OGH vom 20.05.2015, 8Nc25/15s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und den Hofrat Dr. Brenn als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj C***** T*****, geboren am *****, wohnhaft bei ihrer Mutter S***** T*****, vertreten durch das Land Wien als Kinder und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Rechtsvertretung, Bezirk 10, *****), den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Als örtlich zuständiges Gericht für die Erteilung der Vollstreckbarerklärung hinsichtlich des Ausspruchs über die Unterhaltsverpflichtung des Vaters D***** T***** im Urteil des Gemeindegerichts Daruvar vom , P.222/03 5, wird das Bezirksgericht Favoriten bestimmt.
Text
Begründung:
Die am ***** geschlossene Ehe der Eltern des Kindes C***** wurde mit Urteil des Gemeindegerichts Daruvar (Kroatien) vom ***** geschieden. In diesem Urteil wurde die beiderseitige Obsorge der Eltern festgelegt und das Besuchsrecht des Vaters bestimmt. Zudem wurde der Vater verpflichtet, für das Kind einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 400 Kuna zu leisten. Das Urteil des kroatischen Gerichts ist (seit ) rechtskräftig und vollstreckbar.
Am stellte der Kinder- und Jugendhilfeträger für den 10. Wiener Gemeindebezirk als Vertreter des Kindes beim Bezirksgericht Favoriten den Antrag, das kroatische Urteil in Österreich für vollstreckbar zu erklären. Im Zuge der gerichtlichen Erhebungen stellte sich heraus, dass der Aufenthalt des Vaters unbekannt ist. Dem Vertreter des Kindes wurde mitgeteilt, dass eine Zuständigkeit des Bezirksgerichts Favoriten für die Erteilung der Vollstreckbarerklärung nicht vorliege. Am legte das Bezirksgericht Favoriten dem Obersten Gerichtshof den Akt mit dem Ersuchen um Bestimmung der Zuständigkeit gemäß § 28 JN vor.
Rechtliche Beurteilung
Die Voraussetzungen für eine Ordination sind gegeben.
1. Nach österreichischem Konzept ist das Verfahren zur Prüfung der Vollstreckbarkeit eines ausländischen Exekutionstitels im Inland nicht Teil des Exekutionsverfahrens, sondern ein dem Exekutionsverfahren nachgebildetes Verfahren sui generis, das eine Ergänzung zum ausländischen Titelverfahren bildet. Die Vollstreckbarerklärung erfolgt daher grundsätzlich losgelöst von einem konkreten Exekutionsverfahren (3 Ob 18/12m).
Gemäß § 82 Z 2 EO ist für die Vollstreckbarerklärung das nach §§ 18 und 19 EO bezeichnete Bezirksgericht, in Wien das nach dem Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien in Exekutionssachen zuständige Gericht, zuständig. Mangelt es aber an einem Sachverhalt, der die Zuständigkeit eines inländischen Exekutionsgerichts begründet, so etwa wenn der Antrag auf Vollstreckbarerklärung isoliert gestellt wird und der Verpflichtete keinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat (§ 82 Z 1 EO), so ist das zur Erteilung der Vollstreckbarerklärung zuständige Gericht unter den Voraussetzungen des § 28 JN im Weg der Ordination durch den Obersten Gerichtshof zu bestimmen (3 Ob 18/12m; vgl auch 3 Nc 15/14g). Nach § 28 Abs 1 Z 1 JN ist eine Ordinationspflicht gegeben, wenn ein Gerichtsstand in Österreich nicht besteht, Österreich aber aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags zur Ausübung der Gerichtsbarkeit verpflichtet ist (10 Nc 1/09t).
2. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
Das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung des kroatischen Urteils vom richtet sich nach dem (für die Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien aufrechterhaltenen) Abkommen vom zwischen der Republik Österreich und der föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln, BGBl 1962/310 (siehe dazu BGBl 1996/474). Die Europäische Unterhaltsverordnung 4/2009/EG ist im Verhältnis zu Kroatien nur für Titel, die nach dem geschaffen wurden, anzuwenden. Gemäß Art 1 Abs 1 des bilateralen Vollstreckungsvertrags werden auf dem Gebiet eines der vertragschließenden Staaten gefällte gerichtliche Entscheidungen über Unterhaltsansprüche in Geld, die der Kläger oder Antragsteller aufgrund familienrechtlicher Beziehungen geltend gemacht hat, auf dem Gebiet des anderen vertragschließenden Staats nach den Bestimmungen dieses Abkommens anerkannt und vollstreckt. Dadurch wird eine Ordinationspflicht begründet (vgl 10 Nc 1/09t).
Aus Zweckmäßigkeitsgründen war das Bezirksgericht Favoriten als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, zumal das Kind in dessen Sprengel wohnhaft ist. Im Anlassfall erfolgt die Ordination von Amts wegen, weil der Exekutionstitel eine Pflegschaftssache betrifft.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:0080NC00025.15S.0520.000