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OGH vom 28.04.1998, 10ObS141/98b

OGH vom 28.04.1998, 10ObS141/98b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Hon.Prof.Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Karlheinz Kux und Dr.Peter Krüger (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef W*****, vertreten durch Dr.Janko Tischler jun. und Mag.Kurt Oberleitner, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner-Hauptstraße 84 bis 86, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Alterspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Rs 237/97w-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom , GZ 32 Cgs 117/97f-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Nach den rechtskräftigen (unbekämpft gebliebenen) Bescheiden der beklagten Partei vom und wurde die dem Kläger von der beklagten Partei gewährte Alterspension ausdrücklich (siehe den Spruch der zitierten Bescheide) nicht als Teilpension im Sinne des § 130 Abs 2 GSVG, sondern als Vollpension gewährt (Blatt 93 und 99 des Pensionsaktes). Die vom Revisionswerber aus dieser Gesetzesstelle gezogene Folgerung, daß grundsätzlich jede neben der Alterspension ausgeübte Erwerbstätigkeit (gleichsam zwingend) dazu führen müsse, daß es sich bei der Pensionsleistung - ungeachtet ihrer Bezeichnung in den Bescheiden - nur um eine (unter Umständen bis 100 % ausmachende) Teilpension handle, übersieht und übergeht, daß dies nach dem vorletzten Satz dieser Gesetzesstelle ausdrücklich dann nicht zu gelten hat, wenn das aus der Erwerbstätigkeit bezogene Erwerbseinkommen den nach § 150 Abs 1 lit a sublit bb GSVG in Betracht kommenden Richtsatz nicht übersteigt. Dies wurde jedoch vom Erstgericht ausdrücklich (und in der Berufung unbekämpft) festgestellt.

Bezüglich der in der Revision abermals relevierten Anregung einer Befassung des Verfassungsgerichtshofes hat bereits das Berufungsgericht - ebenfalls zutreffend - darauf hingewiesen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zuletzt ausführlich und mit weiteren Nachweisen Erk SozSi 1997, 492 = RdW 1997, 245 = ASoK 1997, 152 = ecolex 1997, 467) in der Sozialversicherung der Grundsatz der Äquivalenz von Beitragsleistung und Versicherungsleistung nicht gilt, sodaß auch - ohne daß dies verfassungsrechtlich auf Bedenken stößt - in Kauf genommen werden muß, daß es in manchen Fällen trotz Leistung von Pflichtbeiträgen zu keiner Versicherungsleistung kommt (siehe hiezu auch 10 ObS 2315/96 f vom , ebenfalls im Zusammenhang mit einer Alterspension nach dem GSVG). Darüber hinaus ist ihm aber auch entgegenzuhalten, daß er sich mit seiner Argumentation, daß trotz Nichtberücksichtigung bei der Leistung - was eine Äquivalenzstörung begründe - Beiträge eingehoben wurden, in Wahrheit gegen die Einhebung derselben wendet; diese Einwendung hätte aber im Verfahren betreffend die Vorschreibung von Beiträgen zur Sozialversicherung erhoben werden müssen, bei dem es sich nach der Aufzählung des § 355 Z 3 ASVG (iVm § 194 GSVG) um eine Verwaltungssache handelt; hiefür steht nur der administrative Rechtsmittelzug zur Verfügung (Fink, Sukzessive Zuständigkeit, 115 f; SSV 16/135). Diese Frage kann für das vorliegende (Gerichts-)Verfahren bereits aus diesem Grunde auch nicht weiter präjudiziell sein.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Die in der Revision zur Begründung einer Billigkeitsentscheidung herangezogenen rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens sind nicht gegeben.