaus gingen.

4. Die Revision wendet sich weiters gegen die Judikatur, dass bei Offenlegung der (indirekten) vertraglichen Beziehung mit dem Absender- bzw Herkunftsunternehmen auch nicht von einer Verschleierung der Hintermänner gesprochen werden kann, die allenfalls zu einer Inanspruchnahme berechtigen würde (4 Ob 7/16g; 4 Ob 219/16h).

Richtig verweist sie dazu zwar darauf, dass nach der Rechtsprechung der Erfüllungsanspruch nach § 5c KSchG mit Zusendung der Gewinnzusage an einen bestimmten Verbraucher (dh mit Zugang an diesen) entsteht, sofern sie den geforderten Inhalt aufweist; dies unabhängig davon, ob vom Verbraucher noch bestimmte Verhaltensweisen (zB Anforderung des Gewinns) gefordert werden (RIS-Justiz RS0123771). Die Klägerin geht aber selbst nicht davon aus, dass ihr Anspruch sich ausschließlich gegen die Person richten kann, die nach dem Inhalt des Schreibens den Gewinn zugesagt hat, im konkreten Fall eine fiktive Person. Nur diese war der Empfängerin zu diesem Zeitpunkt bekannt. Erst durch Nachforschungen des Klagevertreters wurde ermittelt, wer das Postfach angemietet hat, an das Antwortsendungen zu richten sind. Dass die Beklagte die Person, für die die Post bestimmt ist, erst im Verfahren bekannt gegeben hat, kann ihr aber schon deshalb nicht angelastet werden, da sie dazu vor dem Verfahren von der Klägerin nicht aufgefordert wurde.

5. Wenn die Klägerin weiters geltend macht, dass dem Geschäftsführer des Partnerunternehmens der Beklagten jedenfalls ab Juli 2014 bekannt war, welche Sendungen über das Postfach abgewickelt wurden, bleibt offen, welchen Anspruch sie daraus für den Zeitpunkt der Zustellung (vor ) ableiten will.

6. Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2018:0090OB00051.18T.0830.000

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