OGH vom 20.12.1984, 7Ob764/83
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Vermögensabwicklungssache betreffend das in Österreich befindliche Vermögen der B*** E*** B*** P***, infolge Revisionsrekurses der D*** B*** A***, Frankfurt am Main 11, Jürgen-Ponto-Platz 1, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr.Wilhelm Grünauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom , GZ 5 R 127/82-106, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom , GZ 9 VA 212/77-92, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß in der erstinstanzlichen Entscheidung, die im übrigen als nicht bekämpft unberührt geblieben ist, an die Stelle des Punktes II 5 der neue Punkt I.1o) mit folgendem Wortlaut zu treten hat:
"(Es wird weiters festgestellt, daß der) D*** B*** AG in Frankfurt am Main, Jürgen-Ponto-Platz 1, 299.434/375.000stel Anteile (an dem in Österreich gelegenen Vermögen der ehemaligen B*** E*** B*** in Prag zustehen)."
Der Antrag der Rekurswerberin auf Zuspruch von Kosten ihres Rekurses gegen den erstgerichtlichen Beschluß wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Die D*** B*** AG, mit dem damaligen Sitz in Berlin, war im Jahre 1945 Eigentümerin von 299.434 Aktien der
B*** E*** B*** in Prag. Mit Dekret des Präsidenten der Tschechoslowakischen Republik Nr. 102 vom über die Nationalisierung von Aktienbanken wurden die Bank- und Geldgeschäfte betreibenden Aktiengesellschaften durch Verstaatlichung nationalisiert, wobei gemäß § 3 Abs. 1 lit a) deutschen juristischen Personen für die in ihrem Besitz befindlichen Aktien kein Ersatz geleistet wurde. Mit dem weiteren Dekret des Präsidenten der Tschechoslowakischen Republik Nr. 108 vom wurden (allgemein) Wertpapiere im Besitz deutscher juristischer Personen für die tschechoslowakische Republik ohne Entschädigung konfisziert. In der vorliegenden Vermögensabwicklungssache betreffend das in Österreich gelegene Vermögen der B*** E*** B*** P*** hat die D*** B*** AG ihre Ansprüche auf Grund der erwähnten Aktien angemeldet.
Die Vorinstanzen haben die Anmeldung der Eigentumsansprüche der D*** B*** AG abgewiesen. Das Erstgericht vertrat im wesentlichen den Standpunkt, daß zwar ausländische entschädigungslose Enteignungen keine Wirkung für das in Österreich gelegene Vermögen hätten, die Republik Österreich aber im Staatsvertrag 1955 den zwischen der Bundesrepublik Deutschland einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika, dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie der Französischen Republik anderseits abgeschlossenen Überleitungsvertrag aus dem Jahre 1954 bzw 1955 anerkannt habe. In diesem Überleitungsvertrag habe die Bundesrepublik Deutschland auf Einwendungen gegen alle Maßnahmen verzichtet, die gegen das deutsche Auslandsvermögen durchgeführt worden sind oder werden sollten. Als derartige Maßnahmen seien auch entschädigungslose Enteignungen anzusehen. Demnach wirkten die Enteignungsmaßnahmen in der Tschechoslowakei auch auf die Ansprüche deutscher physischer oder juristischer Personen bezüglich des in Österreich gelegenen Vermögens jener Gesellschaften, auf die sich die Enteignungsmaßnahmen bezogen. Die Eigentumsansprüche der Antragstellerin seien daher auf die Tschechoslowakische Sozialistische Republik übergegangen, die ihre Ansprüche an die Republik Österreich übertragen habe.
Das Rekursgericht vertrat hingegen die Rechtsansicht, nach § 13 Abs. 3 VAG BGBl 1976/713 seien bei der Vermögensabwicklung die Vorschriften des Heimatstaates, die ausschließlich Maßnahmen zur Sicherung und Bereinigung unklarer Rechtsverhältnisse darstellten (vergleichbar dem Wertpapierbereinigungsgesetz, BGBl 1954/188), zu beachten. In diesem Sinn habe das tschechoslowakische Wertpapierbereinigungsdekret Nr. 95 vom eine Anmeldepflicht bis zum festgesetzt. Dieser Anmeldepflicht habe die Antragstellerin nicht entsprochen, weshalb sie schon auf Grund dieses Dekretes ihre Eigentumsrechte in der Tschechoslowakei verloren habe. Sie sei daher nicht mehr legitimiert, Rechte auf das in Österreich gelegene Vermögen geltend zu machen.
