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OGH 19.07.2016, 10Ob50/16z

OGH 19.07.2016, 10Ob50/16z

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr, Dr. Schramm, die Hofrätin Dr. Fichtenau und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Pflegschaftssache 1. der mj S*****, geboren am *****, und 2. des mj L*****, geboren am *****, beide vertreten durch das Land Niederösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger (Bezirkshauptmannschaft Amstetten, Fachgebiet Rechtsvertretung Minderjähriger, 3300 Amstetten, Preinsbacher Straße 11), wegen Unterhaltsvorschuss, infolge des Revisionsrekurses des Vaters T*****, vertreten durch Dr. Christian Függer, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom , GZ 23 R 62/16i, 23 R 63/16m-74, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Amstetten vom , GZ 42 Pu 9/15z-58 und 42 Pu 9/15z-59, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, jeweils eine Ausfertigung der Rekursentscheidung und eine Gleichschrift des Revisionsrekurses der Mutter A***** sowie dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zuzustellen sowie die Akten nach Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung oder nach fruchtlosem Verstreichen der Frist erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht gewährte beiden Kindern über ihre jeweiligen Anträge für den Zeitraum jeweils von bis einen monatlichen Unterhaltsvorschuss gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG in Höhe von 270 EUR (Tochter, ON 58) bzw von 252 EUR (Sohn, ON 59), höchstens jedoch in der gemäß § 6 Abs 1 UVG vorgesehenen Höhe.

Das Rekursgericht gab dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs des Vaters keine Folge.

Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde an den Vater und an die Kinder, vertreten durch den Träger der Kinder- und Jugendhilfe, zugestellt, nicht jedoch an die Mutter und an den Bund, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien.

Der Vater erhob gegen den Beschluss des Rekursgerichts den ordentlichen Revisionsrekurs.

Eine Gleichschrift des Revisionsrekurses wurde an die Kinder zugestellt, nicht jedoch an die Mutter und den Bund. Die Kinder erstatteten eine Revisions-rekursbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

Die Aktenvorlage ist verfrüht.

Über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen hat das Pflegschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden (§ 10 UVG). Wird ein Revisionsrekurs gegen einen Beschluss erhoben, bei dem über die Sache entschieden worden ist, und findet das Gericht erster Instanz keinen Grund zur Zurückweisung, so ist jeder anderen aktenkundigen Partei eine Gleichschrift zuzustellen (§ 68 Abs 1 AußStrG). Unter einem Beschluss „über die Sache“ wird jede Entscheidung über den Verfahrensgegenstand verstanden (RIS-Justiz RS0120860 ua). Den anderen Parteien steht es frei, eine Revisionsrekursbeantwortung (§ 68 AußStrG) einzubringen.

Parteien im Sinne des § 2 Abs 1 AußStrG sind im Verfahren über die (Weiter-)Gewährung von Unterhaltsvorschüssen auch die Mutter als Zahlungsempfängerin (RIS-Justiz RS0120860 [T12]) und der vom Präsidenten des Oberlandesgerichts vertretene Bund (10 Ob 19/16s; 10 Ob 71/15m ua). Es steht ihnen gemäß § 68 Abs 1 und Abs 3 Z 2 AußStrG frei, eine Revisions-rekursbeantwortung einzubringen.

Das Erstgericht wird daher eine Ausfertigung des Beschlusses des Rekursgerichts und eine Gleichschrift des Revisionsrekurses des Vaters auch der Mutter und dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien zuzustellen haben. Erst nach Einlangen einer Revisionsrekursbeantwortung des Vaters oder nach fruchtlosem Ablauf der Frist für die Beantwortung des Revisionsrekurses ist der Akt wieder vorzulegen.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Schramm, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Tarmann-Prentner sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Pflegschaftssache 1. der mj S*, geboren am *, und 2. des mj L*, geboren am *, beide vertreten durch das Land Niederösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger (Bezirkshauptmannschaft *), wegen Unterhaltsvorschuss, infolge des Revisionsrekurses des Vaters T*, vertreten durch Dr. Christian Függer, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom , GZ 23 R 62/16i, 23 R 63/16m-74, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Amstetten vom , GZ 42 Pu 9/15z-58 und 42 Pu 9/15z-59, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der Vater ist aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichts * vom , GZ 1 P 15/07p-22, zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts in Höhe von 270 EUR für die 2006 geborene Tochter und aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichts * vom , GZ 3 P 61/07y-4, zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts in Höhe von 252 EUR für den 2007 geborenen Sohn verpflichtet.

