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VfGH vom 11.06.2007, B1636/06

VfGH vom 11.06.2007, B1636/06

Sammlungsnummer

18124

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Abberufung eines Abteilungsleiters eines Finanzamtes von seiner Funktion und Versetzung auf den Arbeitsplatz eines Fachexperten; vertretbare Annahme des Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses aufgrund einer Änderung des Aufgabenumfanges um mehr als ein Viertel

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Finanzamt Bregenz, wo er zuletzt als Leiter der Veranlagungsabteilung (Arbeitsplatzbewertung: Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 3) tätig war. Von dieser Funktion wurde er mit Bescheid des Finanzamtes Bregenz gestützt auf § 40 iVm § 38 BDG 1979 abberufen, wobei dem Beschwerdeführer kein neuer Arbeitsplatz zugewiesen wurde. Über Berufung des Beschwerdeführers wurde dieser Bescheid von der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt (im Folgenden: Berufungskommission) aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das Finanzamt Bregenz zurückverwiesen.

1.2. Mit Schreiben des Finanzamtes Bregenz wurde dem Beschwerdeführer daraufhin zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, ihn gemäß § 40 Abs 1 und Abs 2 Z 1 iVm § 38 BDG 1979 mit sofortiger Wirkung von seiner bisherigen Verwendung als Leiter der Veranlagungsabteilung beim Finanzamt Bregenz abzuberufen und ihn gleichzeitig im Fachbereich als Fachexperte (Arbeitsplatzbewertung: Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 2) zu verwenden. Die qualifizierte Verwendungsänderung erfolge auf Grund der Organisationsänderung im Rahmen der Reform der Finanzverwaltung ("Roll-Out-Welle III"), wodurch der organisatorische Aufbau der Finanzämter neu geregelt werde und insbesondere die bisherigen Gruppen und Abteilungen aufgelöst würden. Daher sei auch der bisherige Arbeitsplatz des Beschwerdeführers aufgelassen worden, ohne dass dem Beschwerdeführer beim Finanzamt Bregenz ein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden könne. Gegen diese Ankündigung erhob der Beschwerdeführer Einwendungen, woraufhin das Finanzamt Bregenz dem Beschwerdeführer die Arbeitsplatzbeschreibungen des Leiters der Veranlagungsabteilung und des Fachexperten zur Kenntnis brachte, die vom Beschwerdeführer bestritten wurden.

1.3. In weiterer Folge erließ das Finanzamt Bregenz einen an den Beschwerdeführer gerichteten Bescheid, in dem Folgendes ausgesprochen wird:

"Gemäß § 40 Abs 2 Zif. 1 iVm § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, in der geltenden Fassung, werden Sie von Amts wegen aus wichtigem dienstlichen Interesse mit sofortiger Wirksamkeit beim Finanzamt Bregenz von dem Ihnen bisher zugewiesenen Arbeitsplatz des Leiters der Veranlagungsabteilung (Arbeitsplatzbewertung: Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 3) auf den Arbeitsplatz des Fachexperten im Fachbereich (Arbeitsplatzbewertung: Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 2) versetzt.

Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat gemäß § 38 Abs 7 des genannten Gesetzes keine aufschiebende Wirkung.

Weiters wird festgestellt, dass Sie die für die Versetzung (Verwendungsänderung) maßgebenden Gründe gemäß § 141a BDG 1979 nicht zu vertreten haben."

1.4. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt (im Folgenden: Berufungskommission) abgewiesen. Begründend führt die Berufungskommission dazu im Wesentlichen Folgendes aus:

"Gemäß § 40 Abs 2 BDG ist Voraussetzung für eine qualifizierte Verwendungsänderung die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung. Ist die Abberufung iSd § 40 Abs 2 BDG 'qualifiziert', so ist diese Personalmaßnahme in gleicher Weise wie bei einer Versetzung nach § 38 Abs 2 BDG nur bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses zulässig. Allerdings ist nicht jede geringfügige Änderung in den Aufgaben eines Beamten als Abberufung von seiner bisherigen Verwendung zu verstehen. Nach der - auch für die BerK richtunggebenden - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Verwendungsänderung nur dann vor, wenn die neue Verwendung nach dem Inhalt der gewöhnlich damit verbundenen dienstlichen Verrichtungen der bisherigen Verwendung weder gleich noch dem maßgebenden Gesamtbild der Tätigkeit nach gleichartig ist ( VwSlg. 10.333/A, , 0067).

