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VfGH vom 27.11.1995, B1648/94

VfGH vom 27.11.1995, B1648/94

Sammlungsnummer

14325

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Vorschreibung von Getränkeabgabe gemäß einer Abgabenverordnung der Gemeinde; keine Präjudizialität des Stmk GetränkeabgabeG bei Anwendung dieser unmittelbar auf das F-VG und FAG gestützten Verordnung; keine Gleichheitswidrigkeit der umsatzsteuerrechtlichen Begünstigung von Weinproduzenten

Spruch

Die beschwerdeführenden Gesellschaften sind durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerden werden abgewiesen.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Groß St. Florian vom , Z 920-4-043/1994, wurde der E und M M GesmbH für den Zeitraum vom bis eine Getränkeabgabe in der Höhe von S 113.589,-- und ein Säumniszuschlag in der Höhe von S 1.859,-- zur Zahlung binnen einem Monat ab Zustellung vorgeschrieben.

1.2. Mit Bescheid des Bürgermeisters derselben Gemeinde vom gleichen Tag, Z 920-4-045/1994, wurde der E D Gesellschaft mbH für den Zeitraum vom bis eine Getränkeabgabe in der Höhe von S 252,-- zur Zahlung binnen einem Monat ab Zustellung vorgeschrieben.

1.3. Mit Bescheid desselben Bürgermeisters vom gleichen Tag, Z 920-4-044/1994, wurde der W Handelsgesellschaft mbH für den Zeitraum vom bis eine Getränkeabgabe in der Höhe von S 19.209,-- und ein Säumniszuschlag in der Höhe von S 175,-- ebenfalls zur Zahlung binnen einem Monat ab Zustellung vorgeschrieben.

2. Gegen diese Bescheide wurde von den nun beschwerdeführenden Gesellschaften Berufung erhoben, die jedoch mit Bescheiden des Gemeinderates der Marktgemeine Groß St. Florian vom als unbegründet abgewiesen wurden.

3. Der dagegen von den beschwerdeführenden Gesellschaften jeweils erhobenen Vorstellung wurde von der Steiermärkischen Landesregierung mit Bescheiden vom keine Folge gegeben. Die Vorstellungsbehörde begründete ihre Entscheidungen gleichlautend wie folgt:

"Die Getränkeabgabe, zu deren Ausschreibung § 15 Abs 3 Zi. 2 in Verbindung mit § 14 Abs 1 Zi. 8 des Finanzausgleichsgesetzes, die Gemeinden ermächtigt, knüpft an die entgeltliche Lieferung von Getränken an.

Gemäß § 4 Abs 2 der Getränke- und Speiseeisabgabeordnung der Marktgemeinde Groß Sankt Florian in der für den Vorstellungsfall anzuwendenden Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom hat der Unternehmer binnen einem Monat und zehn Tagen nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Abgabenschuld entstanden ist, die nach den Getränke- und Speiseeisentgelten ermittelten Abgaben der Gemeinde als Abgabenbehörde mittels des amtlichen Vordruckes (Getränke- und Speiseeisabgabenerklärung) anzumelden und zu entrichten. Demnach handelt es sich bei der Getränkeabgabe um eine Selbstbemessungsabgabe im Sinne des § 153 der Stmk. Landesabgabenordnung 1963, LGBl. Nr. 158. Nach dieser zitierten Gesetzesstelle gilt die Abgabe durch die Einreichung einer Erklärung über die Selbstbemessung als festgesetzt und kann auf eine behördliche Festsetzung verzichtet werden.

Gemäß Abs 2 des § 153 leg.cit. hat die Abgabenbehörde die Abgabe mit Bescheid festzusetzen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung einer Erklärung, zu der er verpflichtet ist, unterläßt, oder wenn sich die Erklärung als unrichtig erweist.

Die Einschreiterin ist dieser im vorzitierten Paragraphen normierten Verpflichtung nur unvollständig nachgekommen, da sie für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum für einen Teil der getränkeabgabepflichtigen Lieferungen, nämlich für 'Ab Rampenverkauf' von alkoholischen Getränken, keine Getränkeabgabe mittels der amtlichen Erklärung gemäß § 106 Abs 2 LAO 1963 eingereicht und entrichtet hat.

Die Vorstellungswerberin vertritt in ihrem Vorbringen ähnlich wie in der Berufung die Auffassung, daß der § 14 Abs 1 Zi. 8 FAG 1993 von einer Ausnahme von der Besteuerung für 'Lieferungen im Sinne des § 10 Abs 2 Zi. 4 USTG 1972 i.d.g.F., BGBl. 1989/660' ausgehe, wenn die Verschaffung der Verfügungsmacht am Ort der Produktion erfolge und wenn keine Beförderung und keine Versendung vorliege. In verfassungskonformer Interpretation müßten daher auch die Abholverkäufe der Einschreiterin getränkesteuerfrei sein.

