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OGH vom 14.03.1995, 10Ob506/95

OGH vom 14.03.1995, 10Ob506/95

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier, Dr. Bauer, Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth W*****, ohne Beschäftigungsangabe, *****, vertreten durch Dr. Georg Huber, Rechtsanwalt in Kufstein, wider die beklagte Partei Eberhard Sch*****, ohne Beschäftigungsangabe, D-*****, vertreten durch Dr. Christoph Schneider und Dr. Thomas Zelger, Rechtsanwälte in Kufstein, wegen Unterlassung (Streitwert 60.000,-- S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom , GZ 2 R 591/94-12, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluß des Bezirksgerichtes Kufstein vom , GZ 2 C 1943/92b-8 bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben.

Dem Prozeßgericht erster Instanz wird die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit aufgetragen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten erster Instanz.

Text

Begründung:

In ihrer am beim Erstgericht überreichten Unterlassungsklage brachte die Klägerin im wesentlichen vor, sie sei Eigentümerin des geschlossenen Hofes in EZ *****, zu dessen Gutsbestand unter anderem die Grundstücke Nr. 855, 859, 860 und 829/2 gehörten. Unter anderem über diese Grundstücke führe der Bringungsweg der Bringungsgemeinschaft "E*****. Den Mitgliedern dieser Bringungsgemeinschaft komme ein auf die land- und forstwirtschaftliche Bringung beschränktes Fahrrecht zu; Gästefahrten zu Gast- und Schankgewerbebetrieben im Einzugsbereich dieses Bringungsweges seien ausdrücklich von der Fahrberechtigung ausgenommen. Ein entsprechendes Fahrverbotsschild weise jedermann auf diese eingeschränkte Benützungsberechtigung hin. Der Beklagte bewohne eine Ferienwohnung in E***** und habe mit seinem Personenkraftwagen den Bringungsweg mehrfach unberechtigterweise befahren. Er sei daher schuldig, das Befahren des genannten Weges, soweit er über die im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücke führe, zu unterlassen. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes stütze sich auf § 81 JN.

Der Beklagte wendete unter Hinweis darauf, daß er weder seinen ständigen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich habe, den Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit ein. Der Rechtsweg sei deshalb unzulässig, weil für derartige Streitigkeiten gemäß § 19 GSLG 1970 ausschließlich die Agrarbehörde zuständig sei. Im übrigen beantragte er die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß er sein Recht zum Befahren des genannten Weges aus einer Erlaubnis des Obmannes dieser Bringungsgemeinschaft ableite, weshalb der Klägerin ihm gegenüber kein unmittelbares Klagsrecht zukomme.

Das Erstgericht wies die Klage mangels inländischer Gerichtsbarkeit zurück. Der Beklagte sei unbestritten deutscher Staatsbürger und habe seinen Wohnsitz in Deutschland, womit es für ihn keinerlei Anknüpfungspunkte gebe, um einen inländischen Gerichtsstand zu gründen. § 81 JN sei gegen einen titellosen Benützer nicht anwendbar.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin nicht Folge. Unter einer Streitigkeit um unbewegliches Gut iS des § 81 JN seien nur solche Klagen zu verstehen, mit denen ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache oder die Freiheit von einem solchen Recht geltend gemacht werde. Nach der Klagserzählung werde das Begehren auf Unterlassung des künftigen Befahrens des genannten Weges durch den Beklagten aber ausschließlich darauf gestützt, daß er diesen Weg titellos benutze. Die Klägerin behaupte auch nicht, daß sich der Beklagte ein dingliches Recht zur Wegbenutzung anmaße. Es handle sich sohin um eine schlichte Unterlassungsklage gegen den angeblich unbefugten Benutzer und zweifelsfrei nicht um einen Streit um ein dingliches Recht. Der Gerichtstand nach § 81 JN liege demnach nicht vor und ebensowenig ein sonstiger, durch die inländische Verfahrensordnung anerkannter Anknüpfungspunkt an das Inland, so daß die Klagszurückweisung zu Recht erfolgt sei.

Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000,-- S übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen. Hilfsweise wolle der Oberste Gerichtshof die vorliegende Rechtssache nach § 28 JN an das Erstgericht ordinieren.

Der Beklagte erstattete eine - ihm freigestellte - Rekursbeantwortung und beantragte, dem Revisionsrekurs der Klägerin keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.