Die Kinder beantragten am die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß § 3 UVG. Für ihre gesetzlichen Unterhaltsansprüche bestünden vollstreckbare Unterhaltstitel. Der Vater leiste den laufenden Unterhalt nach Eintritt der Vollstreckbarkeit nicht zur Gänze, es sei ein Exekutionsantrag eingebracht worden.

Das Erstgericht gewährte mit Beschlüssen vom beiden Kindern über ihre jeweiligen Anträge für den Zeitraum jeweils von bis einen monatlichen Unterhaltsvorschuss gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG in Höhe von 270 EUR (Tochter, ON 58) bzw von 252 EUR (Sohn, ON 59). Der Vater als Unterhaltsschuldner habe nach Eintritt der Vollstreckbarkeit den laufenden Unterhaltsbetrag nicht zur Gänze geleistet. Gegen ihn sei am eine Exekution auf das Arbeitseinkommen, eine Exekution auf bewegliche Sachen und eine Exekution zur Sicherstellung eingebracht worden.

Das Rekursgericht gab dem vom Vater gegen diese Beschlüsse erhobenen Rekurs nicht Folge.

Es ging bei seiner Entscheidung von dem dem Erstgericht bei seiner Entscheidung nicht bekannten, im Rekursverfahren aber zwischen den Parteien nicht strittigen Sachverhalt aus, dass der Vater den Unterhaltsrückstand für November 2015 und den Unterhalt für Dezember 2015 nach seinem Vorbringen am (Zahlungseingang ) – daher noch vor Beschlussfassung in erster Instanz – für beide Kinder zur Gänze beglichen hat.

Voraussetzung für die Vorschussgewährung sei, dass der Unterhaltsschuldner nach Eintritt der Vollstreckbarkeit den laufenden Unterhaltsbetrag nicht zur Gänze leiste. Gemäß § 1418 ABGB sei Unterhalt grundsätzlich am Monatsersten fällig. Der Vater habe erst am (Zahlungseingang beim Träger der Kinder- und Jugendhilfe: ) den rückständigen Unterhalt für November 2015 und den Unterhalt für Dezember 2015 gezahlt. Diese Zahlung sei zwar noch vor der Fassung des Beschlusses des Erstgerichts, aber nach der Antragstellung auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen erfolgt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung seien daher die Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen vorgelegen gewesen; die Gründe für die Verzögerung der Zahlung könnten nicht berücksichtigt werden. Ziel der Neuregelung des UVG mit dem FamRÄG 2009 (BGBl I 2009/75) sei unter anderem gewesen, rascher einen Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse zu verschaffen als dies davor der Fall gewesen sei. Sei der Unterhaltsschuldner im Verzug, seien die Vorschüsse zu gewähren, selbst wenn – wie hier – die ausständigen Zahlungen noch vor der Entscheidung des Erstgerichts eingelangt seien.

Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil Unterhaltsvorschüsse nicht zu gewähren seien, wenn man entsprechend der bisherigen Rechtsprechung auf den Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz als maßgeblich abstelle. Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dazu fehle jedoch.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der – vom Träger der Kinder- und Jugendhilfe als Vertreter des Kindes beantwortete – Revisionsrekurs des Vaters, mit dem er die Abweisung der Anträge der Kinder auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen anstrebt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung zulässig, er ist aber nicht berechtigt.

1. Der Vater argumentiert in seinem Rechtsmittel zusammengefasst damit, dass es entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichts auf die Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz ankomme. Zu diesem Zeitpunkt habe er sowohl den rückständigen Unterhalt für November als auch den laufenden Unterhalt für Dezember 2015 jedoch bereits vollständig bezahlt gehabt, sodass den Unterhaltsberechtigten durch die Nichtgewährung von Vorschüssen kein Nachteil entstehe.

