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OGH vom 12.09.2006, 10Ob50/06k

OGH vom 12.09.2006, 10Ob50/06k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Christian B*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Doschek Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen den Gegner der gefährdeten Partei N***** Fußballverband, *****, vertreten durch MMag. Dr. Susanne Binder, Rechtsanwältin in St. Pölten, wegen einstweiliger Verfügung (EUR 4.000,--), infolge Revisionsrekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom , GZ 7 R 80/06d-13, womit infolge Rekurses des Gegners der gefährdeten Partei der Beschluss des Bezirksgerichtes St. Pölten vom , GZ 4 C 157/06t-7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird dahin Folge gegeben, dass der Beschluss des Erstgerichtes wieder hergestellt wird.

Der Gegner der gefährdeten Partei hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens endgültig selbst zu tragen; die gefährdete Partei hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vorläufig selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Bei der gefährdeten Partei (im Folgenden: „Antragsteller") handelt es sich um einen geborenen Fußballspieler, der im Juli 2005 als Spieler beim Verein ASK L***** eingetreten ist und im Jänner 2006 zum SC S***** wechselte. Über die Mitgliedschaft bei diesen beiden Vereinen, die Mitglieder des N***** Fußballverbandes (Gegner der gefährdeten Partei; im Folgenden: Antragsgegner) sind, ist auch der Antragsteller Angehöriger dieses Fußballverbandes.

Im November 2005 brachte der Antragsteller beim Arbeits- und Sozialgericht Wien unter Hinweis auf eine ungerechtfertigte Entlassung eine Klage gegen den ASK L***** ein; der Streitwert beträgt - ausgedehnt - EUR 2.530,-- an Fixum, Punkteprämien und Kündigungsentschädigung.

Am verhängte der Kontroll-, Melde- und Finanzausschuss des antragsgegnerischen Verbandes über den Antragsteller eine Sperre von drei Pflichtspielen wegen Nichtbefolgens einer Verbandsanordnung (unerlaubte Inanspruchnahme von Gerichten). Gegen diese Entscheidung erhob der Antragsteller Protest. Das Protestkomitee des Antragsgegners gab am dem Protest des Antragstellers statt und „verwies die Fußballrechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die I. Instanz" zurück. Die Begründung geht dahin, dass aus den Unterlagen hervorgehe, dass weitere schwerwiegende Verstöße gegen Verbandsvorschriften aufgetreten seien. Ein Vertreter des Verbandes informierte den Rechtsvertreter des Antragstellers, dass es dem Verband recht wäre, wenn im Zusammenhang mit dem arbeitsgerichtlichen Verfahren die Schlichtungsstellen beim Verband genutzt würden. Daraufhin fand am eine rund 15-minütige Sitzung statt. „Inhaltlich führte der Vorsitzende keinen Schlichtungsversuch durch, sondern versuchte vor allem und eindringlich ohne tiefergehende argumentative Auseinandersetzung, aber unter Hinweis auf das Regulativ, den Antragsteller dazu zu bewegen, die Klage vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien nicht weiter zu verfolgen. Ein mediatives Element, welches allenfalls in Richtung einer 'Schlichtung' oder eines 'Vergleiches' gegangen wäre, lag dieser Sitzung nicht zu Grunde. Es wurde im Gegenteil konkret angekündigt, dass für den Fall der Nicht-Einigung eine Sperre von 15 Pflichtspielen verhängt würde. Die Streitparteien sollten sich binnen einer Woche einigen, sonst würde es 'poschen'." In der darauf folgenden Streitverhandlung vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien am kam es allerdings zur keiner Einigung. Daraufhin verhängte der Kontroll-, Melde- und Finanzausschuss des Antragsgegners am über den Antragsteller eine Sperre von 15 Pflichtspielen wegen Annahme unzulässiger Zuwendungen und Nichtbefolgens einer Verbandsanordnung (unerlaubte Inanspruchnahme von Gerichten).

