OGH vom 20.03.2001, 10Ob51/01z

OGH vom 20.03.2001, 10Ob51/01z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Fellinger, Dr. Hoch und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rupert F*****, vertreten durch Mag. Martin Kranich und Mag. Andreas Fehringer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei *****Verein *****, ***** vertreten durch Dr. Eigl & Mag. Pisar Rechtsanwälte OEG in Linz, wegen S 438.480 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom , GZ 6 R 317/00f-14, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionswerberin verweist an sich zutreffend auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach jedenfalls der Käufer und Werkbesteller im Zweifel damit rechnen kann, dass in dem ihm genannten Preis die Mehrwertsteuer enthalten ist (SZ 48/30; SZ 60/50; WoBl 1991/87, 139; RdW 1993, 39; 4 Ob 555/95 ua). Richtig ist auch, dass sich gerade im Zusammenhang mit der Einführung der Mehrwertsteuer ein Sprachgebrauch dahin eingebürgert hat, dass man von Nettopreisen spricht, wenn dazu noch die Umsatzsteuer tritt und von Bruttopreisen, wenn die Umsatzsteuer schon inbegriffen ist (RdW 1985, 275; 3 Ob 533/86; SZ 58/107; SZ 64/33 ua).

Nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichtes lässt sich jedoch aus diesen Grundsätzen für den Prozesstandpunkt der Revisionswerberin nichts gewinnen. Denn nach den vom Berufungsgericht als unbedenklich übernommenen und daher auch für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen des Erstgerichtes wurde zwischen dem klagenden Architekten und der beklagten Partei im Hinblick auf die zulässige Höhe der Gesamtbaukosten betreffend die Errichtung eines Tierheimes von höchstens 8 bis 9 Millionen S immer von Nettobeträgen gesprochen. Bei der Beifügung des Erstgerichtes, "das heißt, es war vereinbart worden, dass die Gesamtbaukosten des Projektes inklusive der Honorare ausgenommen jedoch die Umsatzsteuer die Summe von 9 Millionen nicht überschreiten dürfen", handelt es sich entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nicht um eine im Revisionsverfahren bekämpfbare rechtliche Beurteilung, sondern lediglich um eine nähere Präzisierung der hiezu getroffenen Tatsachenfeststellungen dahin, dass der genannte Höchstbetrag zwischen den Parteien als "Nettopreis" im Sinne des oben erwähnten Sprachgebrauches, also ohne Mehrwertsteuer, vereinbart war. Soweit die Revisionswerberin in ihren Rechtsmittelausführungen inhaltlich die Richtigkeit dieser Tatsachenfeststellung des Erstgerichtes in Zweifel zu ziehen versucht bzw von einem anderen Begriffsverständnis ausgeht, wonach dieser vereinbarte Höchstbetrag von S 9 Millionen inklusive Umsatzsteuer zu verstehen gewesen sei, bekämpft sie somit in unzulässiger Weise die Richtigkeit der von den Vorinstanzen getroffenen Tatsachenfeststellungen und der dazu vorgenommenen Beweiswürdigung. Ausgehend von den Feststellungen der Vorinstanzen erweist sich aber die auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht gestützte Irrtumsanfechtung als nicht berechtigt und es bleibt auch für die Annahme eines Dissenses kein Raum.