OGH vom 24.05.2016, 8Nc11/16h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner, den Hofrat Dr. Brenn und die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun Mohr als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder C***** und L***** R*****, beide geboren am *****, beide in Obsorge ihres Vaters Ing. T***** R*****, dieser vertreten durch Dr. Hermann Heller und Mag. Bernd Gahler, Rechtsanwälte in Wien, über die Ablehnung durch die väterlichen Großeltern Dipl. Päd. S***** R***** und Mag. A***** R*****, beide *****, anlässlich des Verfahrens zu AZ ***** Ob *****, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Ablehnungsantrag vom wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Ausgangsverfahren betrifft die Obsorge über beide minderjährigen Kinder und das Kontaktrecht zu ihnen. Mit Beschluss vom , ***** Ob *****, wies der Oberste Gerichtshof den außerordentlichen Revisionsrekurs der väterlichen Großeltern zurück.
Nach Zustellung dieser Entscheidung übermittelten die väterlichen Großeltern am dem Obersten Gerichtshof ein Schreiben, das mit „Rechtsmittel zum OGH Beschluss ***** Ob ***** vom “ überschrieben ist. Darin führen sie unter anderem aus, dass alle bisherigen Ablehnungen von aktenführenden bzw informierten Amtsträgern aufrecht blieben. Die Einschreiter verfolgen mit ihrer Eingabe offenbar das Ziel, die an der genannten Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Obersten Gerichtshofs abzulehnen.
Rechtliche Beurteilung
Der Ablehnungsantrag ist unzulässig.
1. Nach rechtskräftiger Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens kann eine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht mehr wahrgenommen werden (RIS Justiz RS0045978; 3 Nc 16/15f). Eine Ablehnung der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Obersten Gerichtshofs kommt im Anlassfall daher nicht mehr in Betracht. Davon abgesehen weist der Ablehnungsantrag eine Reihe formeller und inhaltlicher Mängel auf, die eine Entscheidung über den Ablehnungsantrag ebenfalls ausschließen würden (vgl RIS Justiz RS0045941; RS0045962).
Zufolge von vornherein bestehender Unzulässigkeit des Ablehnungsantrags ist die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Beibringung einer Anwaltsunterschrift entbehrlich (RIS Justiz RS0120029; RS0005946). Aus diesem Grund ist es auch nicht erforderlich, dem Vater als Vertreter der Kinder eine Äußerungsmöglichkeit zum Ablehnungsantrag einzuräumen (vgl RIS Justiz RS0126587).
2. Es ist davon auszugehen, dass den Einschreitern sowohl die Unanfechtbarkeit von Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs als auch die Rechtslage in Bezug auf Ablehnungsanträge bekannt ist. Weitere gleichartige Ablehnungsanträge müssten daher als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden. Aus diesem Grund könnten weitere Ablehnungen im Zusammenhang mit dem rechtskräftig abgeschlossenen Obsorgeverfahren nicht zum Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung gemacht werden, weshalb derartige Eingaben künftig ohne weitere Behandlung zu den Akten genommen werden müssten (RIS Justiz RS0046015).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:0080NC00011.16H.0524.000
Fundstelle(n):
CAAAD-85887