OGH vom 20.02.2001, 10ObS14/01h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Elmar A. Peterlunger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Heinz Nagelreiter (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Cornelia W*****, Angestellte, ***** vertreten durch Mag. Dr. Markus Ch. Weinl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 37.557,40 und Feststellung (S 60.000,--), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 23 Rs 76/00y-19, mit dem dem Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 34 Cgs 6/00t-12, teilweise Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der sich gegen die Zurückweisung des Leistungsbegehrens wegen örtlicher Unzuständigkeit des Landesgerichtes Feldkirch (Punkt a des angefochtenen Beschlusses) richtende außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 47 Abs 1 ASGG iVm § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen.
2. Im Übrigen (Punkt b des angefochtenen Beschlusses) wird dem Revisionsrekurs nicht Folge gegeben.
3. Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Die am geborene Klägerin wurde am bei einem Arbeitsunfall im Bereich des Kopfes verletzt. Mit dem - unangefochten in Rechtskraft erwachsenen - Bescheid vom lehnte die beklagte Partei die Gewährung einer Rente aus Anlass des Arbeitsunfalls ab. In einem zu 35 Cgs 1/88 (= 35 Cgs 1/90) des Erstgerichts geführten Sozialgerichtsverfahren wurde die beklagte Partei verpflichtet, der Klägerin vom bis eine 20 %ige Versehrtenrente zu gewähren, während das Mehrbegehren, gerichtet auf Leistung einer 20 %igen Versehrtenrente über den hinaus, abgewiesen wurde.
Am stellte die Klägerin bei der beklagten Partei den Antrag auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß § 101 ASVG bezüglich des Bescheides vom . Mit Bescheid vom lehnte die beklagte Partei diesen Antrag betreffend den Zeitraum vom bis ab; hinsichtlich des Zeitraums ab wurde der Antrag zurückgewiesen. Über den von der Klägerin erhobenen Einspruch gegen diesen Bescheid entschied die im Devolutionsweg zuständig gewordene Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit Bescheid vom , das dem Einspruch für die Zeit vom bis im Sinne einer Behebung des Bescheides vom gemäß § 101 ASVG Folge gegeben wurde; für die Zeit ab wurde der Einspruch zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid vom brachte die beklagte Partei eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein, der den angefochtenen Bescheid vom mit Erkenntnis vom , Zl. 98/08/0002, eingeschränkt auf den Zeitraum bis behoben hat. Der Verwaltungsgerichtshof stellte fest, dass der sich auf die Zeit ab beziehende Bescheidabspruch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei.
Daraufhin erließ die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales am einen Ersatzbescheid (Teilbescheid), mit dem der einen Anspruch auf Versehrtenrente ablehnende Bescheid der beklagten Partei vom hinsichtlich des Zeitraums bis gemäß § 101 ASVG behoben wurde.
Gegen den sich auf den Zeitraum ab beziehenden Teil des Bescheides der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom hat die Klägerin ihrerseits Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Diese Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom , Zl. 98/08/0006-9, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt. Betreffend die Kosten hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Kostenersatz nicht stattfindet.
Grundlage für diesen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes war der Umstand, dass die beklagte Partei zwischenzeitlich mit Bescheid vom als Herstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß § 101 ASVG eine Rente auch für den Zeitraum ab zugesprochen hatte, womit das rechtliche Interesse der Klägerin als Beschwerdeführerin an einer Entscheidung über ihre Beschwerde nach Ansicht des VwGH weggefallen ist. Die Kostenentscheidung wurde damit begründet, dass die Entscheidung über die Kosten nach Maßgabe des hypothetischen Verfahrensausgangs einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert hätte, weshalb nach freier Überzeugung mit Kostenaufhebung vorzugehen gewesen sei.