Für die Berufungskommission ergibt sich aus dem zu beurteilenden Sachverhalt, dass mit der angefochtenen Personalmaßnahme kein Wechsel des Dienstortes und der Dienststelle verbunden ist, weshalb kein Fall der Versetzung iSd § 38 Abs 1 BDG vorliegt.

Es ist daher weiters zu prüfen, ob mit der Personalmaßnahme eine qualifizierte Verwendungsänderung iSd § 40 Abs 2 BDG gegeben ist.

Es steht außer Streit, dass der BW vor der Organisationsänderung Leiter der Veranlagungsabteilung beim Finanzamt Bregenz war und ihm mit dem angefochtenen Bescheid der Arbeitsplatz eines Fachexperten zugewiesen wurde. Es wird im Folgenden noch ausführlich zu zeigen sein, dass der ihm neu zugewiesene Arbeitsplatz entgegen seinen Behauptungen nicht mit seinem bisherigen Arbeitsplatz ident ist. Der neue Arbeitsplatz ist dem bisherigen auch nicht gleichwertig, weil - wie schon allein die Bezeichnung des neuen Arbeitsplatzes aussagt - mit dem zugewiesenen Arbeitsplatz keine Leitungstätigkeiten (mehr) verbunden sind. Es liegt daher eine qualifizierte Verwendungsänderung vor, die zu Recht mit Bescheid vorgenommen wurde.

Zu prüfen ist somit, ob ein wichtiges dienstliches Interesse an der angeordneten Verwendungsänderung als Folge der Organisationsänderung gegeben ist. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH und der Berufungskommission - soweit hier von Interesse - dann der Fall, wenn der bisherige Arbeitsplatz im Zuge der Organisationsänderung aufgelassen wurde. Dass dies der Fall ist, hat die Berufungskommission bereits in ihrer [unter Pkt. I.1.1. genannten] Entscheidung ... bejaht, wobei die Auflassung des bisherigen Arbeitsplatzes im damals durchgeführten Verfahren vom BW gar nicht bestritten worden war. Auch im nunmehrigen Verfahren behauptet er nicht, dass sein bisheriger Arbeitsplatz - anders benannt - mit vergleichbarem Tätigkeitsinhalt weiter besteht und mit einem anderen Bediensteten besetzt worden sei. Er macht in diesem Zusammenhang vielmehr ausschließlich geltend, dass der ihm nunmehr zugewiesene Arbeitsplatz mit seinem bisherigen ident sei.

Daran ist richtig, dass von der Auflassung eines Arbeitsplatzes nicht schon dann gesprochen werden kann, wenn dem Beamten von der Dienstbehörde ein anderer Arbeitsplatz oder ein anders bezeichneter oder anders bewerteter Arbeitsplatz zugewiesen wird, sondern nur dann, wenn der Inhalt der dem Beamten seinerzeit zugewiesenen Tätigkeit tatsächlich in einem erheblichen Umfang von der Organisationsänderung betroffen ist und deshalb der seinerzeitige Arbeitsplatz nicht mehr besteht. Dies ist dann der Fall, wenn mindestens ein Viertel des Arbeitsplatzumfangs davon betroffen ist. Bei einer Änderung von weniger als einem Viertel des Arbeitsumfanges ist hingegen von Identität des Arbeitsplatzes auszugehen (BerK , GZ 36/8-BK/01; ). Solange aber im Wesentlichen Identität des Arbeitsplatzes gegeben ist, berührt eine allfällige Organisationsänderung diesen Arbeitsplatz nicht so, dass sie ein wichtiges dienstliches Interesse an der Abberufung vom bisherigen Arbeitsplatz begründen würde.

Dass der bisherige Arbeitsplatz des BW mit seinem nunmehrigen ident sei, trifft aber nicht zu.

Wie aus den im Intranet der Finanzverwaltung ersichtlichen und mehrfach bei Tagungen gegenüber den MitarbeiterInnen vorgestellten Konzepten der generell österreichweit umgesetzten Finanzreform bekannt ist, im [unter Pkt. I.1.2. genannten] Schreiben des Finanzamtes ... ausgeführt wird, von der Berufungskommission in ähnlich gelagerten Fällen zu Grunde gelegt wurde (BerK , GZ 161/12-BK/04, , GZ 74/12-BK/05) und nicht zuletzt auch aus den verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatzbeschreibungen hervorgeht, werden im Zuge der Reorganisation der Finanzämter die bisherigen Gruppen und Abteilungen aufgelassen, große Teams eingerichtet und daneben Fachexperten für alle materiell- und verfahrensrechtlichen Fragen eingesetzt; daneben gibt es Teammitarbeiter. Mit dem Teammodell möchte man von der organisatorisch sehr stark segmentierten Organisationsform der Finanzämter und Abteilungen abgehen und größere und einheitliche Strukturen schaffen. Steuerakte werden dann in einem durchgängigen Prozess innerhalb der neuen Teams administriert werden können.

Entsprechend dieser umfangreichen Änderung der Organisationsstruktur der Finanzämter ergibt der Vergleich der dem BW zur Kenntnis gebrachten Bewertungen seiner Arbeitsplätze vor und nach der Finanzreform grundlegende Unterschiede: Während die Tätigkeit des BW vor der Finanzreform darauf abzielte, als Vorgesetzter seiner Mitarbeiter gemeinsam mit diesen die gleichmäßige Besteuerung der Abgabepflichtigen nach den Abgabevorschriften zu gewährleisten sowie durch organisatorische Maßnahmen für die umgehende Erledigung sämtlicher übertragener Aufgaben Sorge zu tragen, ein bürgernahes Klima sicherzustellen und ein gutes Betriebsklima zu schaffen bzw. aufrechtzuerhalten, liegt der Schwerpunkt seiner nunmehrigen Tätigkeit (nur mehr) auf der organisatorischen, personellen und fachlichen Unterstützung der Teams und des Fachvorstandes des Finanzamtes unmittelbar durch seine Person allein (jeweils Punkt 6 der Arbeitsplatzbeschreibungen). Gemäß diesen Beschreibungen waren dem BW daher auch vor der Finanzreform - von ihm unbestritten - als Leiter der Veranlagungsabteilung die Gruppen- und Referatsleiter sowie die Sachbearbeiter der Veranlagungsabteilung (insgesamt 43 Mitarbeiter) unterstellt, womit u.a. auch die Verantwortung für die Approbation, Dienstaufsicht, Akten-, Erledigungs- und Zeitkartenkontrollen, Sichtung und Zuteilung der eingelangten Poststücke, Mitarbeiter- und Teamgespräche, Vorapprobation aller Vorstandsakten sowie Besprechungen mit dem Amtsvorstand verbunden war[en]. Diese Tätigkeiten sind in seiner nunmehrigen Funktion ersatzlos weggefallen, was nicht zuletzt auch dadurch zum Ausdruck kommt, dass der BW entsprechend der diesbezüglichen Arbeitsplatzbeschreibung nunmehr der Fach- und Dienstaufsicht des Fachvorstandes/der Fachvorständin unterliegt, ohne dass derartige Verpflichtungen gegenüber ihm unterstellten Mitarbeitern bestünden. Darüber hinaus sind mit dem neuen Arbeitsplatz weitere Tätigkeiten neu hinzugekommen (Mithilfe beim Aufbau und bei der Mitarbeit in Netzwerken) oder haben einen neuen Schwerpunkt erfahren (Bearbeitung und Erledigung von Rechtsmitteln).