Dieses Vorbringen vermag jedoch dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Die Abgabenbehörde der Marktgemeinde Groß Sankt Florian geht in der Begründung des zweitinstanzlichen Abgabenbescheides richtig davon aus, daß in der Getränke- und Speiseeisabgabenordnung der Marktgemeinde Groß Sankt Florian in Übereinstimmung mit dem FAG 1993 derartige 'Abholverkäufe' im Bereich des Weinhandels als abgabepflichtig anzusehen sind, da Gegenstand der Abgabe die entgeltliche Lieferung von Getränken und Speiseeis, soweit die Lieferung nicht für Zwecke des Wiederverkaufs im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit erfolgt, ist und nicht unter eine Ausnahme von der Besteuerung fällt.

§ 14 Abs 1 Zi. 8 zweiter Satz FAG 1993, der dem Inhalt nach dem § 1 der Getränke- und Speiseeisabgabenordnung der Marktgemeinde Groß Sankt Florian entspricht, lautet:

'Ausgenommen von der Besteuerung sind Lieferungen im Sinne des § 10 Abs 2 Zi. 4 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 660/1989, wenn die Verschaffung der Verfügungsmacht am Ort der Produktion erfolgt und wenn keine Beförderung und keine Versendung vorliegt, sowie Lieferungen von Milch.'

Wie die Berufungsbehörde richtigerweise unter Bezugnahme auf das USTG 1972 in der Begründung des mittels Vorstellung bekämpften Bescheides ausführt, sind unter Lieferungen im Sinne des § 10 Abs 2 Zi. 4 leg.cit. solche zu verstehen:

'...... Lieferungen ...... von Wein aus frischen Weintrauben der Unternummern 2204 21 A und 2204 29 A des Zolltarifes, die innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt wurden, soweit der Erzeuger die Getränke im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes liefert oder für Eigenverbrauchszwecke entnimmt.'

Dieser Bestimmung ist eindeutig zu entnehmen, daß der Gesetzgeber in die abgabenrechtliche Begünstigung ausschließlich landwirtschaftliche Betriebe einbeziehen wollte.

Die Einschreiterin hat aber im Verwaltungsverfahren nicht einmal behauptet, selbst einen landwirtschaftlichen Betrieb zu führen. Daraus ist der Schluß zu ziehen, daß die Einschreiterin auch nicht aufgrund einer exzessiven Interpretation dieser Gesetzesstelle von der Besteuerung dieser Getränke, die 'Ab Rampe' verkauft wurden, auszunehmen ist.

Die allgemeinen Auslegungsregeln des bürgerlichen Rechts (insbesondere jene des § 6 ABGB) gelten nämlich nach Ansicht der Vorstellungsbehörde in uneingeschränktem Ausmaß auch für das öffentliche Recht und mithin auch für das Abgabenrecht (vgl. VwSlg. NF 5212 F). Die in § 1 der Getränke- und Speiseeisabgabenordnung der Marktgemeinde Groß Sankt Florian enthaltene Bestimmung des Umsatzsteuergesetzes ist eindeutig so determiniert, daß ausschließlich inländische landwirtschaftliche Betriebe unter bestimmten Umständen in den Genuß einer Abgabenermäßigung gelangen können.

Für den normativen Inhalt eines Gesetzes oder einer Verordnung ist allein der Wortlaut entscheidend; nur wenn der Wortlaut Zweifel über den Inhalt der Regelung aufkommen läßt, ist der Inhalt des Gesetzes bzw. der Verordnung nach anderen Auslegungsregeln zu ermitteln. Nach Ansicht der Vorstellungsbehörde ist diese Bestimmung jedoch eindeutig durch den Wortlaut determiniert, so daß keine weitere Interpretation mehr möglich erscheint."

4.1. Dagegen wenden sich die vorliegenden, auf Art 144 B-VG gestützten Beschwerden, in denen die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen geltend gemacht und die Aufhebung des jeweils angefochtenen Bescheides begehrt wird.

