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OGH vom 25.06.2015, 8Nc24/15v

OGH vom 25.06.2015, 8Nc24/15v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn sowie die Hofrätin Dr. Weixelbraun Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. C***** Ö*****, vertreten durch Mag. Stefan Traxler, Rechtsanwalt in Mödling, gegen die beklagte Partei Mag. R***** K*****, wegen „Wiederaufnahms-antrag, in eventu Wiederaufnahmsklage gemäß § 530 Abs 1 Z 4 ZPO“, über den Antrag vom den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der Klägerin auf Ergänzung des Beschlusses vom wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Gegenstand der Ergänzung gemäß § 423 ZPO sind alle Urteile einschließlich jener der Rechtsmittelinstanzen. Gemäß § 430 ZPO ist § 423 ZPO auch auf die Ergänzung von Beschlüssen sinngemäß anzuwenden (8 Ob 6/11g; 8 ObA 17/12a).

2. Dem erkennenden Senat wurde die Eingabe der Klägerin zu 6 Ob 51/15s im Hinblick auf die sich aus deren Inhalt ergebende Ausgeschlossenheit der Mitglieder des 6. Senats von der Ausübung des Richteramts im Wiederaufnahmeverfahren gemäß § 537 ZPO vorgelegt. Mit Beschluss vom hat der Oberste Gerichtshof entsprechend diesem Ersuchen der Mitglieder des 6. Senats die Ausgeschlossenheit dieser Senatsmitglieder gemäß § 537 ZPO ausgesprochen. In diesem Beschluss wurde auch zum Ausdruck gebracht, dass die gesamte Eingabe der Klägerin ungeachtet ihrer Bezeichnung (auch als „Nichtigkeitsantrag oder Nichtigkeitsklage“) als Wiederaufnahmsklage zu werten sei. Der Beschluss bedarf daher keiner Ergänzung.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0080NC00024.15V.0625.000