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VfGH vom 02.03.1995, B1588/92

VfGH vom 02.03.1995, B1588/92

Sammlungsnummer

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Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des Plandokumentes 5778, Beschluß des Wr Gemeinderates vom , mit E v , G289/94, V297/94 ua.

(Ebenso hinsichtlich anderer Plandokumente: B2080/92, B1797/93, B1802/93, B1455/94 ua, B1494/94, B1547/94, B1886/94 und B2840/94, alle E v , sowie B9/94, E v ).

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Die Stadt Wien ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 15.000 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 205 der KG Grinzing mit dem Grundstück Nr. 927/1. Dieses Grundstück im Ausmaß von 1442 m2 hat ungefähr die Form eines langgestreckten Rechtecks, dessen Längsseiten senkrecht zur Cobenzlgasse verlaufen; in dem der Cobenzlgasse entfernter gelegenen Grundstücksteil ist ein Wohnhaus (Cobenzlgasse 106) errichtet. Gemäß dem Flächenwidmungs- und Bebbauungsplan Plandokument 5778 (Beschluß des Gemeinderates der Stadt Wien vom , Pr.Zl. 3156/86) ist das Grundstück als Bauland, nämlich als Wohngebiet mit Bauklasse I, offene Bauweise, gewidmet; der wiedergegebene Baubestand ist von Baufluchtlinien umgrenzt, im übrigen ist gärtnerische Ausgestaltung vorgeschrieben.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom versagte die Bauoberbehörde für Wien der Beschwerdeführerin die (unter Vorlage des (hinsichtlich der weiteren Gültigkeit der Bekanntgabe bestätigten) Bescheides über die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen vom beantragte) Baubewilligung für ein zweigeschoßiges Wohnhaus in dem der Cobenzlgasse näher gelegenen Teil des Grundstücks. Die Bauoberbehörde begründete ihre abweisende Entscheidung im wesentlichen damit, daß das projektierte Gebäude auf einer gemäß dem anzuwendenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan gärtnerisch auszugestaltenden Fläche errichtet werden soll sowie daß weder eine Ausnahme gemäß § 69 Abs 1 litf noch eine Bewilligung für eine bestimmte Zeit oder auf Widerruf gemäß § 71 der BauO f Wien in Betracht komme.

2. Gegen diesen Bescheid der Bauoberbehörde richtet sich die vorliegende Verfassungsgerichtshofbeschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin (ua.) eine Rechtsverletzung infolge Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, nämlich des Plandokumentes 5778, geltend macht und die Bescheidaufhebung begehrt.

II. 1. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerdesache leitete der Verfassungsgerichtshof (ua.) gemäß Art 139 Abs 1 B-VG von amtswegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Plandokumentes 5778 ein und hob diese Verordnung sodann mit dem heute gefällten Erkenntnis G289/94, V 297/94 (und weitere Zahlen) - unter Fristsetzung für das Außerkrafttreten - als gesetzwidrig auf.

2. Aus der Rückwirkung dieser Verordnungsaufhebung auf die Beschwerdesache als Anlaßfall folgt, daß die belangte Bauoberbehörde eine gesetzwidrige Verordnung anwendete. Da nach der Lage des Falles nicht von vornherein auszuschließen ist, daß deren Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war, wurde sie wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt.

Der angefochtene Bescheid war demnach aufzuheben.

3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 88 VerfGG; vom zugesprochenen Kostenbetrag entfallen 2.500 S auf die Umsatzsteuer.

III. Dieses Erkenntnis wurde gemäß § 19 Abs 4 Z 3 VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung gefällt.

Fundstelle(n):
RAAAD-85736