Der von der D*** B*** AG erhobene Revisionsrekurs ist gemäß § 6 Abs. 2 Z 8 VAG 1976 zulässig und auch berechtigt. Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin kann der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom , 2 P 194/64-111, womit die vorherige Abwesenheitspflegschaft betreffend die unbekannten Berechtigten (ehemaligen Aktionäre) des in Österreich befindlichen Vermögens der B*** E*** B*** AG mit der Begründung eingestellt wurde, daß unter anderem die Rekurswerberin als ehemaliger Aktionär ihre Interessen bereits wahrgenommen habe und wahrnehmen könne, nach der zutreffenden Beurteilung der Vorinstanzen keineswegs eine Rechtskraftwirkung in der Richtung äußern, daß damit bereits ihr Recht auf Beteiligung an der nun zu erfolgenden Vermögensverteilung feststehe. Die Wirkung der Rechtskraft ist auf den entschiedenen Anspruch beschränkt (§ 411 Abs. 1 ZPO; SZ 41/103 uva). Aber auch die sogenannte Tatbestandswirkung des vorangegangenen Erkenntnisses beschränkt sich auf das Fehlen einer Abwesenheitspflegschaft.
Bei den Vermögenswerten, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, handelt es sich nicht um Deutsches Eigentum im Sinne des Art. 22 des Österreichischen Staatsvertrages. Als solches gelten nach § 1 Abs. 2 des 1. StVDG, BGBl 1956/165 (nur solche) Vermögenswerte in Österreich, die am einer deutschen physischen oder juristischen Person gehört haben. Eine deutsche juristische Person ist gemäß § 2 Abs. 4 leg. cit. eine juristische Person, die am ihren Sitz im Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom gehabt hat. Diese Voraussetzung trifft hier nicht zu, weil im angeführten Zeitpunkt die nun strittigen, in Österreich befindlichen Vermögenswerte - wie die Antragsgegnerin richtig erkannt hat (S 344) - nicht einmal teilweise der Antragstellerin, sondern noch zur Gänze der B*** E*** B*** gehörten, also einer juristischen Person mit dem Sitz in einem Drittstaat, und andererseits die Aktien der Antragstellerin sich nicht in Österreich befanden. Auch ihre Enteignung hatte damals noch nicht stattgefunden, sodaß die heutige communio incidens der enteigneten Aktienbesitzer am inländischen Vermögen (siehe unten) noch nicht entstanden war. In diesem Sinn gab es damals auch noch keine öffentliche Verwaltung dieses Inlandsvermögens (BGBl 1964/151; ON 3 d.A). Schließlich handelte es sich nicht um eine in Österreich belegene Forderung oder um Anteilsrechte an deutschem Eigentum im Sinn des § 1 Abs. 3 des 1. StVDG, weil die Anteilsrechte einer Gesellschaft an deren Sitz gelegen sind und § 1 Abs. 2 WertpapierbereinigungsG BGBl 1954/188 auch die Belegenheit der Wertpapiere im Ausstellerstaat verankert hat (s. Kastner, ÖJZ 1956, 485 und Veiter, die Rechtsstellung des Fremden, insbes. des deutschen Privateigentums in Österreich, 186 ff). Damit gehen die auf Art. 22 des Österreichischen Staatsvertrages gestützten Argumente beider Parteien ins Leere.
