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VfGH vom 30.11.2002, B1581/01

VfGH vom 30.11.2002, B1581/01

Sammlungsnummer

16742

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Feststellung der Verwendung des Beschwerdeführers bei der Telekom Austria Personalmanagement GmbH und Verneinung einer Versetzung bzw qualifizierten Verwendungsänderung; gesetzmäßige Zusammensetzung der Berufungskommission

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1.1.1. Unter dem Datum richtete der Beschwerdeführer an das Personalamt Innsbruck der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Tirol und Vorarlberg ein Schreiben folgenden Inhaltes:

"[M]it dem mir in der zweiten Novemberwoche 2000 zugegangenen Schreiben der Telekom Austria, Unternehmenszentrale Personal, Organisation und Ausbildung, vom wurde mir mitgeteilt, dass die Telekom Austria Aktiengesellschaft mit Ausnahme der Vorstandsmitglieder ihr gesamtes Personal samt allen öffentlich-rechtlichen und privaten Dienstverhältnissen, Lehrverhältnissen sowie den gesamten Personalbereich mit allen tatsächlichen und rechtlichen Bestandteilen der Telekom Austria Personalmanagement GmbH (im folgenden TAP genannt) mit Wirksamkeit 'übertragen' habe.

Aufgrund dieses Schreibens ist mir Verschiedenes unklar. Ich ersuche daher um umgehende Beantwortung folgender Fragen:

1. Wer ist seit 1.7./ mein Dienstgeber?

2. Wem bin ich seit 1.7/ zur Dienstleistung zugewiesen (im Sinne von § 17 PTSG)?


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-
der Telekom Austria AG?
-
der TAP?


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3. Durch wen werde ich seit 1.7./ verwendet (im Sinne der Bestimmungen des BDG)?


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-
durch die Telekom Austria AG?
-
durch die TAP?


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4. Gibt es die Dienststelle, bei welcher mein Arbeitsplatz angesiedelt ist, seit 1.7./ noch?


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5. Gibt es den mir seinerzeit öffentlich-rechtlich zuerkannten Arbeitsplatz seit 1.7./ überhaupt noch?


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6. Bei wem befindet sich seit 1.7./ (wenn er noch existiert) der durch mich innegehabte Arbeitsplatz (im Sinne von § 36 BDG)?


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-
bei der Telekom Austria AG?
-
bei der TAP?


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7. Wessen Aufgaben (im Sinne der Bestimmungen des BDG) besorge ich seit 1.7./ tatsächlich?


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Aufgaben der Telekom Austria AG?
-
Aufgaben der TAP?


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8. Wer ist seit 1.7./ befugt, mir dienstliche Weisungen zu erteilen?


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-
die Telekom Austria AG?
-
die TAP?

Nach meinem (auf der Basis der bisherigen rudimentären Informationen bestehenden) Eindruck dürfte es sich bei der mir mit dem angeführten Schreiben vom mitgeteilten Personalmaßnahme um eine Versetzung bzw. eine nach dem BDG einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung handeln, sodass sie bescheidmäßig zu verfügen gewesen wäre."

1.1.1.2. Schließlich stellte der Beschwerdeführer den

"Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, ob die erwähnte Personalmaßnahme ohne Einhaltung der Formerfordernisse nach § 38 Abs 7 BDG zulässig war."

1.1.2.1.1. Daraufhin erging an den Beschwerdeführer ein Bescheid der Telekom Austria Aktiengesellschaft, Personalamt Innsbruck (vom ), der folgenden Spruch enthält:

"Auf Grund Ihres Antrages vom wird festgestellt, daß Sie gemäß § 17 Abs 1a Poststrukturgesetz (PTSG) seit bei der Telekom Austria Personalmanagement GmbH (TAP) verwendet werden. Diese Verwendung stellt keine Versetzung nach § 38 bzw. keine einer Versetzung gleichzuhaltende qualifizierte Verwendungsänderung nach § 40 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) dar."

1.1.2.1.2. Der Bescheid wurde wie folgt begründet:

"Mit Schreiben vom beantragen Sie die Erlassung eines Feststellungsbescheides, ob die Personalmaßnahme Ihrer Verwendung bei der TAP ohne Einhaltung der Formerfordernisse nach § 38 Abs 7 des BDG 1979 zulässig war.

Die Telekom Austria Aktiengesellschaft (TA) hat mit Spaltungs- und Übernahmevertrag vom mit Ausnahme der Vorstandsmitglieder ihr gesamtes Personal samt allen öffentlich-rechtlichen und privaten Dienstverhältnissen, Lehrverhältnissen sowie den gesamten Personalbereich mit allen tatsächlichen und rechtlichen Bestandteilen der TAP mit Wirksamkeit übertragen. Die TAP ist damit Gesamtrechtsnachfolgerin der TA.

Nach § 17 Abs 1a des PTSG, BGBl. I Nr. 10/2001, werden die gem. Abs 1 zugewiesenen Beamten, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich der TA beschäftigt sind, dieser auf die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen. Es ist zulässig, die zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin des Unternehmens oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechtes aus der Gesellschaft hervorgegangen ist, zu verwenden.

Mit Schreiben vom wurde Ihnen unter Hinweis auf den Spaltungs- und Übernahmevertrag vom mitgeteilt, daß Sie ab Ihre Dienstleistung bei der TAP zu erbringen haben und sich durch diese Personalmaßnahme weder Ihr Dienstort, Ihre Verwendung noch Ihre dienst- und besoldungsrechtliche Stellung ändert.

Da Sie bei der TAP auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der durch die genannte Spaltung unverändert von der TA in die TAP transferiert worden ist, waren bei der Anordnung Ihrer Verwendung bei der TAP die Verfahrensvorschriften der §§38 und 40 BDG 1979 nicht anzuwenden."

1.1.2.2. Unter demselben Datum () erging ein Schreiben der Telekom Austria an den Beschwerdeführer mit folgendem Inhalt:

"Zu den in Ihrem Schreiben vom neben Ihrem Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gestellten Fragen teilen wir Ihnen mit:

Ihr Dienstgeber ist nach wie vor der Bund. Sie sind jedoch im Sinne des § 17 Poststrukturgesetz der Telekom Austria Aktiengesellschaft (TA) zur Dienstleistung zugewiesen und werden seit bei der Telekom Austria Personalmanagement GmbH (TAP) verwendet, bei der auch Ihr Arbeitsplatz nunmehr angesiedelt ist.

Bei Änderungen Ihrer Verwendung nach dem , die mit wesentlichen Änderungen der Inhalte Ihres Arbeitsplatzes verbunden sind, wären die Bestimmungen der §§38 bzw. 40 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 einzuhalten.

Zu dienstlichen Weisungen sind der Vorstandsvorsitzende der TA, als Leiter der obersten Dienstbehörde, bzw. die von ihm ermächtigten Organe (Vorgesetzte) befugt."

1.2.1. Gegen den Bescheid der Telekom Austria Aktiengesellschaft, Personalamt Innsbruck (vom ) erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung, in dem er wie folgt ausführte:

"Berufungsantrag: Die Berufungskommission möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, daß festgestellt wird, daß die Transferierung meines Arbeitsplatzes von der Telekom Austria Aktiengesellschaft in die Telekom Austria Personalmanagement GmbH (TAP GmbH) eine Versetzung im Sinn des § 38 BDG 1979, in eventu eine einer Versetzung gleichzuhaltende qualifizierte Verwendungsänderung im Sinn von § 40 BDG 1979 war. Mangels bescheidmäßiger Vorgangsweise des Dienstgebers ist die Transferierung meines Arbeitsplatzes in die TAP GmbH rechtswidrig. In eventu möge der angefochtene Bescheid aufgehoben werden.

Begründung: Im Wege von privatrechtlichen Vereinbarungen ('Spaltungs- und Übernahmsvertrag' vom usw) kann in das öffentlich rechtliche Dienstverhältnis nicht eingegriffen werden. Die dienstrechtliche Bestimmung des § 17 Abs 1a S 1 PTSG legt zwingend fest, welchem Unternehmen ich als Beamter zur Dienstleistung zugewiesen bin; im vorliegenden Fall ist dieses Unternehmen die Telekom Austria AG (TA AG). Die Gründung der TAP GmbH sowie der Spaltungs- und Übernahmsvertrag haben an der gesetzlichen Zuweisung von mir als Beamten an die TA AG nichts geändert. Die gesetzlich zwingende Zuweisung kann nicht durch privatrechtlichen Vertrag geändert werden! Eine Verfügung über meine Verwendung bei der Telekom Austria Personalmanagement GmbH hätte jedenfalls eines Bescheides bedurft (entweder handelt es sich um eine Versetzung gem § 38 BDG 1979 oder um eine der Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung iS von § 40 BDG 1979): Würde die TAP GmbH über einen eigenen Betrieb verfügen, würde die dienstrechtliche Verfügung der dauernden Verwendung in diesem Betrieb als Zuweisung zu einer anderen Dienststelle zu qualifizieren sein und wäre damit Versetzung; verfügt die TAP GmbH hingegen über keinen eigenen Betrieb, kann dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen werden, es liegt jedenfalls eine qualifizierte Verwendungsänderung gem. § 40 Abs 2 BDG 1979 vor. Beide Maßnahmen bedürfen der bescheidmäßigen Form, um dem Beamten alle gesetzlichen Rechtsmittel zu erhalten. Die TAP GmbH verfügt über keinen eigenen Betrieb. Mit der angeblichen Abspaltung meines Dienstverhältnisses in die TAP können meine dienstrechtlichen Rechte nicht ausgehebelt werden."

1.2.2.1. Die Berufungskommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport gab der Berufung mit Bescheid vom nicht Folge.

1.2.2.2. In der Berufungsentscheidung finden sich ua. die folgenden Ausführungen:

"Im vorliegenden Berufungsfall steht fest, dass der BW [= Beschwerdeführer] in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (Republik Österreich) steht und bis zur 'Ausgliederung' der ehemaligen Postverwaltung mit Artikel 95 des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. 201/1996 dort im Betriebsbereich verwendet worden ist. Mit dem zuletzt genannten PTSG wurde er zur Dienstleistung für die Dauer seines Dienststandes als Beamter der 'Post- und Telekom Austria AG' zugewiesen. In weiterer Folge wurde die 'Post- und Telekom Austria AG' weiter aufgeteilt (vgl. § 17 Abs 1a PTSG). Ungeachtet dieser Teilungen bestimmt § 17a Abs 1 PTSG, dass der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse der Beamten abstellen, in ihrer jeweils geltenden Fassung weiter für diesen Personenkreis verbindlich sind. Auch bei künftigen Änderungen in der Unternehmensstruktur (vgl. die nach § 17 Abs 1a zweiter Satz PTSG eingeräumte Ermächtigung) wird durch die vorgesehene Übernahme der Bediensteten des Bundes mit ihrem jeweiligen Dienstrecht die Wahrung der Ansprüche und Rechte dieser Bediensteten gewährleistet.

Entgegen den grundsätzlichen Regelungen der Artikel 20 Abs 1 und 21 Abs 3 B-VG ist nach der Verfassungsbestimmung des § 17a Abs 2 PTSG aber jeder Rechtszug in Dienstrechtsangelegenheiten an oberste Organe des Bundes vom Gesetzgeber ausgeschlossen worden; der jeweilige Vorstandsvorsitzende ist mit der Funktion als Leiter der obersten Dienst- und Pensionsbehörde betraut und an keine sonstigen Weisungen gebunden... Nach der Verfassungsbestimmung des Abs 3 des § 17a PTSG ist dem jeweiligen Vorstandsvorsitzenden in dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten das uneingeschränkte Verordnungsrecht übertragen worden. Dies darf aber weder zu einem Rechtsschutzdefizit für öffentlich-rechtliche Bedienstete noch zu einem Missbrauch der eingeräumten Gestaltungsfreiheit führen. Dem jeweiligen Vorstandsvorsitzenden kommt als 'Beschäftiger' in Bindung an die genannten gesetzlichen Normen eine der Ministerverantwortung vergleichbare Position und damit die Verpflichtung für die Rechtmäßigkeit des Handelns in seinem Unternehmensbereich zu sorgen zu.