4.2. Die Steiermärkische Landesregierung als belangte Behörde hat die Akten vorgelegt und in jedem Verfahren eine - gleichlautende - Gegenschrift erstattet, in der jeweils beantragt wird, die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen, der beschwerdeführenden Gesellschaft den Ersatz der Prozeßkosten aufzuerlegen und der belangten Behörde den Aufwandersatz zuzuerkennen. Die belangte Behörde begründet ihre Rechtsauffassung im wesentlichen wie folgt:

"Wie der Verfassungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom , B28/67 und vom , V56/72, klargestellt hat, ermächtigt der § 7 Abs 5 F-VG den Bundesgesetzgeber, den Gemeinden das freie Beschlußrecht zur Ausschreibung bzw. Erhebung von Abgaben und zur selbständigen Schaffung materiellen Steuerrechtes zu gewähren. Diese vorzitierte Bestimmung hat der Bund unter anderem im § 15 Abs 3 Z. 2 FAG 1993 in Anspruch genommen und die Gemeinden zur Erlassung selbständiger Verordnungen ermächtigt. Eingeschränkt ist diese Kompetenz nur im Falle einer weitergehenden Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung.

Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom bis war die Getränke- und Speiseeisabgabeordnung der Marktgemeinde Groß Sankt Florian vom in der Fassung der Novellen der Gemeinderatsbeschlüsse vom und rechtswirksam. Diese Abgabeordnung beruft sich ausdrücklich auf den § 15 Abs 3 Z. 2 des Finanzausgleichsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 30/1993. Daraus kann abgeleitet werden, daß aufgrund der bundesgesetzlichen Ermächtigung des § 15 Abs 3 FAG 1993 die mitbeteiligte Gemeinde auch ohne Vorhandensein landesgesetzlicher Vorschriften ermächtigt ist, Abgaben auszuschreiben. Einer eigenen landesgesetzlichen Regelung bedarf es dafür nach Ansicht der belangten Behörde nicht.

Mit Erlaß des Amtes der Stmk. Landesregierung, kundgemacht in der Grazer Zeitung, Stück 3, Nr. 19, ausgegeben am , wurde allen Gemeinden des Landes Steiermark unter anderem folgendes aufgetragen:

'Um bis zum Inkrafttreten eines neuen Getränke- und Speiseeisabgabegesetzes eine klare rechtliche Situation zu schaffen, wären seitens der Gemeinden sämtliche aufgrund des Getränkeabgabegesetzes 1950, LGBl. Nr. 23, i.d.g.F., und des Speiseeisabgabegesetzes 1952, LGBl. Nr. 44, ergangenen Beschlüsse und Verordnungen aufzuheben. Gleichzeitig wären von den Gemeinden neue Getränke- und Speiseeisabgabeordnungen, die sich unmittelbar auf § 15 Abs 3 leg.cit. beziehen zu beschließen, um den geänderten Bestimmungen des FAG zu entsprechen. Diese Verordnungen wären rückwirkend mit Wirksamkeitsbeginn in Kraft zu setzen................'

Für den vorliegenden Fall ist daher davon auszugehen, daß, ähnlich wie es die Beschwerdeführerin behauptet, für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum kein Landesgesetz anzuwenden war, da es durch die Bestimmungen des FAG 1989 in der Novelle 1991 formell derogiert wurde. § 15 Abs 2 des Getränke- und Speiseeisabgabegesetzes 1993, LGBl. Nr. 19/1994, in dem festgehalten ist, daß unter anderem das Stmk.

Getränkeabgabegesetz 1950, LGBl. Nr. 23 i.d.F. der Gesetze LGBl. Nr. 158/1963, 64/1969, 11/1974 und 85/1988 gleichzeitig mit Rechtswirksamkeit des neuen Gesetzes außer Kraft tritt, ist somit ausschließlich deklarativ zu verstehen.

Aus diesen Darlegungen kann jedoch keinesfalls geschlossen werden, daß eine Rechtsgrundlage für die Bestätigung der Abgabenvorschreibung durch den angefochtenen Vorstellungsbescheid fehlt. Wie oben ausgeführt, hat der Finanzausgleichsgesetzgeber die Regelung des § 7 Abs 5 F-VG 1948 in Anspruch genommen und die Gemeinden ermächtigt, die Getränkeabgabe als Verkehrssteuer aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben. Im Rahmen dieses Rechtes können somit Gemeinden durch selbständige Verordnungen Steuerquellen erschließen und sie auch nutzen.