Nach § 13 Abs. 3 Vermögensabwicklungsgesetz (BG vom , BGBl 1976/713, mit dem bestimmte Vermögenswerte erfaßt und abgewickelt werden), auf den das Rekursgericht seine Entscheidung stützt, sind Vorschriften des enteignenden Heimatstaates, die ausschließlich Maßnahmen zur Sicherung und Bereinigung unklarer Rechtsverhältnisse darstellen (vergleichbar dem Wertpapierbereinigungsgesetz BGBl 188/54), zu beachten. Nach den EB, 305 BlgNR 14. GP 8 war auf solche ausländischen Vorschriften, die beispielsweise eine Registrierung und Hinterlegung der Wertpapiere vorsehen konnten, hinzuweisen, weil sie dem österreichischen ordre public nicht widersprechen und ihre Nichtbeachtung in der Regel den Verlust der Rechte aus den Wertpapieren nach sich gezogen hat. In Aktien oder Kuxen verkörperte Anteilsrechte seien sohin nur dann gegeben (also im Sinn des Gesetzes zur Abwicklung geeignet), wenn diese Vorschriften des Heimatstaates eingehalten wurden. Entgegen der Meinung der Rekurswerberin könnte demnach ihr Anspruch infolge der zugestandenen Nichtanmeldung ihres Aktienbesitzes entsprechend den tschechoslowakischen Gesetzen verloren gegangen sein. Das Dekret des Präsidenten der tschechoslowakischen Republik Nr. 95 vom enthielt nämlich Vorschriften für die Anmeldung und Verwahrung von Wertpapieren und Aktien, die der Sicherung und Bereinigung unklarer Rechtsverhältnisse, vergleichbar dem österreichischen Wertpapierbereinigungsgesetz, dienen konnten. Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes kommt aber dieser Vorschrift hier keine entscheidende Bedeutung zu, weil die Antragstellerin ihr Eigentum noch vor dem Ablauf der Anmeldefrist durch die Enteignungsmaßnahmen der Dekrete Nr. 102 und Nr. 108 des Präsidenten der Tschechoslowakischen Republik vom 24. und verloren hatte. Selbst wenn eine Anmeldung bis dahin unterlassen worden war und infolge offener Frist formell noch möglich gewesen wäre, würde dies an der Tatsache der entschädigungslosen Enteignung nichts ändern. Eine Anmeldung hätte auch keine Chance für die Erhaltung oder Wiedererlangung des Eigentums oder für die Umwandlung der entschädigungslosen Enteignung in eine solche gegen Entschädigung geboten. Dieser Umstand kann nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil die Enteignungswirkung auf den Enteignungsstaat beschränkt ist (siehe unten). Entscheidend ist vielmehr, daß die Anmeldung nach der Enteignung dort bereits zwecklos war und daß der Rechtsverlust (in welchem Umfang immer) nicht erst durch die Nichtanmeldung eintrat, sondern schon vorher durch die Enteignung. Demnach spielt die Tatsache, daß die Antragstellerin eine Anmeldung nach dem Dekret Nr. 95 nicht vorgenommen hat, keine Rolle. Der vom Rekursgericht herangezogene Abweisungsgrund liegt also ebenfalls nicht vor.
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht ging bei seiner Entscheidung vom Art. 11 des Österreichischen Staatsvertrages aus. Nach dieser Bestimmung verpflichtete sich Österreich, die volle Geltung der Friedensverträge ... und anderer Abkommen oder Regelungen anzuerkennen, die von den Alliierten und Assoziierten Mächten bezüglich Deutschlands und Japans zur Wiederherstellung des Friedens herbeigeführt wurden oder künftig herbeigeführt werden. In diesem Zusammenhang verweist das Erstgericht auf den sogenannten Überleitungsvertrag, dBGBl 1954, 57 ff und 1955 Teil II 306 ff. Nach dessen Art. 3 Abs. 1 des Sechsten Teiles wird die Bundesrepublik Deutschland in Zukunft keine Einwendungen gegen die Maßnahmen erheben, die gegen das deutsche Auslands- oder sonstige Vermögen durchgeführt worden sind oder werden sollen, das beschlagnahmt worden ist für Zwecke der Reparation oder Restitution oder auf Grund des Kriegszustandes oder auf Grund von Abkommen, die die Drei Mächte mit anderen alliierten Staaten, neutralen Staaten oder ehemaligen Bundesgenossen Deutschlands geschlossen haben oder schließen werden. Nach Art. 3 Abs. 3 werden Ansprüche und Klagen gegen Personen, die auf Grund der in Abs. 1 und 2 dieses Artikels bezeichneten Maßnahmen Eigentum erworben oder übertragen haben, sowie Ansprüche und Klagen gegen internationale Organisationen, ausländische Regierungen oder Personen, die auf Anweisung dieser Organisationen oder Regierungen gehandelt haben, nicht zugelassen. Erblickt man in Art. 11 des Österreichischen Staatsvertrages eine Anerkennung dieses sogenannten Überleitungsvertrages, so hat damit Österreich lediglich anerkannt, daß die Bundesrepublik Deutschland ausländische Konfiskationsmaßnahmen zur Kenntnis nimmt und (auf ihrem Gebiet) keine rechtlichen Schritte gegen derartige Maßnahmen zuläßt. Daraus ergeben sich jedoch keine zwingenden Schlußfolgerungen für das in Österreich gelegene Vermögen von im Ausland enteigneten deutschen juristischen Personen. Grundsätzlich ist in Österreich seit je der Standpunkt vertreten worden, daß ausländische entschädigungslose Enteignungen infolge des Territorialprinzips keine Wirkung für das in Österreich gelegene Vermögen der im Ausland enteigneten Personen haben (SZ 24/156, SZ 39/55 uva). Im Fall einer entschädigungslosen Enteignung einer Kapitalgesellschaft oder von Anteilsrechten an einer solchen bilden die ehemaligen Besitzer der Anteilsrechte eine communio incidens am inländischen Vermögen, an der sie quotenmäßig beteiligt sind (SZ 27/286, SZ 28/1, SZ 38/226 ua). Von diesem Grundsatz ist Österreich durch die Anerkennung des deutschen Überleitungsvertrages nicht erkennbar abgegangen. Die Anerkennung der auf ausländische Konfiskationen bezogenen Bestimmungen dieses Vertrages besagt nichts anderes, als daß Österreich diese Maßnahmen insoweit zur Kenntnis nimmt, als sie sich auf das Gebiet anderer Staaten beziehen.
