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OGH vom 29.11.2016, 9Ob50/16t

OGH vom 29.11.2016, 9Ob50/16t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin Hon. Prof. Dr. Dehn, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Dr. Herwig Hasslacher, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Silvia Anderwald, Mag. Thomas Borowan und Dr. Erich Roppatsch Rechtsanwälte OG in Spittal/Drau, wegen 13.867,20 EUR sA und Feststellung (Streitwert 1.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 67/16m 71, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Spittal/Drau vom , GZ 4 C 279/13a 67, nicht Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.096,56 EUR (darin 182,76 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die ordentliche Revision der Klägerin ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) – nicht zulässig. Die Begründung kann sich auf die Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).

2. Vom Berufungsgericht verneinte Verfahrensmängel erster Instanz können in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden (RIS Justiz RS0042963). Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die Behauptung, das Berufungsverfahren sei – weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei – mangelhaft geblieben, umgangen werden (10 ObS 54/14k mwN). Das Vorbringen der Klägerin zum Fehlen einer Baugenehmigung wurde bereits vom Erstgericht als verspätet angesehen, die diesbezügliche Mängelrüge vom Berufungsgericht verworfen. Die inhaltliche Nichtberücksichtigung dieses Vorbringens kann daher in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden.

3. Die Frage, ob einem Sachverständigen-gutachten gefolgt werden kann oder ein weiteres einzuholen ist, ist eine solche der nicht revisiblen Beweiswürdigung (RIS Justiz RS0043320).

4. Das Ausmaß der Sicherungsvorkehrungen auf einer Skipiste richtet sich nach der Art der Gefahrenquelle. Künstlich geschaffene Hindernisse und Gefahrenquellen sind zu entfernen oder doch so kenntlich zu machen, dass sie für den vernünftigen Durchschnittsfahrer auch bei schlechten Sichtverhältnissen keine besondere Gefahr bilden (RIS Justiz RS0023469). Für die Art und den Umfang der Pistensicherungspflicht ist das Gesamtverhältnis zwischen der Größe und der Wahrscheinlichkeit der atypischen Gefahr sowie ihrer Abwendbarkeit einerseits durch das Gesamtverhalten eines verantwortungsbewussten Benützers der Piste und andererseits durch den Pistenhalter mit nach der Verkehrsauffassung adäquaten Mitteln maßgebend (RIS Justiz RS0023469 [T8]). Nach einhelliger Auffassung sind nur atypische Gefahren zu sichern, also solche Hindernisse, die der Skifahrer nicht ohne weiteres erkennen kann, und solche, die er trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeiden kann; atypisch ist eine Gefahr, die unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild und den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste auch für einen verantwortungsbewussten Skifahrer unerwartet oder schwer abwendbar ist (RIS Justiz RS0023417). Bei Beurteilung der Frage, welche Maßnahmen der Pistenhalter zu treffen hat, ist auch auf die Zumutbarkeit Bedacht zu nehmen (RIS Justiz RS0023271). Die den Pistenhalter treffende Pflicht zur Sicherung der Piste bedeutet nicht die Verpflichtung, den Skifahrer vor jeder möglichen Gefahr zu schützen, die ihm von der Piste her droht, würde doch eine solche Forderung dem Pistenhalter unerträgliche Lasten aufbürden, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Schutzeffekt stünden; eine vollkommene Verkehrssicherung ist weder auf Skipisten noch sonstwo zu erreichen (RIS Justiz RS0023233).

Ob der Pistensicherungspflicht Genüge getan wurde, hängt von den besonderen Umständen jedes einzelnen Falls ab. Eine für alle Eventualitäten gültige Regel, wann ein Hindernis überhaupt vollständig zu entfernen oder eine bestimmte Absicherungsmaßnahme ausreichend ist, lässt sich nicht aufstellen (RIS Justiz RS0109002).

5. Nach § 1319 ABGB haftet der Besitzer eines Werkes, wenn das Schadensereignis die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist und er nicht beweist, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt aufgewendet hat. Ein Zaun stellt nach der Rechtsprechung ein Werk im Sinn dieser Bestimmung dar (RIS Justiz RS0030330).

Erforderlich sind jene Schutzvorkehrungen und Kontrollmaßnahmen, die vernünftigerweise nach der Verkehrsauffassung erwartet werden können. Dabei ist ein objektiver Maßstab anzuwenden. Es ist zu prüfen, welche Schutzvorkehrungen und Kontrollen ein sorgfältiger Eigentümer getroffen hätte. Die Haftung des Besitzers setzt die Erkennbarkeit oder doch die Vorhersehbarkeit der Gefahr voraus (RIS Justiz RS0023525 [T10]). Das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen den Schadenseintritt richtet sich dabei ebenfalls immer nach den Umständen des Einzelfalles und begründet – von einer krassen Fehlbeurteilung abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (RIS Justiz RS0029874).

6. Der zur Gewährleistung der Schneelage auch bei Seitenwinden dienende Windzaun, gegen den die Klägerin nach einem Sturz auf der Skipiste prallte, war nach den Feststellungen von weitem sichtbar und gut erkennbar und stellte daher kein atypisches Risiko dar (vgl 3 Ob 213/14s). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass das konkrete Unfallgeschehen auf eine Verkettung unglücklicher Umstände (schräger Aufprall, Verfangen des Anoraks an einer wenige Millimeter vorstehenden Holzfaser, Absplittern des Holzes aufgrund der Wucht des Aufpralls und aufgrund Verschiebung der Holzfaserstruktur wegen eines „Astes“) zurückzuführen ist, mit der von der Beklagten nicht gerechnet werden konnte, ist nicht korrekturbedürftig. Insofern stellt sich die vom Berufungsgericht als relevant angesehene Rechtsfrage der Zumutbarkeit der Verwendung von Holz einer bestimmten Beschaffenheit nicht. Die Haftung der Beklagten wurde daher von den Vorinstanzen sowohl unter Berücksichtigung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten als auch nach § 1319 ABGB vertretbar verneint.

7. Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision zurückzuweisen.

8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0090OB00050.16T.1129.000