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VfGH vom 03.12.2013, B1593/2012

VfGH vom 03.12.2013, B1593/2012

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Anlassfall

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden. Der Bescheid wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

1. Der Beschwerdeführer steht als Bundeslehrer am BG/BRG/BORG Hartberg in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer die Leistungsfeststellung entsprechend dem 7. Abschnitt (§§81 bis 90) des Bundesgesetzes vom über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979), BGBl 333 idF BGBl I 140/2011 (im Folgenden: BDG 1979).

2. Mit Bescheid der Leistungsfeststellungskommission für Bundeslehrer beim Landesschulrat für Steiermark (im Folgenden: Leistungsfeststellungskommission) vom wird festgestellt, dass "[d]er zu erwartende Arbeitserfolg […] trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung im Beurteilungszeitraum vom bis nicht aufgewiesen [wurde]".

Gegen diesen Bescheid der Leistungsfeststellungskommission richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der ausschließlich die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art 83 Abs 2 B-VG behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird. Die Rechtsverletzung wird im Wesentlichen damit begründet, dass gemäß § 88 Abs 1 BDG 1979 "in der ab geltenden Fassung […] zur bescheidmäßigen Entscheidung [über den Antrag auf Leistungsfeststellung] die bei der obersten Dienstbehörde eingerichtete Leistungsfeststellungskommission zuständig [ist]".

3. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs 1 B VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Worte "obersten" in § 88 Abs 1, 2 und 3 sowie des Wortes "oberste" in Abs 10 BDG 1979 ein. Weiters leitete der Verfassungsgerichtshof aus Anlass dieser Beschwerde gemäß Art 139 Abs 1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des – in der vom Vorsitzenden der Leistungsfeststellungskommission vorgenommenen "Bildung der Senate und Bestimmung der Ersatzmitglieder" enthaltenen und in der "Beilage 2" der "Nr 38" des "Stück 7/Jg. 2012" des Verordnungsblattes des Landesschulrates für Steiermark kundgemachten – Satzes "[f]ür alle Senate: […]" und des Satzes "Senat für Schulleiter und sonstige Lehrer an allgemeinbildenden höheren Schulen: […]" sowie des Satzes "[d]ie personenbezogenen Bezeichnungen gelten jeweils auch in der weiblichen Form" und der Fertigungsklausel "Der Vorsitzende: Mag. W[…]", ein. Mit Erkenntnis vom , G76/2013, V53/2013, hob er die Worte "obersten" in § 88 Abs 1, 2 und 3 sowie das Wort "oberste" in Abs 10 BDG 1979 als verfassungswidrig sowie die Verordnung des Vorsitzenden der Leistungsfeststellungskommission beim Landesschulrat für Steiermark für Bundeslehrer über die Bildung der Senate und Bestimmung der Ersatzmitglieder (Beilage 2 zu GZI Le 3/5-2012) vom mangels gehöriger Kundmachung zur Gänze als gesetzwidrig auf.

4. Die Beschwerde ist begründet.

Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Verordnungsbestimmung in seinen Rechten verletzt (zBVfSlg 10.404/1985).

Der Bescheid ist daher aufzuheben.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 Z 3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,– sowie eine Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG in der Höhe von € 220,– enthalten.