OGH vom 05.01.2012, 8Nc2/12d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei MMag. Dr. H***** S*****, gegen die beklagte Partei ***** DDr. H***** M*****, vertreten durch Schwartz Huber Medek Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Wiederaufnahme des Verfahrens *****, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag des Klägers, ihm zur Wiederaufnahme des Verfahrens ***** die Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach einer Bestellung zum Universitätsassistenten und mehreren sich daran anschließenden Weiterbestellungen beantragte der Kläger im Jahr 1991 die Überleitung in ein definitives Dienstverhältnis. In diesem Zusammenhang holte der akademische Senat der Universität Wien beim Beklagten eine rechtliche Expertise zu den Fragen ein, ob ein Bescheid des akademischen Senats berichtigt werden könne und ob ein solcher Bescheid über eine Weiterbestellung Bindungswirkung für das Verfahren auf Definitivstellung entfalte. Der Antrag des Klägers wurde schließlich rechtskräftig abgewiesen.
Im Anlassverfahren begehrte der Kläger, den Beklagten schuldig zu erkennen, sein Rechtsgutachten zu berichtigen. Dieses Klagebegehren wurde abgewiesen. Mit Beschluss vom *****, wies der Oberste Gerichtshof die außerordentliche Revision des Klägers gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück.
Mit Schreiben vom stellte der Kläger den Antrag auf „Beigabe eines Verfahrenshelfers” zur Wiederaufnahme „der Revision zu *****”. Der Beklagte habe wider besseren Wissens ein falsches Gutachten erstellt. Dabei handle es sich um eine Lugurkunde. Dennoch hätten sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch der Oberste Gerichtshof dieses Rechtsgutachten vollzogen. Der Anspruch auf Berichtigung der Lugurkunde mit weitreichender Täuschungs und Betrugsabsicht inklusive Amtsmissbrauch sei zweifelsfrei gegeben.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe sind nicht gegeben.
Der Kläger stellt einen selbstständigen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Wiederaufnahmsklage gegen eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs. Gemäß § 65 ZPO ist die Verfahrenshilfe beim Prozessgericht erster Instanz zu beantragen. Gemäß § 530 Abs 1 ZPO kann ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen wurde, durch Wiederaufnahmsklage angefochten werden. Zu den die Sache erledigenden Entscheidungen zählen auch Beschlüsse des Obersten Gerichtshofs auf Zurückweisung einer außerordentlichen Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO. Damit ist gemäß § 532 Abs 1 ZPO (§ 530 Abs 1 Z 4 ZPO) die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über die vorliegende Wiederaufnahmsklage gegeben.
Wiederaufnahmsgründe nach § 530 Abs 1 Z 1 und Z 3 ZPO macht der Kläger in Wirklichkeit nicht geltend. Den im Anlassverfahren erhobenen Anspruch leitet er gerade aus der Erstellung des Rechtsgutachtens als angebliche rechtswidrige Handlung des Beklagten ab. Das Rechtsgutachten war im Anlassverfahren somit Gegenstand der Beurteilung und nicht Beweismittel, aus dem rechtserzeugende Tatsachen abgeleitet wurden. Dabei handelte es sich demnach um keine Urkunde, die auf Tatsachenebene für die Entscheidung kausal war. Auch die dem Beklagten vorgeworfene strafbare Handlung erblickt der Kläger in der Herstellung des Rechtsgutachtens als angebliche Lugurkunde. Die Entscheidung im Anlassverfahren wurde daher nicht durch diese Urkunde erwirkt.
Die weiteren Vorwürfe des Klägers, der Oberste Gerichtshof habe den Gesetzestext nicht als Beweis zugelassen bzw diesen präkludiert und anstelle des Gesetzes das Rechtsgutachten des Beklagten als entschiedene Sache vollzogen, sind weder verständlich noch nachvollziehbar. Auch damit spricht er keinen tauglichen Wiederaufnahmsgrund an.
Gemäß § 63 Abs 1 ZPO ist einer Partei die Verfahrenshilfe nicht zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Offenbar mutwillig ist eine Prozessführung dann, wenn die Partei sich der Unrichtigkeit ihres Prozessstandpunkts bewusst ist und sich in diesem Bewusstsein in einen Prozess einlässt. Der Verfahrenshilfewerber muss sich dabei daran messen lassen, ob eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung der Umstände von der Führung des Verfahrens absehen würde. Offenbar aussichtslos ist eine solche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Die Wiederaufnahmsklage ist nach § 538 Abs 1 ZPO unter anderem dann zurückzuweisen, wenn sie wie hier nicht auf einen (geeigneten) gesetzlichen Anfechtungsgrund gestützt ist. Sind aber die in den §§ 530 und 534 ZPO genannten Voraussetzungen für eine Wiederaufnahmsklage von vornherein nicht gegeben, so ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.