OGH vom 19.11.2013, 10Ob51/13t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch und Dr. Schramm sowie die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1) L*****, geboren am *****, 2) L*****, geboren am ***** und 3) D*****, geboren am *****, alle vertreten durch das Land Wien als Kinder und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie Rechtsvertretung Bezirk 10), infolge Revisionsrekurses des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 44 R 271/13y, 44 R 272/13w und 44 R 273/13t 188 (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom ), mit dem der Rekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichts Favoriten vom , GZ 14 Pu 139/10y 168, 169 und 170 als verspätet zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Pflegschaftssache zur neuerlichen Entscheidung über den Rekurs unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund an das Rekursgericht zurückverwiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht erhöhte die monatlichen Unterhaltsvorschüsse der Minderjährigen L*****, L***** und D***** gemäß § 19 Abs 2 UVG. Unter einem wurde der Präsident des Oberlandesgerichts Wien um die Auszahlung der Vorschüsse ersucht und der Vater der Minderjährigen zur Bezahlung der Pauschalgebühr verpflichtet.
Die Beschlüsse wurden dem Bund, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, am zugestellt (siehe Eingangsstempel auf den dem Rekurs ON 173 angeschlossenen Kopien).
Gemäß einem mittlerweile beim Akt befindlichen Aufgabeschein gab der Bund vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien den gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs am zur Post (siehe ON 196).
Da der Aufgabeschein dem Rekursgericht zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht vorgelegen war, wies dieses den Rekurs unter Hinweis auf einen Eingangsvermerk des Erstgerichts mit der Begründung zurück, dass der Rekurs erst am überreicht, also nach Ablauf der 14 tägigen Rekursfrist des § 46 Abs 1 AußStrG und damit verspätet erhoben worden sei. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.
Diesen Zulässigkeitsausspruch änderte das Rekursgericht über Antrag des Bundes vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien mit Beschluss vom dahin ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs (doch) zugelassen werde. Die Zurückweisung des Rekurses als verspätet sei entsprechend der damaligen Aktenlage wie sich aus dem mit der Zulassungsvorstellung vorgelegten Aufgabeschein nunmehr aber ergebe zu Unrecht erfolgt. Ein derartiges Versehen des Rekursgerichts sei aus Gründen der Rechtssicherheit und der Einzelfallgerechtigkeit zu korrigieren.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig (8 Ob 656/92) und im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.
Im Hinblick auf die Rekurserhebung bereits am , also innerhalb der 14 tägigen Rekursfrist, ist der Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts wegen Verspätung als aktenwidrig aufzuheben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung über den Rekurs gegen die erstgerichtliche Erhöhung der Unterhaltsvorschussbeträge aufzutragen.