OGH vom 24.07.2018, 9Ob47/18d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj A*****, geboren am ***** 2009, *****, wegen Regelung des Kontaktrechts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Ah*****, Algerien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 45 R 57/18t-93, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag des Vaters zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die Ehe der Eltern des Minderjährigen wurde 2014 geschieden. Die alleinige Obsorge für das Kind kommt der Mutter zu. Der Vater lebt seit 2012 in Algerien. Zwischen Vater und Kind bestehen wöchentlich Skypekontakte.
Mit Beschluss vom wies das Erstgericht den Antrag des Vaters auf Einräumung eines darüber hinausgehenden Kontaktrechts ab. Dem Rekurs des Vaters gegen diesen Beschluss gab das Rekursgericht nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Mit einer vom Vater selbst unterfertigten Eingabe datierend mit , die im Zweifel als innerhalb der Revisionsrekursfrist eingebracht anzusehen ist, begehrt der Vater „die Korrektur des Beschlusses“. Es ist davon auszugehen, dass damit ein (außerordentlicher) Revisionsrekurs erhoben werden soll.
Das Erstgericht trug dem Vater mit Verbesserungsauftrag vom auf, sein Rechtsmittel durch Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwalts binnen 14 Tagen zu verbessern. In seiner, ebenfalls mangels Überprüfbarkeit der Zustellung als rechtzeitig zu behandelnden Eingabe, die mit datiert ist, weist der Antragsteller darauf hin, dass er sich keinen Anwalt leisten könne.
Das Erstgericht legte daraufhin den (außerordentlichen) Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 6 Abs 1 AußStrG müssen sich die Parteien in Verfahren, in denen einander Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüberstehen können, im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Diese Vertretungspflicht gilt daher auch im Kontaktrechtsverfahren.
Der vom Erstgericht aufgetragenen Verbesserung, sein Rechtsmittel durch einen Rechtsanwalt unterfertigen zu lassen, hat der Vater zwar nicht entsprochen. Sein Hinweis darauf, dass er sich keinen Anwalt leisten kann, ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände jedoch als Antrag auf Verfahrenshilfe zu verstehen. Dem steht auch nicht entgegen, dass im Verfahren bereits einmal ein Verfahrenshilfeantrag abgewiesen wurde, da zum damaligen Zeitpunkt eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich war, was auch die tragende Begründung dieser Abweisung war.
Das Erstgericht wird daher zunächst über diesen Verfahrenshilfeantrag zu entscheiden haben.
Erst danach ist ein gegebenenfalls durch einen Anwalt unterfertigter Revisionsrekurs neuerlich vorzulegen. Sollte auch nach Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag die Verbesserung unterbleiben, wäre das Rechtsmittel nach § 67 erster Satz AußStrG vom Erstgericht zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0120077).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:0090OB00047.18D.0724.000 |
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