OGH vom 19.07.2016, 10Ob50/16z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Neumayr, Dr. Schramm, die Hofrätin Dr. Fichtenau und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Pflegschaftssache 1. der mj S*****, geboren am *****, und 2. des mj L*****, geboren am *****, beide vertreten durch das Land Niederösterreich als Kinder und Jugendhilfeträger (Bezirkshauptmannschaft Amstetten, Fachgebiet Rechtsvertretung Minderjähriger, 3300 Amstetten, Preinsbacher Straße 11), wegen Unterhaltsvorschuss, infolge des Revisionsrekurses des Vaters T*****, vertreten durch Dr. Christian Függer, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom , GZ 23 R 62/16i, 23 R 63/16m 74, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Amstetten vom , GZ 42 Pu 9/15z 58 und 42 Pu 9/15z 59, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, jeweils eine Ausfertigung der Rekursentscheidung und eine Gleichschrift des Revisionsrekurses der Mutter A***** sowie dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zuzustellen sowie die Akten nach Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung oder nach fruchtlosem Verstreichen der Frist erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht gewährte beiden Kindern über ihre jeweiligen Anträge für den Zeitraum jeweils von bis einen monatlichen Unterhaltsvorschuss gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG in Höhe von 270 EUR (Tochter, ON 58) bzw von 252 EUR (Sohn, ON 59), höchstens jedoch in der gemäß § 6 Abs 1 UVG vorgesehenen Höhe.
Das Rekursgericht gab dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs des Vaters keine Folge.
Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde an den Vater und an die Kinder, vertreten durch den Träger der Kinder und Jugendhilfe, zugestellt, nicht jedoch an die Mutter und an den Bund, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien.
Der Vater erhob gegen den Beschluss des Rekursgerichts den ordentlichen Revisionsrekurs.
Eine Gleichschrift des Revisionsrekurses wurde an die Kinder zugestellt, nicht jedoch an die Mutter und den Bund. Die Kinder erstatteten eine Revisions-rekursbeantwortung.
Rechtliche Beurteilung
Die Aktenvorlage ist verfrüht.
Über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen hat das Pflegschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden (§ 10 UVG). Wird ein Revisionsrekurs gegen einen Beschluss erhoben, bei dem über die Sache entschieden worden ist, und findet das Gericht erster Instanz keinen Grund zur Zurückweisung, so ist jeder anderen aktenkundigen Partei eine Gleichschrift zuzustellen (§ 68 Abs 1 AußStrG). Unter einem Beschluss „über die Sache“ wird jede Entscheidung über den Verfahrensgegenstand verstanden (RIS Justiz RS0120860 ua). Den anderen Parteien steht es frei, eine Revisionsrekursbeantwortung (§ 68 AußStrG) einzubringen.
Parteien im Sinne des § 2 Abs 1 AußStrG sind im Verfahren über die (Weiter )Gewährung von Unterhaltsvorschüssen auch die Mutter als Zahlungsempfängerin (RIS Justiz RS0120860 [T12]) und der vom Präsidenten des Oberlandesgerichts vertretene Bund (10 Ob 19/16s; 10 Ob 71/15m ua). Es steht ihnen gemäß § 68 Abs 1 und Abs 3 Z 2 AußStrG frei, eine Revisions-rekursbeantwortung einzubringen.
Das Erstgericht wird daher eine Ausfertigung des Beschlusses des Rekursgerichts und eine Gleichschrift des Revisionsrekurses des Vaters auch der Mutter und dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien zuzustellen haben. Erst nach Einlangen einer Revisionsrekursbeantwortung des Vaters oder nach fruchtlosem Ablauf der Frist für die Beantwortung des Revisionsrekurses ist der Akt wieder vorzulegen.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:0100OB00050.16Z.0719.000