„Jeder Person, die in der Fußballbranche tätig ist, und jeder Person, die mit der Fußballbranche in auch nur oberflächliche Berührung kommt, ist klar, dass vielen offiziell als Amateur firmierenden Spielern de facto ein höheres Entgelt zukommt als es der Geringfügigkeitsgrenze des ASVG entspricht. Es handelt sich dabei um ein in Fußballkreisen offenes Geheimnis, dass öfters Handgeld bezahlt wird oder dass diverse 'Sponsoren' den Amateuren geldwerte Leistungen zukommen lassen, etwa auch indem die Amateure von Unternehmern 'angemeldet' werden, ohne dass die geschuldete Arbeitsleistung so genau überprüft würde wie bei anderen Arbeitnehmern. Der Fußballsport hat bei den jeweiligen Sponsoren auch in den unteren Ligen einen sehr hohen Stellenwert, sodass sie auch zu entsprechenden finanziellen Unterstützungen bereit sind, um Spieler zu 'ihrem' Verein zu bringen. Hätte der Antragsteller die Klage nicht beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eingebracht, so wäre die ursprüngliche Strafe von drei Pflichtspielen nicht über den Antragsteller verhängt worden. Hätte der Antragsteller die Klage zurückgezogen oder sich mit dem ASK L***** geeinigt, so wäre in der Folge nicht eine Strafe für 15 Pflichtspiele verhängt worden. Die Einbringung der Klage und deren Weiterbetreiben waren conditio sine qua non für die verhängten Sperren."

Nach den Vorschriften des ÖFB für die Kontrollausschüsse können Verstöße gegen die Amateurbestimmungen im Zusammenhang mit dem Fordern, Sich-Versprechen-Lassen oder Annehmen von Zuwendungen mit einer Sperre bis zu sechs Monaten oder 24 Pflichtspielen geahndet werden.

Der Antragsteller und der SC S***** haben am einen Spielervertrag geschlossen, wonach der Antragsteller als Amateurspieler im Verein entsprechend der Vereinsstatuten bzw Regeln der Landesverbände und des ÖFB (§ 3 Punkt 1 ÖFB Regulativ) tätig wird und bestätigt, für den Verein nebenberuflich tätig zu sein. Der Verein sagte ihm - auf der Grundlage eines jährlichen Tätigkeitsumfanges von 330 Tagen - ein Taggeld von EUR 26,40 bzw (im Fall einer Reisetätigkeit) von EUR 29,40 im Fall einer mindestens vierstündigen Tätigkeit zu, weiters den Ersatz der Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels von der Wohnung zum Ort der Sportausübung oder (bei Unzumutbarkeit des öffentlichen Verkehrsmittels) ein Kilometergeld von EUR 0,267. Für Telefonkosten, Medikamente, Zusatznahrung (Vitamine) und Literatur wurde ein Pauschalbetrag von EUR 75,-- pro Monat vereinbart. Für die Tätigkeit des Antragstellers für den Verein wurde ein monatlicher Pauschalbetrag von EUR 500,-- netto vereinbart. Der Vertrag wurde auf die Dauer von 1. 2. bis abgeschlossen.

Nach den Satzungen des Antragsgegners ist dieser ein ordentliches Mitglied des Österreichischen Fußball-Bundes (ÖFB); diese Mitgliedschaft verpflichtet den Antragsgegner und die Verbandsangehörigen (darunter die beim Verband gemeldeten Spieler) zur Einhaltung der ÖFB-Bestimmungen. Laut dem Regulativ für die dem ÖFB angehörigen Vereine sind „Amateure" Spieler, die den Fußballsport zu ihrem Freizeitvergnügen betreiben und für ihre Tätigkeit neben den Auslagenersätzen (für Reise, Unterkunft und Verpflegung) sowie den Kosten für Ausrüstung, Vorbereitung und Versicherung Entgelt erhalten können, das die jeweilige Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG nicht überschreitet. Bei der Anmeldung von Nichtamateuren ist dem Verband mit der Anmeldung eine Ausfertigung des Spielervertrages vorzulegen. Für Nichtamateure enthält das Regulativ Sonderbestimmungen in den §§ 19 - 24.

Die §§ 25 - 26 des Regulativs (Schlichtungs-, Disziplinar- und Schiedsverfahren) lauten:

„§ 25 Zuständigkeit: Für die Ahndung von Verstößen gegen das Regulativ sind die bei den jeweiligen Verbänden eingerichteten Instanzen und, soweit zulässig, ein zur Beilegung von Streitigkeiten gem §§ 577 ff ZPO eingerichtetes Schiedsgericht zuständig.