2. Dem kommt keine Berechtigung zu.

2.1 Vorschüsse sind gemäß § 3 UVG zu gewähren, wenn für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel besteht (§ 3 Z 1 UVG) und der Unterhaltsschuldner nach Eintritt der Vollstreckbarkeit den laufenden Unterhaltsbeitrag nicht zur Gänze leistet sowie das Kind glaubhaft macht, einen Exekutionsantrag nach § 294a EO oder einen anderen, gemäß § 3 Z 2 UVG geeigneten Exekutionsantrag eingebracht zu haben.

2.2 Zutreffend – und vom Revisionsrekurswerber auch nicht in Frage gestellt – hat das Rekursgericht dargestellt, dass es Ziel des Gesetzgebers des FamRÄG 2009 (BGBl I 2009/75) war, rascher einen Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse zu schaffen als zuvor. Nach der danach geschaffenen Rechtslage können Vorschüsse bereits geleistet werden, sobald ein vollstreckbarer Exekutionstitel für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch besteht und ein „tauglicher“ Exekutionsantrag bei Gericht eingebracht worden ist; das Ergebnis des Exekutionsverfahrens gegen den Unterhaltsschuldner muss nicht mehr abgewartet werden (IA 673/A 24. GP 22). Der Gesetzgeber zog damit die Möglichkeit einer Unterhaltsbevorschussung mit dem FamRÄG 2009 deutlich nach vor, nämlich bis zum Beginn des Verfahrens zur Schaffung eines Titels, etwa durch einstweilige Verfügung gemäß § 382a Abs 2 EO über die Zahlung eines vorläufigen Unterhalts (Neumayr, Unterhaltsvorschuss neu – Änderungen des UVG mit dem FamRÄG 2009, ÖJZ 2010/20, 164 [168 f]).

2.3 Das UVG hat primär den Zweck, die gesetzlichen Geldunterhaltsansprüche von – den besonderen Schutz der Gesetze genießenden – minderjährigen Kindern oder Jugendlichen vorschusshalber zu sichern (IA 673A BlgNR 24. GP 22). Die Wortfolge in § 3 Z 2 UVG idF des FamRÄG 2009, BGBl I 2009/75: „wenn … der Unterhaltsschuldner nach Eintritt der Vollstreckbarkeit den laufenden Unterhaltsbeitrag nicht zur Gänze leistet“ beruht darauf, dass der Unterhaltsschuldner die Chance haben muss, nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Titels – und nicht, wie der Revisionsrekurswerber offenbar meint, einzelner später fällig werdender Unterhaltsforderungen – den laufenden Unterhalt „freiwillig“ zu zahlen. Darunter ist zu verstehen, dass der dem Eintritt der Vollstreckbarkeit (des Titels) folgende Fälligkeitstermin erfolglos verstreichen muss, damit ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss entsteht (10 Ob 6/11x mwH; RIS-Justiz RS0126138 [T1]; Neumayr in Schwimann/Kodek I4 § 3 UVG Rz 25). Auf diese Weise wird der Charakter der Vorschussleistung als Substitut für fehlende laufende Unterhaltsleistungen unterstrichen. Rückstände sind einer Bevorschussung nach dem UVG nicht zugänglich (10 Ob 11/12h; RIS-Justiz RS0126137).

2.4 Damit lagen aber nach dem im Revisionsrekursverfahren nicht strittigen Sachverhalt im Zeitpunkt der Antragstellung am die Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach § 3 UVG vor. Die Vollstreckbarkeit der jeweiligen Unterhaltstitel aus dem Jahr 2007 war zu diesem Zeitpunkt längst gegeben. Geldunterhaltsansprüche sind gemäß § 1418 Satz 2 ABGB bereits am Monatsersten im Vorhinein fällig (10 Ob 23/14a mwH). Der laufende Unterhalt für den Monat November 2015 war nach dem im Revisionsrekursverfahren unstrittigen Sachverhalt zum Zeitpunkt der Antragstellung daher fällig, aber nicht bezahlt, und damit einer Bevorschussung zugänglich.

