TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
OGH vom 26.02.2013, 10ObS14/13a

OGH vom 26.02.2013, 10ObS14/13a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ing. Thomas Bauer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei L*****, gegen die beklagte Partei Wiener Gebietskrankenkasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15 19, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Kinderbetreuungsgeld, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 10 Rs 124/12x 8, mit dem das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom , GZ 32 Cgs 304/11x 5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Sozialrechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revision selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der Klägerin als Krisenpflegemutter wurde für den Zeitraum vom bis das am geborene Kind L***** zugewiesen. Die Klägerin wusste bei der Zuweisung des Pflegekinds nicht, für welchen Zeitraum ihr das Pflegekind zugewiesen wird und sie wurde in der Folge auch erst kurzfristig über den Widerruf der Zuweisung informiert.

Mit Bescheid der beklagten Wiener Gebietskrankenkasse vom wurde der Antrag der Klägerin vom auf Zuerkennung von Kinderbetreuungsgeld (Variante „12 + 2“) für das am geborene Pflegekind L***** für den Zeitraum vom bis mit der Begründung abgewiesen, dass der beantragte Bezugszeitraum weniger als 2 Monate betrage und Kinderbetreuungsgeld gemäß § 5 Abs 4 KBGG jeweils nur in Blöcken von mindestens 2 Monaten beansprucht werden könne.

Das Erstgericht gab der von der Klägerin dagegen erhobenen Klage statt und erkannte die beklagte Partei schuldig, der Klägerin Kinderbetreuungsgeld in der Variante „12 + 2“ für die Zeit vom bis im gesetzlichen Ausmaß zu zahlen. Es vertrat in rechtlicher Hinsicht die Auffassung, schon aus dem systematischen Zusammenhang sei zu erkennen, dass § 5 Abs 4 KBGG eine Mindestbezugsdauer von 2 Monaten nur für den Fall des Wechsels des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld zwischen den Elternteilen selbst vorsehe. Im Übrigen sei die Ausnahmeregelung des § 5 Abs 4 KBGG für den Fall eines unabwendbaren und unvorhergesehenen Ereignisses nicht so normiert, dass damit eine Verkürzung der Leistungsdauer möglich wäre, sondern dass dadurch nur ein Wechsel des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld von öfter als zweimal möglich gemacht werde. Auch daraus sei ersichtlich, dass die gesamte Regelung des § 5 Abs 4 KBGG nicht eine Mindestbezugsdauer eines Elternteils normiere, sondern die Mindestbezugsdauer den Wechsel des Bezugs zwischen den Elternteilen betreffe.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei keine Folge. Es schloss sich im Wesentlichen der Rechtsansicht des Erstgerichts an und gelangte ebenfalls zu dem Ergebnis, dass aus der Bestimmung des § 5 Abs 4 KBGG nicht abzuleiten sei, dass Krisenpflegeeltern nur dann Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für ihre Krisenpflegekinder hätten, wenn sie diese länger als 2 Monate betreuen.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu der hier strittigen Auslegung der Bestimmung des § 5 Abs 4 KBGG vorliege.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.

Die Klägerin erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig und im Sinne der beschlossenen Aufhebung auch berechtigt.

Die beklagte Partei vertritt in ihren Revisionsausführungen zusammengefasst weiterhin den Standpunkt, die in § 5 Abs 4 erster Satz KBGG vorgesehene Mindestbezugsdauer für Kinderbetreuungsgeld von 2 Monaten habe unter Bedachtnahme auf die Rechtssicherheit für die Eltern und Krankenversicherungsträger, die verfassungsgesetzlich gewährleistete Gleichbehandlung, die Vollziehbarkeit, die Vermeidung des Missbrauchs durch Verhinderung der Zuverdienstumgehung, die Gesetzessystematik, den Willen des Gesetzgebers sowie aufgrund des eindeutigen Sinns und Zwecks der Regelung für alle Eltern und zwar unabhängig vom Bezug des anderen Elternteils Geltung. Da die zweimonatige Mindestbezugsdauer somit auch im gegenständlichen Fall Anwendung finde, bestehe kein Anspruch der Klägerin auf Kinderbetreuungsgeld. Weiters macht die beklagte Partei geltend, dass gemäß § 2 Abs 6 KBGG nur dann Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld bestehe, wenn der Elternteil und das Kind gemeinsam in einer Wohnung leben und beide an derselben Adresse hauptwohnsitzlich gemeldet seien. Ein Kind, das nur kurzfristig untergebracht, betreut werden soll und betreut werde, begründe seinen Lebensmittelpunkt nicht an der Adresse der Unterbringung. Damit sei gesetzlich ausgeschlossen, dass eine Hauptwohnsitzmeldung an der Adresse der Krisenpflegeeltern erfolge bzw erfolgen dürfe.