Im Hinblick auf die schlüssigen Arbeitsplatzbeschreibungen und die darin enthaltenen prozentualen Gewichtungen der Tätigkeiten des BW vor und nach der Finanzreform ist für die Berufungskommission daher nicht zweifelhaft, dass sich der Umfang des neuen Arbeitsplatzes des BW gegenüber seinem 'alten' wesentlich (jedenfalls um mehr als 25%) geändert hat.

An diesem Ergebnis würde sich im Übrigen selbst dann nichts ändern, wenn - wofür jegliche Anhaltspunkte fehlen - die vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibungen unrichtig wären. Wie die Berufungskommission bereits in einem ähnlich gelagerten Fall (BerK , GZ 74/12-BK/05) ausgeführt hat, hat nämlich der - vom BW gar nicht bestrittene - Entfall seiner Leitungsfunktion auf Grund einer derartig umfangreichen Organisationsänderung bei den Finanzämtern eine wesentliche Änderung des Arbeitsplatzumfanges und der Aufgabenstellung bewirkt, die jedenfalls über die 25%ige Grenze hinausgeht. Dass einzelne Aufgaben der beiden Arbeitsplätze des BW ident sind, vermag daran nichts zu ändern.

Eine sachlich begründete Organisationsänderung der staatlichen Verwaltung, die bewirkt, dass eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit grundlegend veränderten Form weiter besteht, rechtfertigt als 'wichtiges dienstliches Interesse' eine Versetzung iSd § 38 Abs 2 BDG von Amts wegen (; , 95/12/0205[;] , 97/12/0347). Für die Berufungskommission ist daher im beschwerdegegenständlichen Fall ein wichtiges dienstliches Interesse des Dienstgebers gegeben.

Eine unsachliche Organisationsänderung läge nur dann vor, wenn sie lediglich zu dem Zweck getroffen worden wäre, dem Beamten einen Nachteil zuzufügen ( VwSlg. 11.705/A; , 92/12/0085). Anhaltspunkte für eine derartige unsachliche Vorgangsweise liegen jedoch nicht vor und werden vom BW auch nicht behauptet.

Insoweit der BW meint, der Organisationsverantwortliche hätte im Sinne der Fürsorgepflicht des Dienstgebers dafür Sorge tragen müssen, dass im Falle einer Organisationsreform ausreichend hoch bewertete Arbeitsplätze für die durch den Vertrauensschutz geschützten Beamten existieren, so ist darauf zu verweisen, dass die Dienstbehörde bei dieser Gelegenheit lediglich verpflichtet ist, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht von mehreren Möglichkeiten die für den BW schonendste zu wählen (BerK , GZ 15/10-BK/98, , GZ 94/13-BK/04, , 1/9-BK/06). Ein Rechtsanspruch des BW darauf, nach Auflassung seines Arbeitsplatzes auf einem neuen Arbeitsplatz wieder in gleicher Weise (mit gleicher Einstufung) verwendet zu werden, sieht das Gesetz nicht vor; grundsätzlich ist lediglich eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung anzustreben (BerK , GZ 196/17-BK/03 mwN, , 8/11-BK/06), was im gegenständlichen Fall unter den gegebenen Umständen geschehen ist: Die Dienstbehörde hat schlüssig dargelegt, dass keine besser bewerteten Arbeitsplätze für den BW zur Verfügung standen. Dies wird vom BW nur mit dem Hinweis bestritten, dass er aus dem Ausschreibungsverfahren betreffend die Neubesetzung des Fachvorstandes als Sieger hervorgehen hätte müssen. Die Überprüfung des von der Dienstbehörde durchgeführten Ausschreibungsverfahrens ist aber nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens und der Berufungskommission verwehrt.

Zur Einwendung des BW, dass er unter den Schutz des § 27 PVG falle, ist festzustellen, dass diese Bestimmung nicht vor einer Versetzung (oder Dienstzuteilung) schützt, mit der kein Dienststellenwechsel verbunden ist ( VwSlg. 9972/A, BerK , GZ 44/7-BK/95, , GZ 128/8-BK/99). Dass der BW durch die qualifizierte Verwendungsänderung in seinen Rechten als Personalvertreter gemäß § 25 PVG beeinträchtigt wird oder wurde, ist von ihm weder begründet (unter Darlegung des diesbezüglichen, konkreten Sachverhaltes) vorgebracht worden noch aus dem festgestellten Sachverhalt bzw. Akteninhalt hervorgekommen."