Mit dem bereits erwähnten Bescheid vom hat die beklagte Partei eine Richtigstellung ihres seinerzeitigen Bescheides vom hinsichtlich der Verletzungsart und der Verletzungsfolgen gemäß § 101 ASVG ausgesprochen und der Klägerin folgende Leistungen gewährt:
- : 60 v.H.der Vollrente+Zusatzrente
- : 50 v.H.der Vollrente+Zusatzrente
- : 60 v.H.der Vollrente+Zusatzrente
ab : 35 v.H. der Vollrente
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin zu 33 Cgs 67/99a beim Erstgericht Klage, in der sie ausdrücklich erklärte, den Bescheid insoweit nicht anzufechten, als vom bis und vom bis eine Versehrtenrente im Ausmaß von 60 % als Dauerrente gewährt wurde. In Punkt 1) ihres Urteilsbegehrens beantragte die Klägerin den Zuspruch einer 60 %igen Versehrtenrente als Dauerrente samt einer 20 %igen Zusatzrente ab ; ab dem jeweiligen Fälligkeitstag wurden 10 % Zinsen begehrt. In diesem Verfahren brachte die Klägerin unter anderem vor, dass die beklagte Partei ab eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von zumindest 45 % anerkannt habe.
In der am beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eingebrachten und wegen dessen örtlicher Unzuständigkeit nach Anhörung der Klägerin a limine an das Erstgericht überwiesenen Klage stellt die Klägerin einerseits ein Leistungsbegehren über S 37.557,40 samt 8 % Zinsen seit und andererseits ein Feststellungsbegehren, wonach "der (neue) Erstbescheid vom auch ab bzw ab bis auf weiteres gilt und für den Zeitraum vom bis ein Zuschlag von 10 % zur ermittelten MdE von 50 % außergerichtlich vereinbart wurde".
Zum Zahlungsbegehren brachte die Klägerin vor, die beklagte Partei schulde ihr die im Verfahren wegen rückwirkender Herstellung des gesetzlichen Zustandes nach § 101 ASVG (betreffend den Bescheid vom ) entstandenen Verfahrenskosten, die auch mit Ausnahme jener für die rechtsfreundliche Vertretung vor dem Verwaltungsgerichtshof ersetzt worden seien. Auch wenn der VwGH ausgesprochen habe, dass ein Kostenersatz gegenüber der belangten Behörde nicht stattfinde, habe die beklagte Partei die von ihr schuldhaft verursachten Kosten insbesondere aus dem Titel des Schadenersatzes zu ersetzen.
Zum Feststellungsbegehren behauptete die Klägerin, die beklagte Partei stütze sich in der Korrespondenz darauf, dass kein Rechtsanspruch auf eine Versehrtenrente ab bestehe, soweit dieser über den Zuspruch des Erstgerichts im Verfahren 35 Cgs 1/90 hinaus gehe. Die Parteien seien jedoch vergleichsweise übereingekommen, dass für den Zeitraum bis ein Zuschlag von 10 % zu der bis dahin ermittelten MdE von 50 % gewährt werde. Ab gelte wiederum die im Erstbescheid ermittelte MdE von 50 % wie bis , da ab diesem Zeitpunkt die Verschlimmerung weggefallen sei. Die Klägerin habe daher "auch ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass für die MdE der (neue) Erstbescheid vom auch ab bzw zum Tragen komme". Hinsichtlich dieser Ansprüche bestehe keine Streitanhängigkeit im Zusammenhang mit dem Verfahren zu 33 Cgs 67/99a des Erstgerichts. Die Anrufung des Gerichts sei auch dann zulässig, wenn die beklagte Partei innerhalb der gesetzlichen Frist keinen Bescheid erlassen habe.
Die beklagte Partei bestritt, beantragte die Zurückweisung der Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges und Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts und wandte im Wesentlichen ein, es mangle an einer bescheidmäßigen Erledigung ihrerseits als Grundlage für eine Zuständigkeit des angerufenen Sozialgerichts. Darüber hinaus fehle es dem Erstgericht an einer Zuständigkeit für die Bestimmung von Kosten eines Verwaltungsverfahrens. Im Übrigen behänge hinsichtlich des Bescheides der beklagten Partei vom vor dem Erstgericht bereits das Verfahren 33 Cgs 67/99a, in dem die Klägerin ein zeitlich unlimitiertes Leistungsbegehren gestellt habe, das über das zu 34 Cgs 6/00t des Erstgerichts gestellte Feststellungsbegehren hinausgehe. Die Behauptung der Klägerin, es sei ein außergerichtliches vergleichsweises Übereinkommen zustande gekommen, sei im Übrigen auch im Verfahren 33 Cgs 67/99a des Erstgerichts strittig.
Mit Beschluss vom hat das Erstgericht das Zahlungsbegehren wegen sachlicher und örtlicher Unzuständigkeit und das Feststellungsbegehren wegen Streitanhängigkeit zurückgewiesen.
