VfGH vom 08.06.2010, B1630/08
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Spruch
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Kärnten ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin einer als
Zweitwohnsitz genutzten Liegenschaft im Ortsgebiet der Gemeinde Gnesau. Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung wurde die Vorstellung gegen einen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Gnesau, mit dem der Beschwerdeführerin eine Zweitwohnsitzabgabe in bestimmter Höhe vorgeschrieben worden war, als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, die die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und die Rechtswidrigkeit genereller Normen behauptet.
II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der
Verfassungsgerichtshof gemäß Art 139 Abs 1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des § 7 Abs 2 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Gnesau vom , Z 920-10/2005, mit welcher eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wird, ein. Mit Erkenntnis vom , V12/10, hat der Verfassungsgerichtshof diese Verordnungsbestimmung als gesetzwidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des in Kraft tritt.
III. Die Beschwerde ist begründet.
Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.
Die Beschwerdeführerin wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
IV. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 Z 3 VfGG ohne
mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. In den antragsgemäß zugesprochenen Kosten sind Umsatzsteuer in der Höhe von € 353,33 sowie eine Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG in der entrichteten Höhe von € 220,-- enthalten.
Fundstelle(n):
CAAAD-86110