Dies führt dazu, daß die Gemeinden nach Inkrafttreten der FAG-Novelle 1991 berechtigt sind, auch ohne ein Landesgesetz die Getränkeabgabe auf der rechtlichen Grundlage des § 14 Abs 2 in Verbindung mit § 15 Abs 3 Zi. 2 der FAG-Novelle 1991 auszuschreiben. Im Sinne des § 15 Abs 6 FAG 1989, in der Fassung der Novelle 1991 ist diese Ausschreibung auch rückwirkend möglich. Die Marktgemeinde Groß Sankt Florian hat mit Erlassung der vorzitierten Getränke- und Speiseeisabgabeordnung nach Ansicht der belangten Behörde sehr wohl eine Rechtsgrundlage für die vorliegende Abgabenvorschreibung geschaffen.

Eine Rechtsgrundlage für die Fälligkeit der Abgabe kann im vorliegenden Fall aufgrund des Rechtes der Gemeinden zur Schaffung materiellen Steuerrechtes gefunden werden. So hat u.a. der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl.: 1205/77, festgestellt, daß bei selbständigen Abgabeverordnungen die Fixierung der Tatbestandsmerkmale für das Entstehen der Abgabeschuld dem jeweiligen Kollegialorgan (Gemeinderat) als Rechtserzeugungsorgan vorbehalten bleibt.

In Literatur und Rechtsprechung besteht kein Zweifel daran, daß die Gemeinden aufgrund der bundesgesetzlichen Ermächtigung des § 7 Abs 5 F-VG nicht nur Abgabequellen erschließen und nutzen, sondern auch materielles Abgabenrecht, wie etwa Befreiungs- oder Fälligkeitsbestimmungen schaffen können.

Wie die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz richtigerweise ausführt, begünstigt die für das Verfahren anzuwendende Rechtslage alle landwirtschaftlichen Weinbetriebe. Davon ist auch die belangte Behörde ausgegangen und sei in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die ausführliche Begründung (Seite 4) des Vorstellungsbescheides hingewiesen. Es kann aber nicht Aufgabe einer Vorstellungsbehörde sein, den Gesetzeswortlaut 'berichtigend' zu interpretieren, damit der Ansicht der nunmehrigen Beschwerdeführerin Folge gegeben werde, daß 'ab Rampe Verkäufe' durch Weinhändler von der Besteuerung auszunehmen sind."

5. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässigen - Beschwerden erwogen:

5.1. Die beschwerdeführenden Gesellschaften hegen Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs 2 Z 4 UStG 1972 idF BGBl. Nr. 660/1989, des § 14 Abs 1 Z 8 FAG 1993, BGBl. Nr. 30/1993, sowie des § 4 Abs 2 des Steiermärkischen Getränkeabgabegesetzes, LGBl. Nr. 23/1950 idF LGBl. Nr. 11/1974.

5.1.1. Die angefochtenen Bescheide stützen sich auf die Getränke- und Speiseeisabgabeordnung der Marktgemeinde Groß Sankt Florian. Sie lautet in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom auszugsweise wie folgt:

"Getränke- und Speiseeisabgabeordnung der Marktgemeinde Groß-St. Florian, pol. Bezirk: Deutschlandsberg

Gemäß § 15 Abs 3 Z. 2 des Finanzausgleichsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 30/1993, wird auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom folgende Getränke- und Speiseeisabgabeordnung verordnet:

§1

Gegenstand der Abgabe

Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Lieferung von Getränken und Speiseeis, soweit die Lieferung nicht für Zwecke des Wiederverkaufs im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit erfolgt. Ausgenommen von der Besteuerung sind Lieferungen von Milch; Lieferungen im Sinne des § 10 Abs 2 Z 4 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 660/1989, wenn die Verschaffung der Verfügungsmacht am Ort der Produktion erfolgt und wenn keine Beförderung und keine Versendung vorliegt und Lieferungen von Speiseeis und Getränken zur unmittelbaren Konsumation in Verkehrsmitteln an die Fahrgäste oder ans Personal, soweit nicht die vom Verkehrsmittel zurückgelegte Strecke überwiegend in derselben Gemeinde liegt.

§2

Höhe der Abgabe

(1) Die Abgabe beträgt für alkoholhältige Getränke und Speiseeis 10 v.H. des Entgelts, für alkoholfreie Getränke 5 v.H. des Entgelts. Alkoholfreie Getränke sind Getränke mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen von 0,5 vH. Vol. oder weniger.

(2) Zum Entgelt gehört bei Speiseeis und Getränken jeweils die mitverkaufte Umschließung und das mitverkaufte Zubehör, bei Speiseeis auch die darin verarbeiteten oder dazu verabreichten Früchte.

(3) Das Entgelt bemißt sich nach § 4 Abs 1 und Abs 2 Umsatzsteuergesetz 1972. Nicht zum Entgelt gehören die Umsatzsteuer, die Abgabe von alkoholischen Getränken und das Bedienungsgeld.