Das Rekursgericht hat dem dagegen erhobenen Rekurs der Klägerin teilweise Folge gegeben und den angefochtenen Beschluss dahingehend abgeändert, dass das Leistungsbegehren wegen örtlicher Unzuständigkeit des Erstgerichts und das Feststellungsbegehren wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückgewiesen wurde.
Es beurteilte den eingangs dargestellten Sachverhalt rechtlich dahin, dass es sich beim Verfahren über die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes nicht um eine Leistungssache im Sinne des § 354 ASVG und daher auch nicht um eine Sozialrechtssache im Sinne des § 65 ASGG handle, weshalb zur Entscheidung über den geltend gemachten Kostenersatzanspruch jedenfalls nicht das Landesgericht in der Besetzung als Arbeits- und Sozialgericht berufen sei. In Betracht komme ein Amtshaftungsanspruch, der zwar in die sachliche Zuständigkeit des Landesgerichts falle; örtlich zuständig sei aber jenes, in dessen Sprengel die behauptete Rechtsverletzung begangen worden sei. Da sich der "Sitz" der beklagten Partei im Sprengel des Landesgerichts Salzburg befinde, sei das Erstgericht örtlich unzuständig. Die Unzuständigkeit sei nicht geheilt. Der Gerichtsstand des Zusammenhangs nach § 8 ASGG würde eine anhängige oder gleichzeitig anhängig gemachte Arbeitsrechtssache im Sinne des § 50 ASGG voraussetzen, die aber hier nicht vorliege. Auch die Voraussetzungen für eine Anspruchshäufung in derselben Klage (§ 227 ZPO) seien nicht gegeben, weil das Erstgericht für den erhobenen Zahlungsanspruch örtlich nicht zuständig sei; außerdem sei nicht dieselbe Art des Verfahrens zulässig.
Betreffend das Feststellungsbegehren übersehe die Klägerin, dass das Sozialrechtsverfahren vom Grundsatz der sukzessiven Kompetenz getragen sei. Dieses Prinzip gelte auch für Feststellungsklagen. Mangels eines angefochtenen Bescheides stehe der Klage die Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegen.
Da bei der das Zahlungsbegehren betreffenden Entscheidung (Punkt a des Spruches) keine Rechtsfragen zu lösen gewesen seien, denen eine Bedeutung im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG zukomme, sei der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin aus dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Zulassung des außerordentlichen Revisionsrekurses hinsichtlich der Anfechtung des Punktes a) der Entscheidung des Rekursgerichts und auf Aufhebung der erst- und zweitinstanzlichen Beschlüsse, verbunden mit dem Auftrag an das Erstgericht zur Durchführung des gesetzmäßigen Verfahrens.
Rechtliche Beurteilung
1. Zur Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses gegen die Zurückweisung des Zahlungsbegehrens wegen örtlicher Unzuständigkeit des Erstgerichts:
Wie das Rekursgericht bereits zutreffend dargestellt hat, ist der Revisionsrekurs gegen den Punkt a der Rekursentscheidung nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
Eine solche erhebliche Rechtsfrage wird von der klagenden Partei nicht aufgezeigt. Der behauptete negative Kompetenzkonflikt liegt nicht vor. Spricht das ursprünglich angerufene Gericht seine örtliche Unzuständigkeit aus und überweist die Rechtssache an das (seines Erachtens) örtlich zuständige Gericht, so ist dieses insofern an den Ausspruch über die örtliche Zuständigkeit gebunden, als es seine örtliche Unzuständigkeit nicht mit der Begründung aussprechen darf, es sei doch das überweisende Gericht örtlich zuständig. Zwischen dem überweisenden Gericht und dem Gericht, an das die Rechtssache überwiesen worden ist, kann somit ein negativer Kompetenzkonflikt nicht entstehen (Kuderna, ASGG2, 223 [§ 38 Anm 14]). Wie im Übrigen aus der von der Klägerin zitierten Enscheidung 4 Nd 503/91 hervorgeht, ist im Falle einer Überweisung vor Anhörung der beklagten Partei diese weiterhin berechtigt, die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit zu erheben, und zwar auch dahingehend, dass das zuerst angerufene Gericht zuständig sei. Insoweit ist das Gericht, an das die Rechtssache überwiesen wurde, gar nicht an den Beschluss des überweisenden Gerichtes gebunden.
