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OGH vom 25.02.2014, 10ObS14/14b

OGH vom 25.02.2014, 10ObS14/14b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Dr. Reinhard Drössler (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag. H*****, vertreten durch Mag. Erich Hierz, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84 86, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 6 Rs 80/13a 54, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein das Begehren des Klägers auf Gewährung einer „zusätzlichen Invaliditätspension“, welches mit Bescheid der beklagten Partei vom abgelehnt wurde.

Das vom Kläger dagegen erhobene und sinngemäß auf die Gewährung der abgelehnten Leistung gerichtete Klagebegehren wurde von den Vorinstanzen im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass Personen, denen eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit oder wie dem Kläger eine Pension wegen Erwerbsunfähigkeit zuerkannt wurde, nur unter den Voraussetzungen des § 132 Abs 3 GSVG einen neuerlichen Anspruch auf eine Leistung aus diesen Versicherungsfällen geltend machen können. Dass der Kläger diese Voraussetzungen erfülle, behaupte er auch selbst nicht.

Der Kläger macht auch in seiner außerordentlichen Revision nicht geltend, dass er die Voraussetzungen für einen neuerlichen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension gemäß § 132 Abs 3 GSVG erfüllen würde. Er wendet sich inhaltlich im Wesentlichen nur gegen das seinerzeit bereits mit Bescheid der beklagten Partei vom im Hinblick auf seine Anhaltung im Maßnahmenvollzug nach § 21 Abs 2 StGB ausgesprochene Ruhen seiner Erwerbsunfähigkeitspension gemäß § 58 Abs 1 Z 1 GSVG. Diese Rechtsfrage wurde jedoch in dem zur AZ 14 Cgs 129/11d des Arbeits und Sozialgerichts Wien geführten Sozialrechtsverfahren rechtskräftig entschieden (vgl 10 ObS 11/13k, 10 ObS 17/13t). Ein neuerliches Eingehen auf diese vom Kläger in seinem Rechtsmittel wiederum relevierte Rechtsfrage ist daher nicht möglich.

Die außerordentliche Revision war somit mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.