§3

Abgabenschuldner

Zur Entrichtung der Getränke- bzw. Speiseeisabgabe ist der Unternehmer verpflichtet. Unternehmer ist jeder, der Lieferungen im Sinne des § 1 tätigt.

§4

Abgabenschuld und Fälligkeit

(1) Die Abgabenschuld entsteht im Zeitpunkt der Lieferung des Getränkes bzw. Speiseeises gemäß § 3 Abs 1, 7 und 8 Umsatzsteuergesetz 1972.

(2) Der Unternehmer hat binnen einem Kalendermonat und 10 Tagen nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Abgabenschuld entstanden ist, die nach den Getränke- und Speiseeisentgelten ermittelten Abgaben der Gemeinde als Abgabenbehörde mittels des amtlichen Vordruckes (Getränke- und Speiseeisabgabenerklärung) anzumelden und zu entrichten.

§5

Vereinbarungen

Die Gemeinde kann mit dem Unternehmer Vereinbarungen insbesondere über die Abrechnung, Fälligkeit und Erhebung treffen, soweit diese Vereinbarung das Abgabenverfahren vereinfacht und das Ergebnis der Abgabe nicht wesentlich verändert.

§6

Einhebung, Einbringung, Haftung

Die Getränke- und Speiseeisabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben, für ihre Vorschreibung, Einhebung, Einbringung und Haftung gilt die Landesabgabenordnung."

Diese Verordnung findet in § 15 Abs 3 Z 2 des FAG 1993, BGBl. Nr. 30/1993, ihre gesetzliche Grundlage. Mit ihr hat der Bundesgesetzgeber in verfassungsrechtlich zulässiger Weise von seinem ihm durch § 7 Abs 5 F-VG eingeräumten Recht, wonach die Bundesgesetzgebung Gemeinden ermächtigen kann, bestimmte Abgaben aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben, Gebrauch gemacht (vgl. VfSlg. 5559/1967 und 7227/1973).

Der angefochtene Bescheid stützt sich somit nicht auf das Steiermärkische Getränkeabgabengesetz. Da es offenkundig ist, daß auch der Verfassungsgerichtshof bei Behandlung der Beschwerden dieses Gesetz nicht anzuwenden haben wird, ist auf die gegen die Verfassungsmäßigkeit dieses Landesgesetzes erhobenen Bedenken mangels Präjudizialität nicht weiter einzugehen.

5.1.2.1. § 10 Abs 2 Z 4 Umsatzsteuergesetz 1972 idF BGBl. Nr. 660/1989 sowie § 14 Abs 1 Z 8 FAG 1993 sind hingegen aufgrund der Verweisung in § 1 der Getränke- und Speiseabgabenordnung der Marktgemeinde Groß Sankt Florian bzw. des § 15 Abs 3 Z 2 FAG 1993 im gegenständlichen Verfahren offenkundig präjudiziell.

§ 10 Abs 2 Z 4 UStG 1972 idF BGBl. Nr. 660/1989 hat folgenden Wortlaut:

"(2) Die Steuer ermäßigt sich auf 10 vom Hundert für

...

4. die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein aus frischen Weintrauben der Unternummern 2204 21 A und 2204 29 A des Zolltarifes und von anderen gegorenen Getränken der Unternummer 2206 00 B 2 des Zolltarifes, die innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt wurden, soweit der Erzeuger die Getränke im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes liefert oder für Eigenverbrauchszwecke entnimmt. Dies gilt nicht für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Getränken, die aus erworbenen Stoffen (zB Trauben, Maische, Most, Sturm) erzeugt wurden oder innerhalb der Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten, ausgeschenkt werden (Buschenschank). Im Falle der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes im ganzen an den Ehegatten sowie an Abkömmlinge, Stiefkinder, Wahlkinder oder deren Ehegatten oder Abkömmlinge gilt auch der Betriebsübernehmer als Erzeuger der im Rahmen der Betriebsübertragung übernommenen Getränke, soweit die Steuerermäßigung auch auf die Lieferung dieser Getränke durch den Betriebsübergeber anwendbar gewesen wäre;"

§ 14 Abs 1 Z 8 FAG 1993 lautet:

"§14. (1) Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben sind insbesondere:

...

