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OGH vom 22.02.2016, 10ObS14/16f

OGH vom 22.02.2016, 10ObS14/16f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, den Hofrat Univ. Prof. Dr. Neumayr und die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie die fachkundigen Laienrichter Werner Rodlauer und Mag. Dr. Wolfgang Höfle (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Dr. Johannes Klausner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84 86, wegen Witwenpension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 25 Rs 91/15s 28, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Hinterbliebenenpension an einen geschiedenen Ehepartner soll Ersatz für den Entfall der Unterhaltsleistungen des früheren Ehepartners sein (10 ObS 252/02k, SSV NF 16/111). Sie gebührt bei Nichtvorliegen eines der in § 136 Abs 4 Z 1 lit a) c) GSVG taxativ aufgezählten Unterhaltstitel (Urteil; gerichtlicher Vergleich; vertragliche Verpflichtung) wie im vorliegenden Fall auch dann, wenn der frühere Ehepartner des Versicherten regelmäßig Unterhalt zur Deckung des Unterhaltsbedarfs ab einem Zeitpunkt nach der Rechtskraft der Scheidung bis zu seinem Tod, mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod, geleistet hat und die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat (§ 136 Abs 4 lit d GSVG). Diese Bestimmung soll Härtefälle vermeiden, indem unter den genannten Voraussetzungen von den Erfordernissen eines gerichtlichen Unterhaltstitels bzw einer Unterhaltsvereinbarung abgesehen und die tatsächliche Unterhaltsleistung des Versicherten den sonst für den Anspruch auf Witwenpension erforderlichen Unterhaltstiteln gleichgesetzt wird (vgl 10 ObS 65/12z, SSV NF 26/45 mwN; Sonntag in Sonntag , GSVG 2 § 136 Rz 1).

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist der Begriff des Unterhaltsbedarfs in § 136 Abs 4 lit d GSVG nicht gleichbedeutend mit jenem des Unterhaltsanspruchs (RIS Justiz RS0108428). Er ist vielmehr einschränkend dahin auszulegen, dass es nur auf den faktischen (also auf den tatsächlichen) Leistungsbetrag, nicht aber auf einen gar nicht weiter zu prüfenden rechtlichen Anspruch auf Unterhalt ankommt, sofern nur ein Unterhaltsbedarf besteht (RIS Justiz RS0108427). Dahinter steht die Intention des Gesetzgebers, eine Überprüfung durch den Sozialversicherungsträger zu vermeiden, ob und welcher Unterhaltsanspruch nach dem Gesetz zustünde (10 ObS 111/02z, SSV NF 16/37).

3. Die Frage, ob der verstorbene Versicherte mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod tatsächlich regelmäßige Zahlungen an seinen geschiedenen Ehegatten geleistet hat, ist eine vom Revisionsgericht nicht mehr überprüfbare Beweisfrage.

4. Im vorliegenden Fall ist nach den nicht mehr angreifbaren Feststellungen der Tatsacheninstanzen davon auszugehen, dass der verstorbene mit der Klägerin 11 Jahre lang verheiratet gewesene und seit von ihr geschiedene Versicherte während des letzten Jahres vor seinem Tod () keinerlei Beiträge zur Deckung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin geleistet hat. Die Witwenpension steht daher nicht zu, dies unabhängig davon, ob nach zivilrechtlichen Grundsätzen allenfalls ein Anspruch auf Unterhalt bestanden hätte.

5. Dass die Revisionswerberin diese Situation aufgrund persönlicher Umstände als Härtefall ansieht und eine ihr zum Vorteil gereichende gesetzliche Regelung als wünschenswert erachtet, rechtfertigt noch nicht die Annahme einer Gesetzeslücke bzw die Vornahme eines Analogieschlusses (RIS Justiz RS0008866 [T6]).

Die außerordentliche Revision war daher mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:010OBS00014.16F.0222.000