Ungeachtet dieser Ausführungen ist anzumerken, dass es an ausreichenden Verfahrensergebnissen für die vom Rekursgericht ausgesprochene Beurteilung fehlt, das Landesgericht Salzburg zur Entscheidung über einen Amtshaftungsanspruch zuständig. In Amtshaftungssachen ist das von § 9 Abs 1 AHG bestimmte Gericht ausschließlich zuständig. Aus den Klagebehauptungen und den von der Klägerin vorgelegten Urkunden lässt sich ableiten, dass die Hauptstelle der beklagten Partei in Wien, die auch den Bescheid vom (Blg./H) erlassen hat, in den fraglichen Vorgang zumindest involviert war.
Der Gerichtsstand des Zusammenhangs nach § 8 ASGG gilt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, an dem auch prozessökonomische Erwägungen nichts zu ändern vermögen, nur für Arbeitsrechtssachen (siehe auch Kuderna, ASGG2, 100 [§ 8 Anm 6]).
Mangels Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist ein Eingehen auf die auch im Zusammenhang mit dem Zahlungsbegehren behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht mehr erforderlich.
2. Zur Zurückweisung des Feststellungsbegehrens wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges:
Nach § 65 Abs 2 ASGG fallen unter den Abs 1 dieser Gesetzesstelle, also unter die Sozialrechtssachen, auch Klagen auf Feststellung. Die Sozialgerichte können aber nach dem Grundsatz der sukzessiven Kompetenz nur dann über ein Feststellungsbegehren entscheiden, wenn die Bestimmungen über das Verfahren vor den Versicherungsträgern eine entsprechende Feststellungsentscheidung in Leistungssachen vorsehen (SSV-NF 8/94 = SZ 67/164 mwN; SSV-NF 11/85; RIS-Justiz RS0085830).
Dass die Erlassung eines der Feststellungsklage entsprechenden Feststellungsbescheids im Verwaltungsverfahren geboten gewesen wäre, wird von der Klägerin im Revisionsrekurs nicht aufgezeigt, insbesondere nicht, dass sie im Verwaltungsverfahren eine bestimmte Feststellung verlangt hätte (vgl SZ 69/79 = SSV-NF 10/28 = DRdA 1997/16, Mayr), mit der die beklagte Partei säumig geworden wäre. Im Übrigen ist die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheids (neben dem eine Leistung zuerkennenden Bescheid vom ) auch für den Obersten Gerichtshof nicht zu ersehen, weil keiner der in § 367 Abs 1 und 2 ASVG angeführten Fälle vorliegt, der die Erlassung eines Feststellungsbescheides ermöglichen würde.
Letztlich ist dem Revisionsrekurs auch noch entgegen zu halten, dass die Klägerin in ihrer nunmehrigen Klage selbst vorbringt, den Bescheid vom bereits mit der am eingebrachten Klage vom (im Verfahren 33 Cgs 67/99a des Erstgerichts) "teilweise" angefochten zu haben. Damit ist dieser Bescheid vom aber gemäß § 71 Abs 1 ASGG "im Umfang des Klagebegehrens" - das auf Zuspruch einer 60 %igen Versehrtenrente als Dauerrente samt einer 20 %igen Zusatzrente ab lautet - außer Kraft getreten. Der Bescheid, auf den sich das Feststellungsbegehren bezieht, existiert daher nicht mehr. Für den Obersten Gerichtshof ist nicht erkennbar, dass das nunmehrige Feststellungsbegehren der Klägerin über das im Verfahren 33 Cgs 67/99a des Erstgerichts gestellte Leistungsbegehren hinausginge, wie die Klägerin unzutreffenderweise meint.
Insgesamt ist das Rekursgericht - mangels Möglichkeit einer feststellenden Entscheidung im Verwaltungsverfahren - zu Recht von der Unzulässigkeit des Rechtsweges in Bezug auf die begehrte Feststellung ausgegangen. Diese Ansicht vermag im Hinblick auf die entsprechende Judikatur nicht zu überraschen, insbesondere dann nicht, wenn die beklagte Partei bereits in der Klagebeantwortung auf das Fehlen einer dem Sozialgerichtsverfahren vorangehenden bescheidmäßigen Erledigung hingewiesen hat.
Damit ist dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.