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf ein faires Verfahren sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird. Der Beschwerdeführer bringt dazu im Wesentlichen Folgendes vor:

"... Willkürliche Behauptung einer qualifizierten Verwendungsänderung

Der Beschwerdeführer stellt nicht prinzipiell in Frage, dass sein Arbeitgeber eine Organisationsreform versucht. (Diesen Rechtsstandpunkt nimmt der Beschwerdeführer unabhängig davon ein, dass er die Organisationsreform der Sache nach nicht für zielführend erachtet.)

Mit dem bekämpften Rechtsakt wird nicht nur die formelle dienstrechtliche Stellung des Beschwerdeführers verändert, sondern ist damit auch eine unausweichliche finanzielle Schlechterstellung sowie auf Grund der Deklassierung eine 'optische' Verschlechterung verbunden.

Tatsächlich bleibt der Beschwerdeführer nach wie vor bei der Auffassung, dass sich sein Arbeitsplatz nicht wesentlich geändert hat ... und schon gar nicht in jenem Umfang, wie es der angefochtene Bescheid behauptet und wie es für dessen Rechtmäßigkeit Grundvoraussetzung wäre.

Der Beschwerdeführer hatte auch in seiner alten Funktion nicht die Personalhoheit über seine Mitarbeiter, weil diese seit jeher nicht beim Leiter der Veranlagungsabteilung gelegen hat (früher vielmehr bei den Finanzlandesdirektionen). Die Vidierung von Urlaubsanträgen allein stellt keine genuine Ausübung von Personalhoheit dar ... und viel mehr Personalhoheit hatte er als Abteilungsleiter nicht.

Im [Ü]brigen hat sich seine echte Aufgabenstellung tatsächlich nicht geändert.

Gerade auch nach der Begründung des angefochtenen Bescheids hatte der Beschwerdeführer in der alten Funktion für jede Rechtssache seine eigenen Mitarbeiter. Seine Tätigkeit hatte sich darauf zu beschränken, diesen Mitarbeitern zur Seite zu gehen, wenn sie ein fachliches Problem oder eine Rechtsfrage hatten, die sie selbst nicht... lösen konnten oder hinsichtlich derer sie eine zweite Meinung einholen wollten.

Insoweit bedeutet die Stellung eines Fachexperten nur eine nominelle, aber keine inhaltliche Änderung seiner Aufgabenstellung. Schon bisher war er dafür zuständig, den Mitarbeitern des Finanzamtes Rechtsrat zu geben, und darin hat sich in seiner Funktion als Fachexperte nichts geändert.

In Wahrheit hat der Beschwerdeführer genau die gleichen Aufgaben wie in der Vergangenheit, sodass die Behauptung des angefochtenen Bescheids, sein Arbeitplatz sei grundlegend anders, als Willkür im Sinne des Art 7 B-VG anzusehen ist.

Schon wegen dieser Willkür wird der angefochtene Bescheid aufzuheben sein.

... Grundlegende Fehlorganisation der Reform

Das zweite Hauptargument des Beschwerdeführers geht dahin, dass der Organisationsreformgesetzgeber in seiner grundsätzlichen Aufgabenstellung versagt hat.

Der Beschwerdeführer, der wenige Jahre vor der Erreichung des 60. Lebensjahres steht, hat damit ein Lebensalter erreicht, in dem ihm ein Berufswechsel keinesfalls zuzumuten ist. Er und Kollegen mit der gleichen Situation hätten daher mit besonderer Akribie Vertrauensschutz nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshof[s] bekommen müssen.