Der erkennende Senat hat dazu Folgendes erwogen:

1. Nach § 2 Abs 1 KBGG hat ein Elternteil (Adoptivelternteil, Pflegeelternteil) für sein Kind (Adoptivkind, Pflegekind) Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, sofern er auch die übrigen für den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt. Es wird von der beklagten Partei nicht in Zweifel gezogen, dass auch Krisenpflegeeltern zum anspruchsberechtigten Personenkreis der Pflegeeltern nach § 2 Abs 1 KBGG gehören (vgl in diesem Sinne auch den Durchführungserlass zum KBGG abgedruckt in Ehmer ua, KBGG 2 Anh 1 278 ff [281]).

2. Der Bezugsbeginn des Kinderbetreuungsgeldes ist in § 4 KBGG geregelt. Nach Abs 1 dieser Gesetzesstelle gebührt das Kinderbetreuungsgeld auf Antrag, frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes, bei Adoptiv und Pflegekindern frühestens ab dem Tag, ab dem das Kind in Pflege genommen wird. Wird der Antrag erst später gestellt, so gebührt das Kinderbetreuungsgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß von 6 Monaten (§ 4 Abs 2 KBGG).

3. Die Anspruchsdauer des Kinderbetreuungsgeldes ist in § 5 KBGG geregelt.

3.1 Nach § 5 Abs 1 KBGG gebührt das Kinderbetreuungsgeld längstens bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 5 Abs 2 KBGG in der Stammfassung (BGBl I 2001/103) gebührt das Kinderbetreuungsgeld jedoch längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld in Anspruch nimmt. Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld kann nach § 5 Abs 3 KBGG idF BGBl I 2001/103 abwechselnd durch beide Elternteile erfolgen, wobei ein zweimaliger Wechsel pro Kind zulässig ist. Nach § 5 Abs 4 KBGG idF BGBl I 2001/103 kann das Kinderbetreuungsgeld jeweils nur in Blöcken von mindestens 3 Monaten beansprucht werden, es sei denn, dass der beziehende Elternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert ist, das Kind zu betreuen. In diesem Fall kann ein Wechsel über das in Abs 3 angeführte Ausmaß erfolgen.

3.1.1 Nach den Gesetzesmaterialien (vgl EB zur EV 620 BlgNR 21. GP 61) zu § 5 Abs 1 und 2 KBGG gebührt das Kinderbetreuungsgeld, sofern es nur von einem Elternteil in Anspruch genommen wird, maximal 30 Monate lang. Sofern der zweite Elternteil die Betreuung mindestens 3 Monate lang übernimmt (Ausnahme siehe Abs 4), kann Kinderbetreuungsgeld auch über den 30. Lebensmonat des Kindes hinaus bezogen werden. Die Anspruchsdauer verlängert sich um jenen Zeitraum, den der zweite Elternteil beansprucht. Beide Elternteile zusammen können maximal bis zum Ende des 3. Lebensjahres des Kindes Kinderbetreuungsgeld beziehen.

