OGH vom 21.02.2013, 8Fsc1/13h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofräte Hon. Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der beim Landesgericht Krems an der Donau anhängigen Konkurssache der Gemeinschuldnerin A***** Gesellschaft mbH, *****, über den beim Oberlandesgericht Wien zu 13 Nc 12/12g, 13 Nc 13/12d eingebrachten Fristsetzungsantrag der Gemeinschuldnerin, vertreten durch Dr. iur. F***** B*****, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht hat als Rekursgericht über die von der Gemeinschuldnerin eingebrachten Rekurse gegen Entscheidungen des Konkursgerichts in den Rekursverfahren 28 R 178/12w und 28 R 190/12k zu entscheiden.
Am überreichte die Gemeinschuldnerin einen (ersten) Ablehnungsantrag gegen die Mitglieder des Senats 6 des Rekursgerichts. Über diesen Antrag entschied das Erstgericht mit Beschluss vom , 13 Nc 12/12g, 13 Nc 13/12d 2, gegen den die Gemeinschuldnerin den am überreichten Rekurs erhob, dem der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom , 8 Ob 143/12f, nicht Folge gab.
Am überreichte die Gemeinschuldnerin einen weiteren Antrag auf Ablehnung sämtlicher Mitglieder des Senats 6 des Rekursgerichts, soweit sie zur Entscheidung in den Rekursverfahren 28 R 178/12w und (richtig:) 28 R 190/12k berufen seien. Sie beantragte darin, ihr die schriftlichen Äußerungen der abgelehnten Richter zur Äußerung innerhalb von 14 Tagen zuzustellen und kündigte an, einen Fristsetzungsantrag zu stellen, sollte über diesen Antrag nicht bis entschieden werden.
Mit ihrem bereits am beim Erstgericht eingebrachten Fristsetzungsantrag behauptet die Gemeinschuldnerin, das Erstgericht sei säumig. Es wäre ihm möglich und zumutbar gewesen, über den Antrag auf Zustellung der schriftlichen Äußerungen der abgelehnten Richter zur Stellungnahme zu entscheiden.
Rechtliche Beurteilung
Der Fristsetzungsantrag ist abzuweisen .
Gemäß § 91 Abs 1 GOG setzt der Erfolg eines Fristsetzungsantrags voraus, dass das betroffene Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig ist. Von Säumnis des Gerichts kann aber hier keine Rede sein: Zum einen verfolgt der weitere Ablehnungsantrag der Gemeinschuldnerin dasselbe Rechtsschutzziel wie der erste, über den aber zum Zeitpunkt der Einbringung des weiteren Ablehnungsantrags infolge des von der Gemeinschuldnerin erhobenen Rekurses noch gar nicht rechtskräftig entschieden war. Vor allem aber hat die Gemeinschuldnerin ihren Antrag auf Zustellung der Stellungnahmen der abgelehnten Richter erst am überreicht; zu diesem Zeitpunkt waren aber die Akten bereits dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den (ersten) Ablehnungsantrag vorgelegt worden. Dass das Gericht vor diesem Hintergrund am über den Antrag der Gemeinschuldnerin noch nicht entschieden hat, begründet daher keine Säumnis iSd § 91 GOG.
Fundstelle(n):
HAAAD-85774