8. Abgaben auf die entgeltliche Lieferung von Speiseeis einschließlich darin verarbeiteter oder dazu verabreichter Früchte und von Getränken, jeweils einschließlich der mitverkauften Umschließung und des mitverkauften Zubehörs, soweit die Lieferung nicht für Zwecke des Wiederverkaufs im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit erfolgt. Ausgenommen von der Besteuerung sind Lieferungen im Sinne des § 10 Abs 2 Z 4 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 660/1989, wenn die Verschaffung der Verfügungsmacht am Ort der Produktion erfolgt und wenn keine Beförderung und keine Versendung vorliegt sowie Lieferungen von Milch;"

5.1.2.2. Gegen diese beiden Normen werden von den Beschwerdeführerinnen folgende verfassungsrechtliche Bedenken erhoben:

"Für das vorliegende Verfahren entscheidend ist, daß von der Abgabe von Getränken (abgesehen von Milchlieferungen) nur die sogenannten Ab-Hof-Verkäufe ausgenommen sind (die als Lieferungen iS § 10 Abs 2 Z 4 UStG 1972 idF BGBl 1989/660 mit dem einschränkenden Beisatz definiert werden: '... wenn die Verschaffung der Verfügungsmacht am Ort der Produktion erfolgt und wenn keine Beförderung und keine Versendung vorliegt.').

Es sei zugebilligt, daß eine gesetzliche Bestimmung allein deshalb, weil sie sich als unzweckmäßig erweist, noch nicht verfassungswidrig ist. ...

Aufgabe der Beschwerde ist es, darzutun, daß diese Regelung darüber hinaus gleichheits- und sohin verfassungswidrig ist.

... Der getränkesteuerrechtliche Streitpunkt kann nicht ohne Bezugnahme auf das UStG 1972 gesehen werden, zumal der Gesetzgeber des FAG 1993 (statisch) auf das UStG 1972 (idF BGBl 1989/660) verweist und auf die dortselbst im § 10 Abs 2 Z 4 näher umschriebenen Lieferungen abstellt.

...

a) Schon die Stammfassung des UStG 1972 sah vor, daß bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Lieferung von Wein einem ermäßigten Steuersatz unterworfen sein soll.

Mit Erk Slg 10.620/1985 hat der VfGH diese Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben. Entscheidend war für den VfGH, daß der Gesetzgeber darauf abgestellt hatte, daß die weinbaulich genutzte Fläche des Erzeugerbetriebes den Einheitswert von S 250.000,-- nicht übersteigen durfte und daß solcherart unter Bedachtnahme darauf, daß für die Bescheiderlassung von der Behörde unterschiedlich lange Zeit in Anspruch genommen werde, auf rein manipulative Umstände abgestellt wurde, was zu einer nicht mehr begründbaren Unterscheidung zwischen abgabepflichtigen Unternehmen in materiell gleicher Lage führen konnte.

Der VfGH hatte sich somit mit der Frage der sachlichen Rechtfertigung einer umsatzsteuerrechtlichen Besserstellung landwirtschaftlicher Weinbaubetriebe gegenüber den entsprechenden Handelsbetrieben, welche ebenfalls Wein liefern, nicht befaßt, da er schon bei der Analyse der Voraussetzungen für diese Befreiungsbestimmung auf eine Verfassungswidrigkeit gestoßen ist.

b) Als Reaktion auf das VfGHErk Slg 10.620/1985 novellierte der Gesetzgeber § 10 Abs 2 Z 4 UStG 1972 durch BGBl 1986/562.

Die Neuregelung ordnete allgemein (also beispielsweise unabhängig von der Höhe des Einheitswertes) an, daß dem begünstigten (Hälfte-) Umsatzsteuersatz Lieferungen von Wein unterliegen sollen, 'der innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebs im Inland erzeugt wurde, soweit der Erzeuger den Wein im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes liefert'.

Die Materialien weisen darauf hin (RV 1082 Blg NR XVII GP, 8), daß es aufgrund der Judikatur des VfGH 'nicht mehr möglich' sei, die Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes vom Nichtüberschreiten einer Einheitswertgrenze abhängig zu machen (die solcherart eingenommene Stellung zu einem VfGHErk ist jedenfalls bemerkenswert!).

Die Materialien führen weiters aus:

'Da bei den nach Durchschnittssätzen (§22 UStG 1972) versteuernden Weinbauern, für welche die gegenständliche Begünstigung im wesentlichen gedacht war, auch nicht die Umsatzhöhe (mangels Ermittlung eines Umsatzes für die Zwecke der Umsatzbesteuerung) oder das Ausmaß der weinbaumäßig genutzten Fläche (mit Rücksicht auf die je nach Bodenbeschaffenheit völlig unterschiedliche Ertragslage) als Abgrenzungskriterien in Betracht kommen, bleibt - bei grundsätzlicher Aufrechterhaltung der gegenständlichen Begünstigung für die Lieferungen von selbst erzeugtem Wein durch den Erzeuger - nur die nunmehr vorgesehene Möglichkeit, die Einheitswertgrenze in Wegfall kommen zu lassen. Auf diese Weise werden alle landwirtschaftlichen Betriebe, soweit sie nicht den Wein aus erworbenen Trauben (Maische) oder erworbenem Most (Sturm) erzeugt haben oder den Wein innerhalb der Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten, ausschenken (Buschenschank), in die Begünstigung einbezogen.'