3.1.2 Die Regelungen des § 5 Abs 3 und 4 KBGG werden in den Gesetzesmaterialien (RV 620 BlgNR 21. GP 61) gemeinsam insbesondere dahingehend erläutert, dass sich die Eltern beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes zweimal abwechseln können, dh, dass zB zuerst die Mutter, dann der Vater und daran anschließend nochmals die Mutter Kinderbetreuungsgeld beziehen kann, also insgesamt drei Teile entstehen. Den Zeitpunkt des Wechsels können die Eltern frei wählen; Voraussetzung ist lediglich, dass ein Teil des Bezugs zumindest 3 Monate beträgt. Bei Verhinderung des beziehenden Elternteils durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis kann von der Mindestbezugsdauer von 3 Monaten abgesehen werden.

3.2 Mit der KBGG Novelle 2008 (BGBl I 2007/76) wurden zum ursprünglichen Kinderbetreuungsgeld, das maximal bis zum 30. bzw bis zum 36. Lebensmonat des Kindes ausbezahlt wird, zwei weitere Kinderbetreuungsgeld Modelle geschaffen, die bei kürzerer Leistungsdauer höhere Monatsbeträge vorsehen (vgl § 5a KBGG: Modell „20 + 4“; § 5b KBGG: Modell „15 + 3“). Dies wurde mit der KBGG Novelle 2009 (BGBl I 2009/116) um das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld (§ 24f KBGG) und eine zusätzliche Pauschalvariante (§ 5c KBGG: Modell „12 + 2“) ergänzt. Das Kinderbetreuungsgeld gebührt daher seither bei Inanspruchnahme durch nur einen Elternteil höchstens bis zum Ende des 30./20./15. oder 12. Lebensmonats des Kindes. Da eine Verlängerung des Kinderbetreuungsgeldes über das 30. (bzw in den anderen Varianten über das 20., 15. oder 12.) Lebensmonat des Kindes hinaus nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann erfolgen soll, wenn die Eltern Kinderbetreuungsgeld abwechselnd tatsächlich beziehen und es daher keine Verlängerung um jene Zeiträume geben soll, in denen kein tatsächlicher Bezug erfolgt ist (vgl EB zur RV 340 BlgNR 24. GP 9) wurde in den §§ 5 Abs 2, 5a Abs 3, 5b Abs 3 und 5c Abs 3 KBGG jeweils festgelegt, dass „als beansprucht ausschließlich Zeiträume des tatsächlichen Bezugs der Leistung gelten“. Eine Verlängerung des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld über das 30., 20., 15. oder 12. Lebensmonat des Kindes hinaus, besteht daher nur dann, wenn die Eltern abwechselnd tatsächlich Kinderbetreuungsgeld beziehen oder in Härtefällen (§ 5 Abs 4a und 4b KBGG).

3.3 Weiters wurde durch die KBGG Novelle 2009 (BGBl I 2009/116) die Mindestbezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes in § 5 Abs 4 KBGG in Anpassung an die zwei neuen Varianten in der Länge 12 + 2 (pauschales sowie einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld) von 3 auf 2 Monate herabgesetzt. Dies erforderte auch entsprechende Anpassungen bei der Karenz und der Elternteilzeit nach dem MSchG bzw VKG (vgl Rosenmayr Kinderbetreuungsgeld 2010, ZAS 2010/2, 4 ff [5]).

3.3.1 Nach § 5 Abs 4 KBGG idF BGBl I 2009/116 kann das Kinderbetreuungsgeld jeweils nur in Blöcken von mindestens 2 Monaten beansprucht werden, es sei denn, dass der beziehende Elternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert ist, das Kind zu betreuen. In diesem Fall kann ein Wechsel über das in Abs 3 angeführte Ausmaß erfolgen. Nach § 5 Abs 3 KBGG kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld abwechselnd durch beide Elternteile erfolgen, wobei ein zweimaliger Wechsel pro Kind zulässig ist.

4. Soweit die beklagte Partei aus der zitierten Bestimmung des § 5 Abs 4 KBGG ganz allgemein eine Mindestbezugsdauer für Kinderbetreuungsgeld von 3 bzw nunmehr 2 Monaten abzuleiten versucht, ist ihr mit den Ausführungen der Vorinstanzen entgegenzuhalten, dass diese Mindestbezugsdauer nur für den Fall der Teilung des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld nach § 5 Abs 3 KBGG, also dann, wenn die Elternteile einen Bezugswechsel vereinbaren, Voraussetzung ist.