Wenn der Organisationsreformverantwortliche wusste, dass er Spitzenbeamte mit entsprechender Qualifikation und beruflicher Stellung zu berücksichtigen hatte, dann musste er durch einen entsprechenden Stellenplan dafür Vorsorge tragen, dass die Vertrauensschutz genießenden Beamten nicht schlechter gestellt werden als vor der sogenannten Organisationsreform, die sonst eine unzulässige Änderungskündigung bedeuten würde.

Es wäre dem Organisationsreformverantwortlichen nicht verwehrt gewesen, die Position des Fachexperten entsprechend höher zu bewerten, damit auch die bisherigen [Vertrauensschutz genießenden,] alten und erfahrenen Beamten entsprechend eingestuft hätten werden können.

Dass die Organisationsreform für eine große Zahl von Beamten die Demütigung einer Degradierung und einer finanziellen Schlechterstellung bedeutet, war selbst dann nicht unvermeidbar, wenn der Finanzminister die Organisationsreform unbedingt durchziehen wollte.

Der Organisationsreformverantwortliche hätte durch [eine] entsprechende Zahl von höher qualifizierten Dienstposten oder alternativ durch Übergangsbestimmungen sicherstellen können, dass nicht in den Vertrauensschutz genießende Rechte von langjährigen[,] erfolgreichen Beamten eingegriffen wird.

Hätte der Reformgeber dem neuen Arbeitplatz eine entsprechende Bewertung zugedeihen lassen, wäre der Eingriff in die durch den Vertrauensschutz geschützten Rechte des Beschwerdeführers vermieden oder zumindest entscheidend gemildert worden.

Der angefochtene Bescheid argumentiert an dieser Problemstellung gänzlich vorbei, sodass eine sachgerechte Auseinandersetzung nicht vorliegt. Das gänzliche Unterlassen einer Bescheidbegründung in einem zentralen Punkt verwirklicht nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs stets Willkür.

Die Organisationsreform ist also insofern willkürlich, als sie in einer Weise umgesetzt wurde, dass dem Reformgeber klar sein musste, dass er eine große Zahl von Beamten, die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Vertrauensschutz genießen, unausweichlich schlechter stellt, weil er nicht ausreichende Postenvorsorge betrieben hat.

Ob damit die Reform als solche verfassungswidrig ist, oder ob sie 'nur' hinsichtlich der Qualifikation des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers verfassungswidrig ist, wolle der Verfassungsgerichtshof angesichts der von ihm jedenfalls durchzuführenden Normprüfung beurteilen.

Jedenfalls kann eine Organisationsreform nicht verfassungskonform sein, die es zulässt, dass eine große Zahl von Beamten in ihrem Grundrecht auf Vertrauensschutz verletzt wird, ohne dass dafür eine sachliche Notwendigkeit bestanden hätte.

Der angefochtene Bescheid verletzt daher insofern den Vertrauensschutz und das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers ebenso wie das Willkürverbot.

... Unzulässigkeit der Verwendungsänderung von Personalvertretern

Der besondere Schutz vo[n] Personalvertretern dient seit jeher vor allem dazu, den Druck des Arbeitgebers von Personalvertretern fernzuhalten.

Zu diesem Schutz gehört nicht nur der absolute Schutz vor der Versetzung, sondern auch der Schutz von Personalvertretern vor willkürlicher Schlechterstellung. Andernfalls könnte der Arbeitgeber ihre Tätigkeit durch dienstrechtlichen Druck erschweren oder verunmöglichen.

Dies verkennt der angefochtene... Bescheid in willkürlicher

Weise, weshalb er auch aus diesem Grund aufzuheben sein wird.

... Verletzung des Art 6 EMRK

Der Beschwerdeführer ist seit dem Abschluss seines Studiums mehr als dreißig Jahre lang Beamter des Finanzamtes Bregenz gewesen. Er hat damit wohlerworbene Rechte erreicht. Ein Wechsel in eine andere Verwaltung oder in die Privatwirtschaft ist ihm angesichts seines fortgeschrittenen Lebensalters nicht mehr zumutbar.

Auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit und des bisherigen Entlohnungsschemas durfte er auch als gesichert davon ausgehen, dass er keine Lohneinbußen erleiden wird, die über die allgemeinen[,] alle [Staatsbürger treffenden] Wirkungen der allgemeinen wirtschaftlichen und budgetären Situation hinausgeh[en].

Der Rechtsanspruch auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz mit fortdauernder fairer Entlohnung stellt... daher eine 'possession' des Beschwerdeführers im Sinnes des Art 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK dar.

Dementsprechend hätte der angefochtene Bescheid nur nach einem Art 6 EMRK entsprechenden Verfahren erlassen werden dürfen.

Der angefochtene Bescheid wurde zwar von einer Verwaltungsbehörde nach Art 133 Ziffer 4 B-VG erlassen, die jedoch die Anforderungen an ein unabhängiges Tribunal nicht erfüllt. Verwiesen sei in diesem Zusammenhang auf das anhängige Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich wegen der Organisation der Datenschutzkommission, die [dieselben] Organisationsmängel aufweist wie die belangte Behörde.

Abgesehen von der unzulänglichen Zusammensetzung der belangten Behörde hätte diese auch eine mündliche Verhandlung durchführen müssen, da es um civil rights and obligations eines Beamten geht, die Art 6 EMRK unterfallen.

Die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung, bei der auch der hier maßgebliche Sachverhalt erörtert hätte werden können, stellt damit eine Verletzung des Art 6 EMRK dar.

Der angefochtene Bescheid wird daher auch deshalb aufzuheben sein, weil ihm gravierende Verfahrensmängel vorangegangen sind[.]"

Die Berufungskommission als im verfassungsgerichtlichen Verfahren belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Vorschriften des BDG 1979 lauten wie folgt:

"Versetzung

§38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen oder

2. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerber vorhanden sind, wenn der Beamte die für diesen Arbeitsplatz erforderliche Ausbildung und Eignung aufweist, oder

3. wenn der Beamte nach § 81 Abs 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder

4. wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs 3 Z 3 und 4 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs 3 Z 4 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.

(5) Eine Versetzung des Beamten von Amts wegen durch das Ressort, dem der Beamte angehört, in ein anderes Ressort bedarf bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheides der schriftlichen Zustimmung des Leiters dieses Ressorts.

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.

(8) Im Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren."

"Verwendungsänderung

§40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.

(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder

2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder

3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.

(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.

(4) Abs 2 gilt nicht

1. für die Zuweisung einer drei Monate nicht übersteigenden vorübergehenden Verwendung, wenn dem Beamten daran anschließend eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zugewiesen wird,

2. für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten und

3. für das Enden des Zeitraums einer befristeten Ernennung des Beamten, ohne daß dieser weiterbestellt wird."

2. Der Beschwerdeführer behauptet, durch die "Anwendung verfassungswidriger genereller Normen" in seinen Rechten verletzt zu sein. Dabei wendet er sich jedoch allgemein gegen die "Organisationsreformgesetzgebung" und unterlässt es, konkrete Normen zu bezeichnen. Für den Verfassungsgerichtshof kommen nur jene Vorschriften für eine allfällige Normprüfung in Frage, welche die Berufungskommission bei der Erlassung des bekämpften Bescheides anzuwenden hatte. Es sind dies §§38 und 40 BDG 1979, auf welche Vorschriften sich der Bescheid auch ausdrücklich stützt. Gegen die genannten Bestimmungen (im Besonderen gegen § 38 BDG; vgl. zB VfSlg. 14.573/1996, 16.336/2001 mwH) hegt der Verfassungsgerichtshof jedoch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

3.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 11.682/1988) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellte oder wenn sie bei der Erlassung des Bescheides Willkür übte.

Da der Verfassungsgerichtshof - wie erwähnt - gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt und die Bescheidbegründung keinen Anhaltspunkt für die Annahme liefert, dass die Berufungskommission den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen verfassungswidrigen Inhalt beigemessen hat, könnte der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid im genannten Grundrecht nur verletzt worden sein, wenn der Berufungskommission der Vorwurf von Willkür zu machen wäre.

Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, damit einer Behörde Willkür anzulasten ist, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden (zB VfSlg. 5491/1967, 6404/1971, 6471/1971, 8808/1980, 14.573/1996 uva.).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder im Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Rechtsprechung; VfSlg. 10.338/1985, 11.213/1987). Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren (VfSlg. 9561/1982, 14.573/1996).

Keiner dieser Mängel liegt jedoch hier vor.

Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass das Ermittlungsverfahren mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel behaftet wäre; auch kann weder von einem gehäuften Verkennen der Rechtslage noch von denkunmöglicher Gesetzesanwendung die Rede sein.

Die Berufungskommission ist der Auffassung, dass sich der Umfang der mit dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers verbundenen Aufgaben nach dessen Verwendungsänderung gegenüber dem Umfang der mit seinem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben vor der Verwendungsänderung jedenfalls um mehr als 25 % geändert habe, womit im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine im Zuge einer Änderung der Verwaltungsorganisation erfolgte Auflassung des bisherigen Arbeitsplatzes iSd § 40 Abs 2 Z 1 iVm § 38 Abs 3 Z 1 BDG 1979 und damit das Vorliegen des gemäß § 40 Abs 2 Z 1 iVm § 38 Abs 2 BDG 1979 für eine qualifizierte Verwendungsänderung erforderlichen, wichtigen dienstlichen Interesses als gegeben anzunehmen sei. Dem kann unter dem Aspekt des aus dem Gleichheitsgrundsatz abzuleitenden Willkürverbotes nicht entgegengetreten werden. Dass die bekämpfte Maßnahme aus unsachlichen Gründen (zB dass die in Rede stehende Organisationsänderung erfolgt sei, um dem Beschwerdeführer einen persönlichen Nachteil zuzufügen) gesetzt worden wäre (vgl. etwa ; , 94/12/0281; , 95/12/0205), wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht hervorgekommen. Ob die zu Grunde liegende Organisationsreform zweckmäßig ist, ist keine verfassungsrechtlich relevante Frage.

Auch die - auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gestützte - Rechtsauffassung der Berufungskommission, dass die Bestimmung des § 27 Bundes-PersonalvertretungsG den Beschwerdeführer nicht vor einer qualifizierten Verwendungsänderung schütze, sowie die Annahme, der Beschwerdeführer sei durch die qualifizierte Verwendungsänderung nicht in seinen Rechten als Personalvertreter gemäß § 25 Bundes-PersonalvertretungsG beeinträchtigt worden, können nicht als willkürlich qualifiziert werden.

3.2. Die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung in dem durch Art 6 Abs 1 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf eine Entscheidung durch ein unabhängiges und unparteiliches Tribunal ist allein schon im Hinblick auf die im Erkenntnis VfSlg. 17.644/2005 angestellten Überlegungen ausgeschlossen.

4. Zusammenfassend ist also die getroffene behördliche Entscheidung nicht mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel, der eine Verletzung des Beschwerdeführers in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf ein faires Verfahren bewirkte, belastet.

Der Beschwerdeführer wurde aus den in der Beschwerde vorgetragenen Erwägungen auch weder in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.

Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, dass dies aus anderen, in der Beschwerde nicht dargelegten Gründen der Fall gewesen wäre.

5. Ob der Entscheidung darüber hinaus eine in jeder Hinsicht richtige Gesetzesanwendung zu Grunde liegt, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch nicht in dem - hier vorliegenden - Fall, dass eine Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht in Betracht kommt (vgl. VfSlg. 9541/1982 und die dort angeführte Rechtsprechung; VfSlg. 15.831/2000 uvam.).

6. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

7. Dem Begehren der belangten Behörde auf Zuspruch von Kosten war schon deshalb nicht zu entsprechen, weil Barauslagen nicht verzeichnet wurden und der Ersatz sonstiger Kosten nach ständiger Spruchpraxis des Verfassungsgerichtshofes der belangten Behörde zur Verteidigung des eigenen Bescheides im Allgemeinen nicht zukommt (vgl. VfSlg. 10.003/1984, 16.156/2001).

8. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.