Die inländische Gerichtsbarkeit im Sinne der internationalen Zuständigkeit ist eine selbständige allgemeine Prozeßvoraussetzung; ihr Vorliegen ist ausschließlich nach dem innerstaatlichen Verfahrensrecht (zu dem freilich vor allem auch die aus völkerrechtlichen Verträgen in das innerstaatliche Recht

aufgenommenen Normen zu zählen sind) zu beurteilen (EvBl 1993/93 =

JBl 1993, 666 [Pfersmann] = SZ 65/141). Nach nunmehr herrschender

Lehre und Rechtsprechung besteht die österreichische inländische Gerichtsbarkeit in Zivilsachen für alle Rechtssachen, die durch positive gesetzliche Anordnung, durch völkerrechtliche Regeln oder zufolge eines durch die inländischen Verfahrensordnungen anerkannten Anknüpfungspunktes an das Inland vor die österreichischen Gerichte verwiesen sind. Besteht eine ausreichende inländische Nahebeziehung, fehlt es aber an einem inländischen Gerichtsstand, hat § 28 JN Abhilfe zu schaffen (JBl 1994, 762 mwN). Wenn zwar ein inländischer Gerichtsstand vorliegt, eine hinreichende Nahebeziehung zum Inland aber fehlt, ist trotzdem die inländische Gerichtsbarkeit zu verneinen. Die inländische Gerichtsbarkeit ist daher nur im Fall einer ausreichenden Inlandsbeziehung gegeben, die zwar in der Regel durch die Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes eines inländischen Gerichtsstandes indiziert, damit allein aber noch nicht immer zwingend begründet wird (EvBl 1993/5 und Mayr in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 28 JN jeweils mwN).

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist für das vorliegende Unterlassungsbegehren der ausschließliche Gerichtsstand des § 81 Abs 1 JN gegeben. Diese Zuständigkeitsnorm umfaßt Klagen, durch die ein dingliches Recht auf ein unbewegliches Gut, die Freiheit von einem solchen Rechte oder die Aufhebung desselben geltend gemacht wird, ferner Teilungs-, Grenzberichtigungs- und Besitzstörungsklagen; all diese Klagen gehören vor das Gericht, in dessen Sprengel das unbewegliche Gut gelegen ist. Unter einer Streitigkeit um unbewegliches Gut im Sinne dieser Gesetzesstelle wurden neben den zunächst nicht in Betracht gezogenen Teilungs-, Grenzberichtigungs- und Besitzstörungsklagen nur Klagen verstanden, mit denen ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache oder die Freiheit von einem solchen Recht geltend gemacht wird; dabei wurde betont, daß das dingliche Recht Klagegegenstand und nicht nur Klagegrund sein müsse. Daraus wurde gefolgert, daß die örtliche Zuständigkeit einer nur auf das Eigentumsrecht gestützten Räumungsklage gegen einen titellosen Benützer (etwa einen Hausbesetzer) nicht auf § 81 JN gestützt werden könne, weil das dingliche Recht (Eigentum) nur Klagegrund sei (WoBl 1991, 67 mwN). Andererseits wurde als Fall der Eigentums-Freiheitsklage auch eine Klage aufgefaßt, die auf die Abwehr unzulässiger Immissionen gerichtet ist (Spielbüchler in Rummel ABGB Rz 4 zu § 364; Petrasch ebendort Rz 9 zu § 523). Dazu wurde die Auffassung vertreten, ein Fall der Negatorienklage sei aber nur eine Unterlassungsklage, allenfalls auch die Geltendmachung eines Beseitigungsanspruches, nicht hingegen die Geltendmachung des Ersatzes von schon eingetretenen Nachteilen (JBl 1988, 323 mwN). Weiters hat der Oberste Gerichtshof entschieden, daß der Gerichtsstand nach § 81 JN auch zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit inländischer Gerichte für Unterlassungsklagen immissionsgeschädigter Liegen- schaftseigentümer berufen ist, weil es sich dabei um einen Anwendungsfall der negatorischen Eigentumsklage handelt und § 81 JN alle Ansprüche umfaßt, bei denen es um die Durchsetzung streitiger Eigentümerbefugnisse geht (JBl 1988, 459 [Böhm]). Böhm hat dazu angemerkt (aaO 461), daß der Oberste Gerichtshof keine Belegstelle im prozessualen Schrifttum dafür anzugeben vermochte, daß § 81 JN - aus seiner verfahrensrechtlichen Ratio heraus - auch Ansprüche wie den vorliegenden umfasse. Bei der Abwehr von Immissionen, also faktischer Eingriffe, handle es sich um einen Streit, mit dem weder ein dingliches Recht auf ein unbewegliches Gut noch die Freiheit von einem solchen Rechte geltend gemacht werde, wenigstens solange nicht, als der Beklagte nicht zugleich ein dingliches Recht zur Einwirkung auf die Liegenschaft des Klägers behaupte. Böhm hält es zwar bei reinen Inlandssachen für nicht allzu bedeutsam, ob sich § 81 JN in teleologischer Extension bzw. per analogiam auch auf die nachbarrechtliche Immissionsklage erstrecken lasse oder ob die - jede Rechtsfortbildung erübrigende - Generalklausel des § 66 JN eingreife. Ganz anderes gelte hingegen für internationale Rechtsfälle, in denen es an einem allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten im Inland fehle: Hier markiere dann die angesprochene Auslegungsfrage zugleich die Grenze der inländischen Gerichtsbarkeit. Wilhelm (JBl 1989, 241) hat die Auffassung des Obersten Gerichtshofs verteidigt und zur Begründung auf eine Analogie zu § 81 JN verwiesen, der von Klagen, durch welche die Freiheit von einem dinglichen Rechte geltend gemacht wird, spreche. Auch der Wortlaut des ABGB kenne keine eigentliche Eigentumsfreiheitsklage, deren Unterfall die Immissionsabwehrklage ja sei, sondern in § 523 nur eine Klage, mit der sich der Eigentümer gegen die Anmaßung einer Servitut zur Wehr setze. So wie aus dieser Klage die Zulässigkeit der Eigentumsfreiheitsklage im weiteren Sinn abgeleitet werde, müsse man auch zu § 81 JN der Klage auf Abwehr einer sich eines Rechtes berühmenden Störung die Negatoria gegen den Störer, der keinen Titel behaupte, gleichsetzen, da es keinen einzigen Grund gebe, der eine unterschiedliche Zuständigkeitsregelung erklären könnte. Das spärliche österreichische prozessuale Schrifttum dazu sei allerdings offenbar anderer Meinung (Fasching Komm I 414; Böhm aaO).

Dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Senat erscheint eine Trennung zwischen der materiellrechtlichen Einordnung einer Unterlassungsklage und deren Einordnung in die prozessuale Zuständigkeitsordnung nicht sinnvoll. Auszugehen ist von der herrschenden Ansicht, daß die Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB nicht nur gegen die Anmaßung einer Servitut, sondern gegen jeden unberechtigten Eingriff in fremdes Eigentum gewährt wird (MietSlg 33.036 mwN). Die Klage nach § 523 steht also gegenüber jedem zu, der unbefugterweise eingreift, mag er nun irgendein Recht hiezu behaupten oder nicht (Koziol-Welser Grundriß9 II 96; ähnlich Petrasch in Rummel, ABGB2 I Rz 9 und 10 zu § 523). Wenn nun schon § 81 JN im Falle der Unterlassungsklage gegen einen titellosen Störer nicht unmittelbar anwendbar erscheint, so doch im Wege der teleologischen Extension. Die bisherigen Stellungnahmen zu dem Problem haben nämlich offenbar nicht berücksichtigt, daß unter den im § 81 Abs 1 JN aufgezählten Klagen auch ausdrücklich Besitzstörungsklagen genannt sind. Das Begehren einer Besitzstörungsklage ist in der Regel dreistufig gefaßt und lautet 1. auf die Feststellung der konkreten Störung des letzten ruhigen Besitzstandes, 2. auf Wiederherstellung des letzten ruhigen Besitzstandes und schließlich 3. auf Unterlassung künftiger Störungen bei Wiederholungsgefahr (Nachweise bei Spielbüchler in Rummel2, Rz 8 zu § 339 ABGB und bei Fucik in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 454). Im Besitzstörungsverfahren sind Erörterungen des dem Besitzverhältnis zugrunde liegenden dinglichen oder obligatorischen Rechtsverhältnisses ausgeschlossen, weil nach § 457 ZPO die Verhandlung auf die Erörterung und den Beweis der Tatsache des letzten Besitzstandes und der erfolgten Störung zu beschränken ist. Kein Zweifel besteht auch daran, daß sich die Besitzstörungsklage gegen einen titellosen Störer richten kann, also nicht voraussetzt, daß der Beklagte seine Störungshandlung aus einem dinglichen Recht ableitet. Eine Besonderheit der Besitzstörungsklage ist zwar, daß sie innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnis von der Störung anhängig gemacht werden muß, doch ist ebenso unstreitig, daß ein Störer anstelle oder nach einer Besitzstörungsklage auch mit einer allgemeinen Unterlassungsklage im ordentlichen Verfahren belangt werden kann, umsomehr nach Verstreichen der 30-tägigen Klagsfrist oder bei Unterliegen im Possessorium (Koziol/Welser, Grundriß9 II 37). Sind aber die im § 81 Abs 1 JN ausdrücklich genannten Besitzstörungsklagen, die sich also auch gegen einen titellosen Störer richten können, dem Gerichtsstand der gelegenen Sache unterstellt, dann ist kein Grund ersichtlich, der für eine Unterlassungsklage eine unterschiedliche Zuständigkeitsregelung erklären könnte, liegt doch im allgemeinen einer infolge unbefugten Betretens oder Befahrens einer Liegenschaft erhobenen Besitzstörungsklage ein gleicher Sachverhalt zugrunde wie einer entsprechenden, nicht im Besitzstörungsverfahren eingebrachten Unterlassungsklage (Petitorium). Es würde zu einem nicht verständlichen Wertungswiderspruch führen, daß etwa im vorliegenden Fall die Klägerin gegen den Beklagten in Österreich wohl eine Besitzstörungsklage einbringen könnte, nicht aber eine auf demselben Sachverhalt beruhende petitorische Unterlassungsklage.