4.1 Für diese einschränkende Auslegung des § 5 Abs 4 KBGG spricht insbesondere die Formulierung „jeweils in Blöcken von mindestens 3 (nunmehr: 2) Monaten“ sowie der zweite Satz dieser Bestimmung. In beiden Fällen geht es ausschließlich um den Anspruchswechsel von einem auf den anderen Elternteil (vgl Ehmer ua, KBGG 2 103 f). Neben dem Gesetzeswortlaut, dem Bedeutungszusammenhang und dem systematischen Zusammenhang der Regelung des § 5 Abs 4 KBGG mit den Regelungen in den Abs 2, 3, 4a und 4b dieser Gesetzesstelle sprechen auch die zitierten Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des KBGG für die Richtigkeit der Auslegung des § 5 Abs 4 KBGG durch die Vorinstanzen. Auch in diesen Gesetzesmaterialien wird im Zusammenhang mit der Mindestbezugsdauer ausdrücklich nur auf den Fall des Anspruchswechsels von einem auf den anderen Elternteil Bezug genommen.

4.2 Sowohl die Auslegung nach dem Wortlaut als auch die systematische Auslegung und die Auslegung nach dem Willen des Gesetzgebers ergeben also eindeutig, dass mit § 5 Abs 4 KBGG allein die Aufteilung des Kinderbetreuungsgeldes zwischen den Eltern geregelt und eine unangemessen kurze Bezugszeit eines Elternteils verhindert werden soll. Der Zweck dieser Regelung über die Mindestbezugsdauer besteht ganz offensichtlich darin, dass der Aufwand einer neuerlichen Prüfung, der mit der Antragstellung durch den zweiten Elternteil verbunden ist, nach Ansicht des Gesetzgebers nur gerechtfertigt ist, wenn diese Person die Leistung zumindest 3 (nunmehr: 2) Monate lang beansprucht (vgl Ehmer ua, KBGG 2 103 f).

4.3 Auch der weitere Einwand der beklagten Partei, die KBGG Novelle 2009 (BGBl I 2009/116) habe durch die Einfügung des letzten Satzes in § 5 Abs 2 KBGG „Als beansprucht gelten ausschließlich Zeiträume des tatsächlichen Bezuges der Leistung“ eine Klarstellung dahingehend bewirkt, dass die Mindestbezugsdauer für das Kinderbetreuungsgeld generell 2 Monate betrage und daher für jeden Elternteil unabhängig davon, ob der andere Elternteil bereits Kinderbetreuungsgeld bezogen habe oder möglicherweise noch beziehen werde gelte, überzeugt nicht. Durch die erwähnte Änderung wurde, wie bereits dargelegt, lediglich klargestellt, dass eine Verlängerung des Kinderbetreuungsgeldbezugs nur dann in Betracht kommt, wenn die Eltern abwechselnd tatsächlich Kinderbetreuungsgeld beziehen oder in Härtefällen (§ 5 Abs 4a und 4b KBGG). Eine generelle Ausweitung der Mindestbezugsdauer auf alle Eltern geht daraus jedenfalls nicht hervor. Die von der beklagten Partei weiters relevierte Frage der Problematik einer Überschreitung der Zuverdienstgrenze nach § 8 KBGG im Falle einer nur kurzzeitigen Bezugsdauer ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

5. Zusammenfassend kann daher der Rechtsansicht der beklagten Partei, wonach die in § 5 Abs 4 KBGG vorgesehene Mindestbezugsdauer generell für alle Eltern und zwar unabhängig vom Bezug des anderen Elternteils gelte und daher immer dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen (nur) für einen kürzeren Zeitraum als 2 Monate erfüllt sind, kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld bestehe, nicht gefolgt werden. Gegen das hier gewonnene Ergebnis, dass das gesetzliche Erfordernis der mindestens zweimonatigen Bezugsdauer nur den Bezugswechsel zwischen den Eltern regelt und eine unangemessen kurze Bezugsdauer eines Elternteils verhindern soll, bestehen nach Ansicht des erkennenden Senats auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

6. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 10 ObS 99/06s(SSV NF 20/42) dargelegt hat, ging der Gesetzgeber bei der Regel über die Anspruchsdauer des Kinderbetreuungsgeldes ganz offenkundig davon aus, dass eine solche Vereinbarung über den abwechselnden Bezug des Kinderbetreuungsgeldes durch beide Elternteile im Rahmen der partnerschaftlichen Erziehung des Kindes (nur) zwischen den leiblichen Eltern, zwischen den Adoptiveltern oder zwischen den Pflegeeltern zu treffen ist. Ein Wechsel iSd § 5 KBGG ist daher jeweils nur zwischen jenen Elternteilen, die miteinander durch das Band der leiblichen Elternschaft oder durch das Band der Adoptivelternschaft oder durch das Band der Pflegeelternschaft verbunden sind, möglich. Das Vermischen dieser unterschiedlichen Ebenen der Elternschaft, um daraus einen Wechselfall mit Verlängerung des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld zu konstruieren, wäre somit nicht im Sinne des Gesetzgebers.

6.1 Es führt daher auch im vorliegenden Fall der bloße Wechsel der Betreuung der minderjährigen L***** von ihrer leiblichen Mutter zur Klägerin als Krisenpflegemutter zu keinem „Wechsel zwischen den Elternteilen“ iSd § 5 Abs 2 bis Abs 4b KBGG, weshalb auch die zweimonatige Mindestbezugsdauer iSd § 5 Abs 4 KBGG nicht zur Anwendung kommt. Der Umstand, dass die Klägerin die Minderjährige nur im Zeitraum vom bis betreut hat und daher auch nur für diesen Zeitraum Kinderbetreuungsgeld begehrt, schließt daher nach zutreffender Rechtsansicht der Vorinstanzen einen Anspruch der Klägerin auf Kinderbetreuungsgeld nicht aus.

7. Eine weitere Voraussetzung für den Anspruch eines (Pflege )Elternteils auf Kinderbetreuungsgeld für sein Kind ist, dass der Elternteil mit diesem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt (§ 2 Abs 1 Z 2 KBGG idF BGBl I 2005/100). Ein gemeinsamer Haushalt im Sinne des Kinderbetreuungsgeldgesetzes „liegt nur dann vor, wenn der Elternteil und das Kind auch an derselben Adresse hauptwohnsitzlich gemeldet sind“ (§ 2 Abs 6 Satz 1 KBGG idF BGBl I 2009/116). Diese Bestimmung stellt somit für das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts im Sinne dieses Gesetzes auch auf die hauptwohnsitzliche Meldung des Elternteils und des Kindes an derselben Adresse ab (10 ObS 117/12x).

7.1 Die beklagte Partei wiederholt in ihren Revisionsausführungen zu Recht ihren bereits in der Berufung erhobenen Einwand, dass die für die Beurteilung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzung nach § 2 Abs 1 Z 2 iVm Abs 6 Satz 1 KBGG erforderlichen Feststellungen fehlen. Das Erstgericht wird daher im fortzusetzenden Verfahren diese Frage mit den Parteien zu erörtern und dazu die notwendigen Feststellungen zu treffen haben. Im Falle einer neuerlichen Stattgebung des Klagebegehrens wird das Erstgericht darauf Bedacht zu nehmen haben, dass die Höhe des täglich für die Minderjährige gebührenden Kinderbetreuungsgeldes (vgl § 5c Abs 1 KBGG) im Urteilsspruch ziffernmäßig anzuführen ist (vgl 10 ObS 110/04f, SSV NF 18/76).

8. Da es somit zur abschließenden Beurteilung der Sache einer Verfahrensergänzung bedarf, war in Stattgebung der Revision wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 1 ASGG. Danach hat der beklagte Versicherungsträger die Kosten seiner Revision ohne Rücksicht auf den Verfahrensausgang selbst zu tragen.