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OGH vom 17.03.2015, 8Nc12/15d

OGH vom 17.03.2015, 8Nc12/15d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) in der Rechtssache der klagenden Partei A***** J*****, vertreten durch Gerlach Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, wegen 8.059,45 EUR brutto sA, aufgrund der Vorlage des Aktes AZ 8 Cga 15/15v des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht zur Entscheidung eines Zuständigkeitsstreits gemäß § 47 JN in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Landesgericht Korneuburg als Arbeits und Sozialgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit der am beim Landesgericht Korneuburg eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Zahlung von 8.059,45 EUR brutto sA und bezeichnete als beklagte Partei die A***** AG. Bereits in dieser Klage stellt der Kläger den Antrag, das Verfahren an das „Landesgericht Korneuburg als Arbeits und Sozialgericht“ (sic!) aus prozessökonomischen Gründen zu delegieren.

Noch vor Zustellung der Klage an die Beklagte beantragte der Kläger am , die Bezeichnung der beklagten Partei auf die nunmehrige Beklagte zu berichtigen und die Klage an das offenbar nicht unzuständige Landesgericht Innsbruck als Arbeits und Sozialgericht zu überweisen. Die Beklagte habe ihren Sitz im Sprengel des Landesgerichts Innsbruck. Dass die A***** AG nur irrtümlich als beklagte Partei in der Klage bezeichnet worden sei, ergebe sich ua auch aus dem Delegationsantrag an das Landesgericht Korneuburg als Arbeits und Sozialgericht.

Mit dem ebenfalls noch vor Zustellung der Klage gefassten Beschluss vom (ON 4) berichtigte das Erstgericht die Bezeichnung der beklagten Partei auf die nunmehrige Beklagte und überwies die Rechtssache gemäß § 38 Abs 2 ASGG an das Landesgericht Innsbruck als Arbeits-und Sozialgericht. Dieser Beschluss wurde sowohl von der T***** GmbH als auch von der A***** AG mit Rekurs bekämpft, den das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht mit einem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Beschluss zurückgewiesen hat.

Das Landesgericht Innsbruck als Arbeits und Sozialgericht erließ nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens den beantragten Zahlungsbefehl, gegen den die nunmehrige Beklagte fristgerecht Einspruch erhob.

Mit Beschluss vom trug das Landesgericht Innsbruck als Arbeits und Sozialgericht der Beklagten auf, innerhalb von zwei Wochen zum Delegationsantrag der Klägerin Stellung zu nehmen. Die Beklagte erklärte innerhalb dieser Frist, dem Delegationsantrag der Klägerin an das Landesgericht Korneuburg beizutreten.

Mit Beschluss vom (ON 19) übertrug das Landesgericht Innsbruck als Arbeits und Sozialgericht die Rechtssache gemäß § 31a JN an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht Korneuburg als Arbeits und Sozialgericht. Die Übertragung habe aufgrund des rechtzeitigen und übereinstimmenden Antrags der Parteien zu erfolgen.

Mit Verfügung vom legte das Landesgericht Korneuburg als Arbeits und Sozialgericht den Akt dem Obersten Gerichtshof unter Hinweis auf einen infolge der Beschlüsse ON 4 und ON 19 vorliegenden negativen Kompetenzkonflikt gemäß § 47 JN zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Vorlage ist nicht berechtigt.

1.1 Voraussetzung für eine Entscheidung über einen negativen Kompetenzkonflikt nach § 47 JN ist, dass rechtskräftige, die Zuständigkeit verneinende Beschlüsse der beiden konkurrierenden Gerichte vorliegen (RIS Justiz RS0046299; RS0046354). An dieser Voraussetzung fehlt es hier.

1.2 Vergleichbar einem gemäß § 230a letzter Satz ZPO gefassten Überweisungsbeschluss kommt auch einem gemäß § 38 Abs 2 ASGG gefassten Überweisungsbeschluss jedenfalls die Bedeutung zu, dass das Gericht, an das die Rechtssache überwiesen wurde, einen allfälligen Zuständigkeitsmangel nicht mehr von sich aus wahrnehmen kann (9 ObA 139/12z; RIS Justiz RS0039105). Diese Bindungswirkung kam hier dem vom Landesgericht Korneuburg als Arbeits und Sozialgericht gemäß § 38 Abs 2 ASGG gefassten Beschluss auf Überweisung der Rechtssache an das Landesgericht Innsbruck als Arbeits und Sozialgericht zu.

1.3 Das Landesgericht Innsbruck als Arbeits und Sozialgericht hat sich dieser Bindungswirkung unterworfen und durch Erlassung des Zahlungsbefehls das Verfahren über die Mahnklage eingeleitet. Einen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 47 Abs 1 JN erforderlichen Beschluss, mit dem es die Übernahme der ihm vom Landesgericht Korneuburg als Arbeits und Sozialgericht überwiesenen Rechtssache (rechtskräftig) abgelehnt hätte (vgl RIS Justiz RS0039961), hat das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht hier nicht gefasst. Mit dem Delegationsbeschluss gemäß § 31a Abs 1 JN (ON 19), der die Einleitung des streitigen Verfahrens voraussetzt (5 Nc 26/06b; Mayr in Rechberger , ZPO 4 § 31a JN Rz 1), entsprach das Landesgericht Innsbruck lediglich dem übereinstimmenden Parteienantrag auf Übertragung der (von ihm auch in diesem Beschluss nicht in Frage gestellten) Zuständigkeit auf das Landesgericht Korneuburg als Arbeits und Sozialgericht.

Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 47 Abs 1 JN war der Akt daher an das Erstgericht zurückzustellen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0080NC00012.15D.0317.000