Daß die Republik Österreich den Art. 11 des Österreichischen Staatsvertrages nicht im Sinne der Auslegung des Erstgerichtes verstanden hat, ergibt sich auch aus der nachfolgenden Rechtsentwicklung. Im Art. 3 Abs. 1 des österreichisch-tschechoslowakischen Vermögensvertrages, BGBl 451/75, verzichtete die Tschechoslowakische Sozialistische Republik auf vermögensrechtliche Ansprüche gegen die Republik Österreich. Sie überließ der Republik Österreich im eigenen Namen und im Namen tschechoslowakischer physischer oder juristischer Personen alle in der Republik Österreich gelegenen Vermögensschaften, Rechte und Interessen, die nach tschechoslowakischer Rechtsansicht auf Grund tschechoslowakischer Konfiskations-, Nationalisierungs- oder ähnlicher gesetzlicher Maßnahmen beansprucht werden, und hat damit auf eine allenfalls von ihr vorher beabsichtigte Auslandswirkung verzichtet. Das Vermögensabwicklungsgesetz wurde sodann vor allem im Hinblick auf diesen österreichisch-tschechoslowakischen Vermögensvertrag erlassen. Die durch die Tschechoslowakische Sozialistische Republik erfolgte Überlassung der genannten Vermögenswerte war nämlich nach dem Motivenbericht zu dem vorgenannten Gesetz für die Republik Österreich kein tauglicher Titel für einen Eigentumserwerb, weil die Tschechoslowakische Sozialistische Republik selbst kraft des Grundsatzes der Nichtanerkennung der Konfiskationsansprüche fremder Staaten daran Eigentum nicht erwerben und somit auch nicht übertragen konnte. Nur in jenen - der Republik Österreich allerdings nicht bekannten - Fällen, in denen die CSSR oder andere tschechoslowakische juristische oder physische Personen Eigentum an den Vermögenswerten auch nach österreichischer Rechtsmeinung rechtswirksam erworben haben, würde diese Übertragung zu einem für die Republik Österreich gültigen Titel führen (305 BlgNR 14. GP 6). Daraus ergibt sich, daß der österreichische Gesetzgeber nach wie vor entschädigungslose Enteignungen in der Tschechoslowakei nicht als für die in Österreich gelegenen Vermögensschaften rechtswirksam anerkannte. Das gilt aber auch für solche Maßnahmen, die sich gegen deutsche juristische oder physische Personen gerichtet hatten. Das VAG unterscheidet in dieser Richtung nicht. Überdies wäre es sonst unverständlich, daß im Motivenbericht Fälle, in denen die CSSR oder andere tschechoslowakische juristische oder physische Personen Eigentum an den Vermögenswerten auch nach österreichischem Recht rechtswirksam erworben haben, als nicht bekannt bezeichnet werden. Der Gesetzgeber mußte die Tatsache entschädigungsloser Enteignungen von Anteilsrechten gerade der deutschen physischen und juristischen Personen an Kapitalgesellschaften in der Tschechoslowakei, die das Gesetz besonders betraf (§ 1 und EB 6), doch kennen. Die vom Erstgericht und von der Finanzprokuratur vertretene gegenteilige Rechtsansicht findet im übrigen auch in der herrschenden Meinung der Bundesrepublik Deutschland keine Deckung. Auch dort gilt für Enteignungen das Territorialitätsprinzip. Seinetwegen entstehe für das von einer Konfiskation im Ausland nicht erfaßte Vermögen der Gesellschaft im Inland eine sogenannte "Spaltgesellschaft". Daran habe auch Art. 3 des Sechsten Teiles des Überleitungsvertrages nichts geändert. Der dort festgehaltene Verzicht auf Einwendungen gegen Konfiskationen sowie die Nichtzulassung von Ansprüchen und Klagen gehe auf das Gesetz Nr. 63 der Alliierten Hohen Kommission vom (AKHG 63) zurück, nach dessen Art. 3 die Erhebung von Ansprüchen oder Klagen, die sich auf die Übertragung, Liquidierung oder Übergabe unter dieses Gesetz