§ 26 Verfahrensarten: (1) Das Schlichtungsverfahren stellt eine kostengünstige, rasche, vertrauliche und informelle Möglichkeit dar, auf Verlangen Streitigkeiten durch einen unabhängigen Schlichter beizulegen. Dieses Verfahren wird freiwillig gewählt. Ein Fristenlauf ist für die Dauer des Verfahrens gehemmt. Handelt es sich um Streitigkeiten, an deren Spieler beteiligt sind, dann setzt sich die Schlichtungsstelle zu gleichen Teilen aus Spieler- und Vereinsvertretern unter unabhängigem Vorsitz zusammen. (2) Im Übrigen werden Streitfälle zwischen Spielern und Vereinen vom Kontroll- und Meldeausschuss bzw. dem zuständigen Senat der Verbände nach den Vorschriften für die Kontrollausschüsse entschieden. (3) Das gemäß §§ 577 ff ZPO eingerichtete Schiedsgericht ist zuständig, wenn die Parteien diese Zuständigkeit mittels schriftlichen Vertrages vereinbaren."

Nach den Vorschriften für die Kontrollausschüsse kann gegen deren Entscheidungen ein Rechtsmittel (Protest) an den Vorstand des zuständigen Landesverbandes oder der Bundesliga erhoben werden. Das Rechtsmittel hat keine aufschiebende Wirkung, ausgenommen im Fall der Lösung von Spielverträgen.

Am beantragte der Antragsteller beim Erstgericht die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wonach die mit Beschluss vom verhängte Sperre für 15 Pflichtspiele bis zum Eintritt der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung über diese Sperre aufgehoben, in eventu für unwirksam erklärt werden soll und der Antragsteller berechtigt sein soll, bis zu diesem Zeitpunkt an Meisterschaftsspielen für den SC S***** teilzunehmen; weiters solle der Antragsgegner verpflichtet werden, den Gerichtsbeschluss in der nächsten Ausgabe seiner Verbandsnachrichten kundzumachen und es zu unterlassen, Beschlüsse zu fassen, die eine Teilnahme des Antragstellers an Meisterschaftsspielen des SC S***** verhindern. Der Antragsteller brachte dazu im Wesentlichen vor, dass die Sperre gesetz- und sittenwidrig zustande gekommen sei. Ihre Aufhebung sei für die Aufrechterhaltung seiner wirtschaftlichen Existenz und auch seines sportlichen Leistungslevels unbedingt notwendig. Er könne seine finanziellen Ansprüche gegenüber dem SC S***** verlieren und schwer bis gar nicht einen neuen Vertrag abschließen, weil die Sperre über die Frühjahrsmeisterschaft hinaus wirke. Aufgrund fehlender wettkampfmäßiger Betätigung drohe im Übrigen ein nicht aufzuholender sportlicher Leistungsabfall; angesichts des Alters des Antragstellers sei ein Karriereende zu befürchten.

Der Antragsgegner (N***** Fußballverband) beantragte die Zurückweisung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges, in eventu die Abweisung. Bis zur Ausschöpfung des verbandsinternen Instanzenzuges sei die Anrufung des Gerichts zur Anfechtung von Verbandsbeschlüssen nicht möglich. Mit Beschluss vom hat das Erstgericht eine einstweilige Verfügung des Inhalts erlassen, dass es der Antragsgegner zur Sicherung des Anspruches des Antragstellers, die Sperre für 15 Pflichtspiele durch eine Klage gemäß §§ 7, 8 VerG bei Gericht überprüfen zu lassen, zu unterlassen habe, die mit Beschluss vom verhängte Sperre in einem 5 Pflichtspiele übersteigenden Ausmaß zu vollziehen oder umzusetzen. Die Dauer der einstweiligen Verfügung wurde mit sechs Monaten begrenzt; dem Antragsteller wurde aufgetragen, binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses die Klage gemäß §§ 7, 8 VerG einzubringen.

Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass sich aus den §§ 7, 8 VerG ein durch eine einstweilige Verfügung sicherbarer Anspruch ableiten lasse, der darin bestehe, dass über den Antragsteller nur angemessene (und diesbezüglich auch gerichtlich überprüfbare) Disziplinarmaßnahmen verhängt werden dürften. Rechtsstaatlich sei es unerträglich, dass jemand, der ein Gericht in Anspruch nehme, eine Disziplinarmaßnahme welcher Art immer zu erdulden habe. Da dem verbandsinternen Rechtsmittelverfahren bei Spielsperren keine aufschiebende Wirkung zukomme, habe es der Antragsgegner in der Hand, die Wirkung einer Sperre nach Belieben zu perpetuieren, weshalb das Vorhandensein eines ausreichend wirksamen Überprüfungsmechanismus zu verneinen sei. Das Vorliegen eines unwiederbringlichen Schadens sei evident, weil mit dem Ausschluss von der Teilnahme an Meisterschaftsspielen ein Verlust an Bekanntheit und an Marktwert verbunden sei. Richtig sei, dass der Antragsteller vom ASK L***** eine Kündigungsentschädigung einklage, die (umgerechnet) die Geringfügigkeitsgrenze des ASVG deutlich übersteige, woraus sich ein Verstoß gegen die Amateurbestimmungen ergebe. Insgesamt sei allerdings die über den Antragsteller verhängte Spielsperre deutlich zu hoch ausgefallen; angemessen sei eine Sperre von nicht mehr als fünf Pflichtspielen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners Folge und wies den Antrag auf Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung ab. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen sehe das Regulativ für die dem ÖFB angehörigen Vereine im Abschnitt IV. ein Schlichtungs-, Disziplinar- und Schiedsverfahren vor. Nach § 8 Abs 1 Satz 2 VerG dürfe das ordentliche Gericht erst dann zur Entscheidung angerufen werden, wenn der Kläger die Beendigung oder zumindest den Ablauf der Sechsmonatsfrist ab Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung nachweise. Der Antragsteller habe nach seinen eigenen Behauptungen selbst ein Schlichtungsverfahren anhängig gemacht, das noch nicht beendet sei; auch die Sechs-Monats-Frist sei noch nicht abgelaufen. Da nach der herrschenden Rechtsprechung im Fall der vorzeitigen Anrufung der ordentlichen Gerichte kein klagbarer Anspruch bestehe, könne dieser auch nicht durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden. Solange der vereinsinterne Instanzenzug nicht ausgeschöpft sei, könne ein Anspruch, trotz verhängter Sperre an Meisterschaftsspielen teilnehmen zu können, nicht durch eine einstweilige Verfügung eines ordentlichen Gerichtes gesichert werden; eine solche Verfügung würde nämlich einen unzulässigen Eingriff in die Autonomie der Vereine darstellen. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Zulässigkeit und zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung zur Durchsetzung von Mitgliedsrechten während eines vereinsinternen Schlichtungsverfahrens noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers aus dem Revisionsrekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im antragsstattgebenden Sinn. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Der antragsgegnerische Verband stellt in seiner Revisionsrekursbeantwortung den Antrag, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist auch berechtigt.

In seinem Revisionsrekurs stellt der Antragsgegner in den Vordergrund, dass im Fall der Gefahr des Eintritts eines unwiederbringlichen Schadens gerade (auch) dann die Erlassung einer einstweiligen Verfügung geboten sei, wenn mangels der Möglichkeit der sofortigen Anrufung eines staatlichen Gerichtes mittels Klage (zB wegen eines zwingenden Schlichtungsverfahrens oder einer Schiedsvereinbarung) ein Defizit hinsichtlich eines sofort wirksamen Rechtsschutzes bestehe; eine gerichtliche „Nachkontrolle" käme in einem Fall wie dem gegenständlichen, in dem dem Antragsteller kein wirksamer verbandsinterner Rechtsschutz gewährt werde, jedenfalls zu spät. Die vom antragsgegnerischen Verband gewählte Vorgangsweise zeige, dass es allein darum gegangen sei, am Antragsteller, der sich gegen sittenwidrige und gesetzwidrige Beschlüsse mittels Protest zur Wehr gesetzt habe, ein Exempel zu statuieren, um andere Verbandsmitglieder von ähnlichen Protesten abzuhalten.

Hiezu wurde erwogen:

§ 381 Z 2 EO ermöglicht die Erlassung einstweiliger Verfügungen zur Sicherung anderer Ansprüche als Geldansprüche, wenn solche Verfügungen zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen. Sicherbar sind grundsätzlich sowohl Leistungs- als auch Feststellungs- als auch Gestaltungsansprüche (Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung [2000] § 378 EO Rz 4); jedenfalls als zulässig angesehen werden von der Judikatur Provisorialmaßnahmen zur Sicherung von Feststellungsansprüchen, hinter denen Leistungsansprüche stecken (RIS-Justiz RS0011598). In diesem Sinn ist etwa die Duldung der Ausübung von Mitgliedschaftsrechten sicherungsfähig (9 Ob 17/02v [Ausschluss aus einem Flieger-Club]; 7 Ob 283/02x = JBl 2003, 648 [Ausschluss aus einem Golfclub]). Zwar betont die Rechtsprechung das Erfordernis (irgendeines) klagbaren Anspruchs als Voraussetzung der Sicherung eines bedingten Rechtes (RIS-Justiz RS0004795), stellt sich jedoch nicht gegen die Sicherung von aus Vorwirkungen ableitbaren Unterlassungsansprüchen (1 Ob 511/95 = RIS-Justiz RS0004795 [T4]). In diesem Sinn teilt der Oberste Gerichtshof die Ansicht des Rekursgerichtes nicht, dass im Fall der „vorzeitigen" Anrufung der ordentlichen Gerichte vor Ablauf des in § 8 Abs 1 VerG angeführten Zeitraumes mangels aktueller Klagbarkeit des Anspruchs auf Unterlassung von Maßnahmen, die einen Ausschluss von der Teilnahme an Fußballpflichtspielen bewirken, dieser auch nicht gesichert werden könne. Gerade für den (äußerstenfalls) sechsmonatigen Zeitraum des § 8 Abs 1 VerG, der für eine Schlichtung vorgesehen ist, kann durchaus ein Sicherungsbedürfnis bestehen, wie der vorliegende Fall augenscheinlich zeigt. § 8 Abs 1 VerG schließt nur für einen gewissen Zeitraum die Klagbarkeit aus, ändert aber nichts am möglichen Bestehen eines Anspruchs, der nach Ablauf des Zeitraums vor Gericht durchgesetzt werden kann (vgl Krejci/S.Bydlinski/Rauscher/Weber-Schallauer, Vereinsgesetz 2002, § 8 Rz 6). Die auch nach dem Inkrafttreten des VerG aufrecht erhaltene Rechtsprechung (6 Ob 219/04f = JBl 2005, 732), dass das Erfordernis der vorherigen Ausschöpfung des vereinsinternen Instanzenzuges bezweckt, dass nicht voreilig in die Selbstverwaltung eines Vereins eingegriffen und auch eine unnötige Anrufung der ordentliche Gerichte vermieden wird (6 Ob 172/04v = ecolex 2005, 544; 2 Ob 51/05x = JBl 2005, 728 mwN), steht diesem Ergebnis nicht entgegen, weil es im vorliegenden Fall bloß um die Sicherung eines Anspruchs geht.

2. Damit ist die Frage zu beantworten, ob und inwieweit im gerichtlichen Sicherungsverfahren die Überprüfung der Höhe einer Vereinsstrafe mit der Wirkung vorgenommen werden kann, dass trotz des Fehlens einer aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels im vereinsinternen Verfahren der Effekt der Vereinsstrafe beseitigt werden kann.

2.1. Soweit ein Verein Entscheidungen und Verfügungen trifft, die in die Rechtsstellung seiner Mitglieder eingreifen, geschieht dies im Rahmen des zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern begründeten Privatrechtsverhältnisses. Solche Entscheidungen und Verfügungen unterliegen daher der Überprüfung durch die ordentlichen Gerichte darauf hin, ob sie in formeller und materieller Hinsicht den Statuten und den allgemeinen Vorschriften zwingenden Rechts entsprechen (6 Ob 727/78 = SZ 51/154 = JBl 1981, 812 [zust F. Bydlinski]; RIS-Justiz RS0045138, RS0045147, RS0045572 [T10]; eingehend Rummel, Privates Vereinsrecht im Konflikt zwischen Autonomie und rechtlicher Kontrolle, FS Strasser [1983] 813 [832 ff] und Aicher in Rummel3 § 26 Rz 46 ff). Strittig ist in der Literatur allerdings, ob das Gericht nur die Unwirksamkeit einer Vereinsstrafe feststellen (Aicher in Rummel3 § 26 Rz 48) oder auch deren Reduktion vornehmen kann (dies wird von Rummel, FS Strasser [1983] 841 eingeräumt) oder ob dem Gericht jede Gestaltung offen steht (Rechberger/Frauenberger, Der Verein als „Richter", ecolex 1994, 5 [8]; Fasching, Lehrbuch2 Rz 2239, bejaht die Überprüfbarkeit sowohl der Berechtigung als auch der Höhe einer Vereinsstrafe).

2.2. Eine weitere Frage betrifft die Intensität der Prüfungsbefugnis des Gerichtes.

In der den Ausschluss aus einer Jagdgesellschaft betreffenden Entscheidung 6 Ob 544/86 (JBl 1987, 650) hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, „eine sachliche Nachprüfung durch das Gericht könnte sich immer nur auf die Gesetz- oder Satzungsmäßigkeit der verhängten Vereinsstrafe erstrecken, niemals aber die vereinsinterne Willensbildung in der Richtung ersetzen, ob nicht etwa aus Zweckmäßigkeitserwägungen von einer Strafmaßnahme abgesehen oder anstelle einer verwirkten schwereren nur einer geringere Strafe verhängt werden sollte."