Damit erfolgte eine - hinsichtlich ihrer sachlichen Rechtfertigung zu hinterfragende - Ausdehnung der umsatzsteuerrechtlichen Begünstigung von kleinen pauschalierten Weinbauern (mit geringen Einheitswerten) auf alle landwirtschaftlichen Weinbetriebe. Der Gesetzgeber hat sohin seine ursprüngliche Absicht, kleine Weinerzeuger zu begünstigen, aufgegeben und in massiver Weise landwirtschaftliche Weinerzeuger (und Weinlieferer) ganz allgemein besser behandelt als gewerbliche Weinlieferer.

c) Durch BGBl 1989/660 wurde der Anwendungsbereich des § 10 Abs 2 Z 4 UStG 1972 noch insoweit erweitert, als nunmehr nicht bloß die Lieferung von Wein, sondern auch die Lieferung 'von anderen gegorenen Getränken' dem begünstigten Umsatzsteuersatz unterworfen wurde, wenn diese innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt wurden und wenn der Erzeuger die Getränke im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes liefert.

Die Materialien verweisen beispielhaft auf Apfelwein, Birnenwein und Ribiselwein, die nunmehr in den ermäßigten Umsatzsteuersatz einbezogen werden sollen (vgl AB 1162 Blg NR XVII GP, 10).

...

Die geltende Rechtslage begünstigt sohin nicht die kleinen pauschalierten Weinbauern (mit geringen Einheitswerten), sondern alle landwirtschaftlichen Weinbetriebe. Dem Charakter der Umsatzsteuer entsprechend hätte der Gesetzgeber nur den Umsatz von Wein als solchen begünstigen dürfen bzw die Begünstigung niemandem gewähren dürfen. Eine unterschiedliche Behandlung von Weinbetrieben und Handelsbetrieben im Umsatzsteuerrecht erscheint gerade in diesem Teilbereich, in dem die Erzeugungsbetriebe selbst verkaufen (handeln), nicht gerechtfertigt, ganz abgesehen davon, daß dies zu sachlich nicht gerechtfertigten Wettbewerbsverzerrungen führt (zur Verfassungswidrigkeit einer wettbewerbsverzerrenden Regelung im Umsatzsteuergesetz - in concreto § 6 Z 9 lita UStG 1972 in seiner Stammfassung - siehe VfSlg 10405/1985).

...

... Beschwerdegegenständlich ist ein getränkesteuerrechtlicher Streitpunkt. Da die gesetzliche Regelung auf eine Bestimmung des UStG 1972 verweist, hätte deren Verfassungswidrigkeit - ungeachtet des Umstandes, daß die Verweisung eine statische ist - die entsprechenden Auswirkungen auch auf die vorliegende Streitfrage betreffend die vorgeschriebene Abgabe von Getränken.

Selbst wenn eine derartige Verfassungswidrigkeit im Bereich des UStG 1972 jedoch nicht gegeben wäre, kann eine solche unter dem (zum Teil abweichenden) Gesichtspunkt der Getränkesteuer durchaus gegeben sein.

1. Es ist keine sachliche Rechtfertigung zu erkennen, daß von der Besteuerung nach § 14 Abs 1 Z 8 FAG 1993 nur der Ab-Hof-Verkauf und nicht auch der Ab-Rampe-Verkauf befreit ist.

Es ist keine sachliche Rechtfertigung für die Begünstigung des Ab-Hof-Verkaufes von selbst erzeugtem Wein durch die Erzeuger zu erkennen und keine sachliche Rechtfertigung, warum diese Begünstigung nicht zumindest auch für den Ab-Rampe-Verkauf der Weinhändler gilt.

Die Getränkesteuer gehört zu den indirekten Steuern, bei denen davon ausgegangen wird, daß der Abgabepflichtige die Abgabebelastung überwälzen kann (vgl zuletzt Novacek, ÖStZ 1994, 235). Aus der Sicht des - wirtschaftlich belasteten - Käufers ist keine sachliche Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung zweier Unterarten des Ab-Hof-Verkaufes zu erkennen.