3.1 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die Vorschussvoraussetzungen vorliegen, ist – wie allgemein – der Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz (stRsp, RIS-Justiz RS0076052 [T5]; RIS-Justiz RS0076442; Neumayr in Schwimann/Kodek I4 § 3 UVG Rz 25; vgl auch RIS-Justiz RS0108900 zu der vom Revisionsrekurswerber für seinen Standpunkt ins Treffen geführten, aber hier nicht anzuwendenden Bestimmung des § 4 Z 1 UVG). Liegen die Voraussetzungen für eine Vorschussgewährung zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr, vgl 8 Ob 577/91) vor, ist der Antrag zur Gänze abzuweisen, selbst wenn absehbar ist, dass die Voraussetzungen zum nächstfolgenden Monatsersten erfüllt sein könnten (etwa durch Einbringung des Exekutionsantrags beim zuständigen Gericht: 10 Ob 37/14k mwH, 10 Ob 62/14m). Auch die Rekursentscheidung hat auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der erstgerichtlichen Entscheidung zu ergehen, weshalb erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene neue Umstände in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden können (10 Ob 37/14k; 10 Ob 62/14m).

3.2 Entgegen der Rechtsansicht des Revisionsrekurswerbers lagen die Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen schon nach dem Wortlaut des § 3 UVG hier auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts erster Instanz vor. Nach § 3 Z 2 UVG kommt es darauf an, dass der Unterhaltsschuldner nach Eintritt der Vollstreckbarkeit (des Unterhaltstitels) den laufenden Unterhalt nicht zur Gänze leistet. Diese Voraussetzung war aber ab Ende November 2015 erfüllt. Daran ändert die Nachzahlung im Dezember 2015 schon deshalb nichts, weil es nicht auf die Zahlung des laufenden Unterhalts für Dezember 2015 ankommt, sondern darauf, dass der Unterhalt für den Monat November 2015 erst verspätet, nämlich erst im Dezember 2015 bezahlt wurde.

3.3 Die verspätete Nachzahlung des laufenden Unterhalts erst im Folgemonat verhindert nicht, dass das Kind in dem Zeitraum, für den der laufende Unterhalt geschuldet war, ohne ausreichende Versorgung blieb. Unter anderem genau in einer solchen Situation sollen Unterhaltsvorschüsse nach der Intention des Gesetzgebers das Entstehen von Auszahlungslücken (als Vorschuss, daher im Voraus) vermeiden (IA 673/A BlgNR 24. GP 22) und die Versorgung der Kinder bei Ausbleiben der Unterhaltszahlungen sichern (IA 673A BlgNR 24. GP 39). Diesen Sicherungszweck sollen Vorschüsse gerade in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem beide Kinder des Vaters über einen Monat lang ohne Unterhaltszahlungen geblieben sind, erfüllen.

4.1 Es kommt daher in einem Fall wie dem vorliegenden nicht darauf an, ob die Nachzahlung des Vaters vor oder nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichts beim unterhaltsberechtigten Kind einlangt. Denn sie kann aus den dargestellten Gründen den zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits entstanden gewesenen Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse nicht wieder zum Erlöschen bringen. Vielmehr führt eine – wie hier vollständige – Nachzahlung nach den Regelungen des UVG lediglich zur Pflicht des Kindes, gewährte Vorschüsse zurückzuzahlen (§ 26 UVG). Die Nachzahlung – und regelmäßige vollständige Zahlung des laufenden Unterhalts – eröffnet dem Unterhaltsschuldner darüber hinaus die Möglichkeit, die Einstellung der Vorschüsse – etwa gemäß § 20 Abs 1 Z 2 oder Z 3 UVG – zu erwirken, dies gemäß § 20 Abs 2 UVG gegebenenfalls rückwirkend mit Ablauf des Monats, in dem der Einstellungsgrund eingetreten ist.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2016:0100OB00050.16Z.0719.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAD-85794