In der ebenfalls zu einem Ausschluss aus einem Jagdverein ergangenen Entscheidung 3 Ob 567/92 (JBl 1993, 597) heißt es unter Berufung ua auf die vorzitierte Entscheidung 6 Ob 544/86 (JBl 1987, 650), dass Entscheidungen von Vereinsorganen nach herrschender Lehre und Rechtsprechung „gerichtlich voll überprüft werden" können. Diese Wortwahl findet sich in zahlreichen Folgeentscheidungen, zB in 7 Ob 197/97i (dieser Fall betrifft eine dreijährige Sperre eines Mitglieds eines Tischtennisvereins) und 10 Ob 199/97f (= SZ 70/206).

2.3. In den Entscheidungen 6 Ob 172/04v (ecolex 2005, 544) und 2 Ob 51/05x (JBl 2005, 728) hat sich der Oberste Gerichtshof ua darauf bezogen, dass Gerichte nicht voreilig in die Selbstverwaltung eines Vereins eingreifen dürfen. Aus dieser Vereinsautonomie könne abgeleitet werden, dass die gerichtliche Überprüfbarkeit vereinsinterner Sanktionen beschränkt sei (zur Entwicklung der Rechtsprechung in Deutschland s etwa Weick in Staudinger, Kommentar zum BGB, 13. Bearbeitung, Vorbem zu §§ 21 ff Rz 23 ff).

3.4. Auf die Beantwortung der unter 2.1. - 2.3. aufgeworfenen Fragen

kommt es indes bei der im vorliegenden Fall gegebenen Konstellation

nicht an. So wie die Rechtsprechung beim Verstoß gegen Grundsätze des

fair trial (§ 6 MRK) ungeachtet eines vereinsinternen Instanzenzuges

die sofortige Anrufung des Gerichtes ermöglicht hat (9 Ob 501/96 = SZ

69/23; 7 Ob 110/00b = SZ 73/199; zuletzt etwa 6 Ob 172/04v = ecolex

2005, 544 und 6 Ob 219/04f = JBl 2005, 732), ist eine gerichtliche

Überprüfung auch von (der Satzung entsprechenden) Vereinsbeschlüssen jedenfalls insoweit zulässig, als grundlegende Verfahrensregeln missachtet wurden oder der Beschlussinhalt gesetz- oder sittenwidrig ist (Rummel aaO, FS Strasser 837 f). Solcherart gefasste Beschlüsse sind vom Gericht als unwirksam festzustellen (Aicher in Rummel3 § 26 Rz 48).

Im vorliegenden Fall geht aus dem - eingangs teilweise wörtlich zitierten - Sachverhalt hervor, dass die Disziplinierung des Klägers deshalb erfolgt ist, weil er ein Arbeits- und Sozialgericht angerufen hat. Im Zusammenhang mit seinem Protest gegen die am verhängte Sperre von drei Pflichtspielen wurde ihm nahe gelegt, die Klage nicht weiter zu verfolgen, und angekündigt, dass über ihn für den Fall der Nicht-Einigung binnen einer Woche eine Sperre von 15 Pflichtspielen verhängt würde („sonst würde es 'poschen'). Diese Drohung wurde vom antragsgegnerischen Verband in der Folge auch wahr gemacht. Hätte der Antragsteller die Klage zurückgezogen oder sich mit seinem früheren Verein geeinigt, wäre über ihn keine Strafe für 15 Pflichtspiele verhängt worden.

Eine solche durch Drohungen und "Belohnungen bei Wohlverhalten" bestimmte Vorgangsweise, die allein die Sicht des antragsgegnerischen Verbandes gelten lässt, dem die weitere gerichtliche Geltendmachung eines Anspruches durch den Antragsteller missfiel, verstößt gegen grundlegende Regeln eines fairen Verfahrens, weshalb der am gefasste Beschluss über eine Sperre für 15 Pflichtspiele unwirksam ist. Allerdings hat der Antragsteller die für ihn demgegenüber beschwerlichere erstinstanzliche Entscheidung unangefochten gelassen.

3. Aus diesen Gründen ist dem Rekurs des Antragstellers Folge zu geben und die vom Erstgericht erlassene einstweilige Verfügung wiederherzustellen.

4. Die Entscheidung über die Kosten der gefährdeten Partei beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten ihres Gegners auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm 41, 52 ZPO.