Die beanstandete Wettbewerbsverzerrung (zu Lasten der Abgabenschuldner!) erfolgt auch insoweit.

2. Wir haben im Abgabenverfahren eine berichtigende (verfassungskonforme) Interpretation vorgeschlagen, die diese Verfassungswidrigkeit beseitigt.

3. Sollte man meinen, daß einer derartigen Auslegung auch der äußerste Wortsinn der anzuwendenden Normen entgegensteht, so ist diesen der Vorwurf der Rechtswidrigkeit zu machen.

Hiezu genügt es, vorerst die oben aufgezeigte Gleichheitswidrigkeit in Erinnerung zu rufen.

...

4. Selbstredend kann sich ein auf die aufgezeigten Bedenken gestütztes Normenkontrollverfahren nicht ausschließlich auf die einschlägige Bestimmung im FAG 1993 beziehen.

Die Normenbedenken richten sich gleichermaßen gegen die Bestimmungen der Getränkeabgabeordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde, die insoweit in Übereinstimmung mit dem FAG 1993 steht."

5.1.2.3. Die beschwerdeführenden Gesellschaften erachten § 10 Abs 2 Z 4 UStG 1972 idF BGBl. Nr. 660/1989 für verfassungsrechtlich bedenklich, da durch ihn Weinerzeuger umsatzsteuerrechtlich besser gestellt werden als Weinhändler. Sie schlagen eine verfassungskonforme Interpretation in der Form vor, auch den "Ab-Rampe-Verkauf" von Weinhändlern in die Besserstellung dieser Regelung einzubeziehen.

Wie aus den von den beschwerdeführenden Gesellschaften selbst zitierten Materialien - RV 1082 BlgStenProt 16. GP - hervorgeht, war es jedoch die Absicht des Gesetzgebers, gerade Weinproduzenten umsatzsteuerrechtlich zu begünstigen.

Da Weinproduzenten sich im Wettbewerb in einer grundsätzlich anderen Lage befinden als Weinhändler, weil sie einer Witterungsabhängigkeit sowie Restriktionen infolge knapper Ressourcen (wie etwa der Beschränkung auf die jeweilige Anbaufläche) ausgesetzt sind, hegt der Verfassungsgerichtshof auch keinen Zweifel, daß unterschiedliche gesetzliche Regelungen unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes zulässig sind, soferne sie für sich dem Gleichheitsgebot entsprechen (vgl. zB VfSlg. 8938/1980). Daß es dem Gesetzgeber nicht verwehrt ist, im Bereich des Umsatzsteuerrechts sachlich gerechtfertigte Begünstigungen zu schaffen, hat der Gerichtshof bereits im Erkenntnis VfSlg. 13178/1992, mit dem § 10 Abs 2 Z 9 UStG nicht als verfassungswidrig aufgehoben wurde, dargelegt. Daß eine im Hinblick auf die unterschiedliche Ausgangsbasis von Weinproduzenten und Weinhändlern allenfalls verfassungsrechtlich bedenkliche gravierende Verzerrung der Wettbewerbssituation vorliegt, wird von den beschwerdeführenden Gesellschaften nicht behauptet und ist dem Verfassungsgerichtshof auch sonst nicht erkennbar.

Aufgrund derselben Erwägungen hegt der Verfassungsgerichtshof auch keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs 1 Z 8 FAG 1993.

5.1.3. Eine Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen hat somit nicht stattgefunden.

5.2. Zu den behaupteten Vollzugsfehlern:

5.2.1. Die beschwerdeführenden Gesellschaften erachten sich überdies im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt.

5.2.2. Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen der angefochtenen Bescheide würden diese das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nur verletzen, wenn die Behörde das Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre (zB VfSlg. 10370/1985, 11470/1987).

5.2.3. Daß der belangten Behörde bei der Gesetzesvollziehung ein so schwerer Fehler unterlaufen wäre, wird von den beschwerdeführenden Gesellschaften nicht behauptet und ist dem Verfassungsgerichtshof auch sonst nicht erkennbar. Vielmehr hat die belangte Behörde eine bei der gegebenen Sach- und Rechtslage unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten vertretbare Entscheidung getroffen.

5.2.4. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

5.2.5. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß die beschwerdeführenden Gesellschaften in von ihnen nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurden.

5.3. Die Beschwerden waren daher abzuweisen.

5.4. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

5.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 88 VerfGG. Die Anträge der belangten Behörde auf Kostenzuspruch waren mangels gesetzlicher Grundlage abzuweisen (VfSlg. 10003/1984).