fallender Vermögensgegenstände gründen oder beziehen, gegen die dort genannten Rechtssubjekte unzulässig ist (Wolff, Zur Frage der Abgeltung von Reparationsschäden unter besonderer Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des Sechsten Teils des Überleitungsvertrages, in: Schriftreihe des Bundesministeriums für Finanzen 1964, Heft 5, S 106; BVerfGE 41, 127; BGHZ 32, 256 ua). Daß sich das AHKG 63 nur auf Vermögensgegenstände bezog, die bei seinem Inkrafttreten in einem ausländischen Staat gelegen waren, ergebe sich aus seinem Art. 1 Abs. 1 (BGHZ 62, 340). Da Art. 3 des Sechsten Teiles des Überleitungsvertrages nur die sich aus dem AKHG 63 ergebende Rechtslage übernommen habe, habe sich auch durch den Überleitungsvertrag bezüglich bestehender Eigentumsverhältnisse nichts geändert. Durch diesen Vertrag seien also keine Rechte genommen worden, die vor seinem Abschluß noch bestanden (Wolff aaO, 106, Lindenmaier-Möhring 1972 Nr. 41, LM 1960, Nr. 31). Entgegen der Meinung der Finanzprokuratur wurden also durch den Überleitungsvertrag ungeachtet der in den Potsdamer Beschlüssen niedergelegten ursprünglichen Absicht der Alliierten keine damals noch bestehenden Rechte genommen. Dann konnten aber Rechtssubjekte, die nach österreichischem Recht zum Zeitpunkt des Abschlusses des Österreichischen Staatsvertrages Eigentumsrechte in Österreich hatten, diese Rechte auch nicht durch eine mit dem Österreichischen Staatsvertrag erfolgte Anerkennung des deutschen Überleitungsvertrages verlieren. Nach der österreichischen Rechtsauffassung hatte die in der CSSR erfolgte Enteignung aber keine Rechtswirkungen auf das in Österreich gelegene Vermögen des enteigneten Rechtssubjektes. Sohin waren in Österreich gelegene Vermögenswerte tschechoslowakischer Gesellschaften, deren Anteilsrechte in der CSSR entschädigungslos enteignet worden waren, nach wie vor Eigentum der communio incidens der Enteigneten. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, daß das deutsche Reparationsschädengesetz vom , BGBl I Nr. 13, keine Entschädigung für enteignete Anteile insoweit vorsieht, als dem Enteigneten außerhalb des enteignenden Staates Vermögenswerte verblieben sind. Das ergibt sich aus § 27 Abs. 2 dieses Gesetzes, wonach, falls das Vermögen einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nur teilweise von Reparationsschäden im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes betroffen wurde, lediglich ein entsprechender Teil der gesamten Beteiligung zu ersetzen ist. Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 850/60-3, ist für den Standpunkt der Finanzprokuratur nichts zu gewinnen, weil diese Entscheidung, die eine im Friedensvertrag mit Ungarn anerkannte Enteignung zum Gegenstand hatte, die später durch den österreichisch-tschechoslowakischen Vermögensvertrag und das Vermögensabwicklungsgesetz geschaffene Rechtslage noch nicht berücksichtigen konnte.
Das Rekursgericht bezweifelt anscheinend auch die Legitimation der Antragstellerin zur Geltendmachung der strittigen Ansprüche wegen der Verlegung des Sitzes der Gesellschaft aus (Ost-)Berlin nach Frankfurt am Main. Die bloße Verlegung des Sitzes einer Aktiengesellschaft bewirkt aber noch nicht eine Änderung der Identität dieser Gesellschaft (HS 5015). Andere Umstände wurden weder behauptet noch sind solche hervorgekommen.
Die Ansprüche der Antragstellerin waren daher wie im Spruch festzustellen.
Der Ausspruch über die Kosten des ersten Rekurses beruht darauf, daß im Außerstreitverfahren ein Kostenzuspruch grundsätzlich nicht vorgesehen ist und § 6 VAG insofern keine Ausnahme macht.