OGH vom 02.06.2017, 8Nc19/17m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Brenn als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger sowie die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Ablehnungssache des Dr. A***** K*****, über die Ablehnungsanträge des Einschreiters vom den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Schriftsatz des Einschreiters vom wird, soweit er sich auf die Ablehnung von Richtern des Obersten Gerichtshofs und des Oberlandesgerichts Linz bezieht, zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit seiner Eingabe vom (Rekurs in einem Ablehnungsverfahren gegen Richterinnen des Bezirksgerichts Wels) lehnt der Einschreiter neben allen Richtern des Oberlandesgerichts Linz zahlreiche namentlich bezeichnete amtierende und ehemalige Richter des Obersten Gerichtshofs ab. Dazu erhebt er pauschale Vorwürfe, die er unter anderem als „Mitgliedschaft in einem suspekten justizkorruptionsverdächtigen Netzwerks des OLG Linz“, „systematischer vorsätzlicher Amtsmissbrauch“, „befangene einseitige, vorsätzlich fehlerhafte Justizsprechung in Ablehnungs- und Familienangelegenheiten“ oder als „suspekte Beihilfe zum jahrelangen Justizmobbing“ und, „klassisch neurotisch-neurotische Wahrnehmungsstörung“ bezeichnet. Die abgelehnten Richter hätten zahlreiche Delegierungsanträge des Antragstellers „abgeschmettert“ und seine Rechtsmittel zurückgewiesen oder aber „suspekte Beihilfe“ zu diesen Entscheidungen geleistet.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 86a Abs 2 ZPO ist ein Schriftsatz, der aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen besteht und sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dem Antragsteller ist die maßgebende Rechtslage, insbesondere dass gegen jeden abgelehnten Richter konkrete personenbezogene Ablehnungsgründe geltend zu machen sind, bereits aus der Erledigung zahlreicher früherer Anträge (zuletzt 8 Nc 32/16x) bekannt. Es ist daher ohne Zweifel davon auszugehen, dass der Einschreiter die Ablehnungsvorschriften bewusst missachtet. Seine Ausführungen schwanken zwischen unsubstantiierten Beleidigungen und Unterstellungen, enthalten aber keine tauglichen Ablehnungsgründe gegen die einzelnen genannten Richter des Obersten Gerichtshofs sowie gegen die Richter des Oberlandesgerichts Linz.
Der Schriftsatz des Einschreiters ist daher, soweit darüber der Oberste Gerichtshof zu entscheiden hat, gemäß § 86a Abs 2 ZPO ohne Verbesserungsverfahren zurückzuweisen.
Gleichzeitig wird der Antragsteller darauf hingewiesen, dass künftige gleichartige Schriftsätze mit Pauschalablehnungen nicht mehr behandelt, sondern ohne neuerliche Verständigung zu den Akten gelegt werden (RISJustiz RS0129051).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0080NC00019.17M.0602.000 |
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