OGH vom 23.01.1986, 12Os175/85
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Gruber als Schriftführerin in der Strafsache gegen Artur und Walter K*** wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4 StGB über die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom , GZ 28 Vr 1416/84-42, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Stöger, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten und des Verteidigers Dr. Wolfgang Walser zu Recht erkannt:
Spruch
Den Berufungen der Angeklagten wird nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Verfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Artur K*** und Walter K*** des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs 1 und 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4 StGB schuldig erkannt und nach § 128 Abs 1 StGB - jeweils unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StPO auf die Urteile des Landesgerichtes Innsbruck vom , AZ 28 Vr 1244/83 hinsichtlich Artur K*** und vom , AZ 28 Vr 4127/82 hinsichtlich Walter K*** - zu Zusatzfreiheitsstrafen verurteilt, und zwar Artur K*** zu sechs Monaten und Walter K*** zu sieben Monaten. Bei der Strafbemessung war bei beiden Angeklagten erschwerend die zweifache Qualifikation der Tat, bei Walter K*** weiters vier einschlägige Vorstrafen, bei Artur K*** eine einschlägige Vorstrafe sowie der in Kauf genommene hohe Wert der Diebsbeute, mildernd hingegen war bei beiden Angeklagten kein Umstand.
Gegen dieses Urteil haben die beiden Angeklagten Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhoben. Die Nichtigkeitsbeschwerden wurden vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom , 12 Os 175/85-6, dem auch der nähere Inhalt des Schuldspruchs zu entnehmen ist, zurückgewiesen. Im Gerichtstag war daher nur noch über die Berufungen der Angeklagten zu entscheiden, mit welcher sie eine Herabsetzung der Strafen bzw. Verhängung einer Geldstrafe an Stelle der Freiheitsstrafen anstreben.
Rechtliche Beurteilung
Den Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Weitere Milderungsgründe wurden von den Berufungswerbern nicht aufgezeigt: Die soziale Integration der Angeklagten ist kein eigener Milderungsgrund; von einer nur untergeordneten Beteiligung (§ 34 Z 6 StGB) kann bei einer vergleichenden Abwägung der Strafwürdigkeit der an der Tat Beteiligten und bei Berücksichtigung des Tathergangs nicht die Rede sein; daß die Berufungswerber bei Begehung des Diebstahls nicht alles, was transportabel war, mitgenommen haben, erfüllt noch nicht den Milderungsgrund des § 34 Z 14 StGB (vgl. 12 Os 64/80).
Auch unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafurteile des Landesgerichtes Innsbruck sind die vom Erstgericht über die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen im Hinblick auf die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vortaten und die Erfolglosigkeit der vorangegangenen Abstrafungen nach der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) nicht überhöht ausgemessen worden, sodaß eine Strafherabsetzung nicht angebracht war.
Aber auch die Verhängung einer - an sich zulässigen (weil es ausschließlich auf das Ausmaß der Zusatzstrafe und nicht auf jenes der Gesamt-Strafe ankommt, vgl. Leukauf-Steininger, Komm. 2 § 37 RN 4) - Geldstrafe an Stelle einer Freiheitsstrafe konnte beim Angeklagten Artur K*** nicht in Erwägung gezogen werden: Dieser Berufungswerber wurde insgesamt sechsmal abgestraft und jeweils zu Geldstrafen verurteilt; es bedarf daher nunmehr der Verhängung einer Freiheitsstrafe, um ihn von der Begehung weiterer (gleichartiger und ähnlicher) strafbarer Handlungen abzuhalten.
Beim Angeklagten Walter K*** fehlt es angesichts des Strafmaßes bereits an der Grundvoraussetzung für die Anwendung des § 37 StGB, nämlich einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten.