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OGH vom 21.02.2017, 10ObS14/17g

OGH vom 21.02.2017, 10ObS14/17g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Karl Schmid (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei J*****, vertreten durch Mag. Franz Müller, Rechtsanwalt in Kirchberg am Wagram, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien Friedrich-Hillegeist-Straße 21, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Rs 91/16b-24, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der am geborene Kläger, der keinen Beruf erlernt hat, bezog eine vom bis befristete Invaliditätspension.

Mit Bescheid vom wies die beklagte Partei den Antrag des Klägers auf Weitergewährung der befristeten Pension ab und sprach aus, dass weder dauerhafte noch vorübergehende Invalidität vorliege, kein Anspruch auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation bestehe und Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nicht zweckmäßig seien.

Das Erstgericht wies die auf Weitergewährung der Invaliditätspension ab gerichtete Klage ab.

Es traf die Feststellung, dass der Kläger ab Antragstellung () noch leichte und mittelschwere Arbeiten mit weiteren Einschränkungen ausüben kann. Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass der Kläger trotz seiner medizinischen Leistungseinschränkungen in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch Hilfsarbeiterberufe auszuüben, wie etwa als Platinenbestücker, als Kleinteilmonteur oder als Hilfskraft in der industriellen Serienfertigung. Weiters seien ihm auch einfache Angestelltenberufe wie zB Bürohilfskrafttätigkeiten möglich.

Das Berufungsgericht gab der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung des Klägers nicht Folge.

Die außerordentliche Revision des Klägers ist mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

1.1 Nach § 256 ASVG gebührte die Invaliditätspension längstens für die Dauer von 24 Monaten ab dem Stichtag. Diese Regelung trat mit Ablauf des außer Kraft (§ 669 Abs 2 ASVG). Sie ist allerdings auf Personen, die das 50. Lebensjahr bereits vor dem vollendet haben, in der am geltenden Fassung weiterhin anzuwenden (§ 669 Abs 5 ASVG). Nach dem mit in Kraft getretenen Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 – SRÄG 2012, BGBl I 2103/3, wurde die befristete Invaliditätspension somit für Versicherte, die – wie der Kläger – das 50. Lebensjahr vor dem noch nicht vollendet haben, abgeschafft. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 669 Abs 6 ASVG war § 256 ASVG aber auf Personen, die zum eine befristete Invaliditätspension bezogen, bis zum Ablauf der Befristung weiterhin anzuwenden, weshalb auch der Kläger die ihm bis befristet zugesprochene Invaliditätspension bis zum Ablauf der Befristung weiterhin beziehen konnte. Nach Auslaufen der Befristung gilt § 256 ASVG für ihn jedoch nicht mehr, sondern er unterfällt bereits dem Anwendungsbereich des SRÄG 2012 (§ 669 Abs 5 und 6 ASVG idF BGBl I 2015/2).

1.2 Für Versicherte im Anwendungsbereich des SRÄG 2012 besteht Anspruch auf Invaliditätspension nur mehr bei voraussichtlich dauerhafter Invalidität (§ 254 Abs 1 Z 1 ASVG). Bei vorübergehender Invalidität und Fehlen von Berufsschutz hat ein Versicherter Anspruch auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation gemäß § 253f ASVG gegen den Pensionsversicherungsträger und auf Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG gegen den Krankenversicherungsträger (10 ObS 97/15k).

1.3 Nach den – für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen – ist der Kläger aber weder als voraussichtlich dauerhaft, noch als vorübergehend invalid anzusehen. Die Abweisung seiner auf (Weiter-)Gewährung der Invaliditätspension gerichteten Klage durch die Vorinstanzen steht mit der Rechtslage im Einklang.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2017:010OBS00014.17G.0221.000
Schlagworte:
Sozialrecht

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