Der Senat ist daher der Auffassung, daß Klagen, mit denen die Unterlassung von gegen Besitz und Eigentum an Liegenschaften gerichteten Störungen begehrt wird, dem Gerichtsstand des § 81 JN unterliegen, ohne daß es darauf ankommt, ob der Beklagte die Störungshandlung durch die Behauptung eines dinglichen Rechtes zu begründen versucht oder keinen Rechtstitel für seine Störungshandlung angibt. Selst wenn man berücksichtigt, daß die inländische Gerichtsbarkeit von Amts wegen ohne Bindung an die Klageangaben zu ermitteln ist (Mayr in Rechtberger ZPO Rz 6 zu § 42 JN; SZ 60/277), kann die örtliche Zuständigkeit nicht davon abhängig gemacht werden, ob sich der Beklagte anläßlich der im Zusammenhang mit seiner Störung eines dinglichen Rechtes berühmt oder das dingliche Recht des Klägers bestreitet. Im übrigen entspricht es auch der in der Bundesrepublik Deutschland zu § 24 dZPO vertretenen Auffassung, daß auf Unterlassung einer Störung gerichtete Klagen (§ 1004 BGB) ebenso dem Realgerichtsstand unterliegen wie Besitzklagen (Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO53 Rz 3 und 13 zu § 24). Auf Art 16 EuGVÜ und Art 16 des Lugano-Übereinkommens (vgl dazu Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht4 160 ff und 481) braucht nicht eingegangen zu werden, weil diese Abkommen von Österreich bisher nicht unterzeichnet bzw. ratifiziert wurden (vgl Mayr aaO Rz 9 zu § 28 JN). Selbst wenn man die Regelungen in solchen Völkerrechtsverträgen als Auslegungshilfen heranzieht (6 Ob 548/94, 6 Ob 557/94), ergibt sich hier keine andere Lösung: Art 16 Nr. 1 der beiden Übereinkommen umfaßt auch Klagen, die darauf zielen, Eigentümern und Besitzern den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern (Kropholler aaO 166 Rz 15 mH auf die Rsp des EuGH).

Die ausreichende Inlandsbeziehung wird im vorliegenden Fall aber nicht nur durch die Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes eines inländischen Gerichtsstands indiziert, sondern auch darüber hinaus ausreichend damit begründet, daß die Klägerin ihren allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, daß die behaupteten Störungshandlungen im Inland stattgefunden haben und daß sich offenbar der Beklagte auch in Zukunft wieder im Inland aufhalten wird, zumal sein Bruder im Sprengel des Erstgerichtes eine Liegenschaft gemietet hat und ihm dort eine Ferienwohnung zur Verfügung stellt. Aus all diesen Gründen erweist sich die inländische Gerichtsbarkeit als gegeben.

Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO; eine abgesonderte Verhandlung über die Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit hat nicht stattgefunden.