Durch die (weitere) Ausgliederung der Telekom Austria AG mit BGBl. I 161/1999 wurde - wie bereits erwähnt - der BW als Bundesbeamter aufgrund seiner tatsächlichen Verwendung nach § 17 Abs 1a PTSG der TAP auf die Dauer seines Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen. Nach dieser Regelung steht fest, dass der BW im Rahmen der jeweiligen Aufgaben des Telekom-Bereiches zur Dienstleistung verpflichtet ist. Daraus folgt aber - entgegen dem Berufungsvorbringen - nicht, dass der Arbeitsplatz des BW nur im Rahmen der Organisation der Telekom Austria AG geführt werden darf. Der zweite Satz des § 17 Abs 1a PTSG räumt vielmehr ein gesellschaftsrechtliches Gestaltungsrecht ein, das aber nichts an dem durch das Dienstrecht dem Grunde nach gesicherten öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis des BW ändern darf. Die genannte Bestimmung deckt demnach die Zuordnung des Arbeitsplatzes des BW zu einem solcherart neu geschaffenen Unternehmen ohne bescheidmäßige Verfügung, nicht aber eine Versetzung (insbesondere einen Wechsel des Dienstortes) oder eine qualifizierte Verwendungsänderung (§40 BDG). Wäre eine solche gesellschaftsrechtliche Maßnahme der Zuordnung des Arbeitsplatzes des BW zu einem auf Grundlage des § 17 Abs 1a PTSG neu geschaffenen Unternehmen für den betroffenen Bundesbeamten mit einer iSd § 40 BDG qualifizierten Verwendungsänderung seiner tatsächlichen Verwendung (darunter ist auch der Umstand der 'Nichtverwendung' zu verstehen) oder mit einem Wechsel des Dienstortes bzw. der Einbindung in eine andere Organisationseinheit (§38 BDG) verbunden, so müsste zu derartigen Maßnahmen - sofern damit eine Verschlechterung für den Betroffenen verbunden ist - vorerst die belegschaftsrechtliche Zustimmung nach § 101 ArbVG eingeholt werden ... Dann müsste weiters ein dienstrechtliches Verfahren nach den §§38 und 40 BDG durchgeführt werden. Hiebei darf die Verwendungsgruppe ohne Zustimmung des Betroffenen nicht geändert werden ...

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der Berufungskommission ist der Schutzzweck der §§38 ff BDG darin gelegen, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen (Versetzungen bzw. qualifizierten Verwendungsänderungen) zu bewahren. Im Falle der Auflösung einer Dienststelle stellt es aber die unausbleibliche Folge für deren Beamte dar, dass diese die ihnen dort übertragen gewesenen Aufgaben nicht mehr erfüllen können; bereits darin liegt das vom Gesetzgeber geforderte wichtige dienstliche Interesse an der Versetzung begründet (vgl. z.B. , und , 92/12/0171). Ausgehend von dem so gegebenen Abzugsinteresse ist aber nach Möglichkeit die für den betroffenen Beamten 'schonendste Variante' im Rahmen der Neuzuweisung einer Verwendung zu suchen ...

Von der Auflösung einer Dienststelle und einem daraus resultierenden Abzugsinteresse kann aber nur dann gesprochen werden, wenn die Folge einer solchen Organisationsmaßnahme darin besteht, dass der Beamte dieser aufgelösten Dienststelle die ihm dort übertragen gewesenen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann. Das bedeutet unter Beachtung des Schutzzweckes der §§38 ff BDG, dass selbst bei Auflösung einer Dienststelle bezogen auf die Arbeitsplätze, die trotz Organisationsänderungen in ihrem wesentlichen Inhalt unverändert erhalten bleiben, kein 'wichtiges dienstliches Interesse' aus dem Titel der Organisationsänderung an einer Versetzung bzw. qualifizierten Verwendungsänderung der Inhaber dieser Arbeitsplätze gegeben ist (vgl. ).

Diese im Wesentlichen bereits durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorgegebenen Interpretationsergebnisse sind unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Postbereiches (PTSG, Post-Betriebsverfassungsrecht) auch hier dem Grunde nach maßgebend.

Im gegenständlichen Fall ist sowohl aufgrund der dem bekämpften Feststellungsbescheid zugrundeliegenden Verfahrensergebnisse und der in der Begründung der Berufung dagegen lediglich vorgebrachten Rechtsüberlegungen bezüglich der Verwendung des BW davon auszugehen, dass die vom BW ausgeübte Verwendung im wesentlichen Inhalt jedenfalls unverändert geblieben ist. Mit der vom BW bekämpften Personalmaßnahme ist auch weder eine Änderung seines Dienstortes noch eine Änderung der dienst- oder besoldungsrechtlichen Stellung verbunden gewesen. Es hat sich vielmehr dabei um die Zuordnung aller Arbeitsplätze der Telekom zur TAP gehandelt. Bei dieser Zuordnung, von der auch der Arbeitsplatz des BW erfasst war, hat es sich daher weder um eine Versetzung nach § 38 BDG noch um eine qualifizierte Verwendungsänderung nach § 40 BDG gehandelt. Nur solche Personalmaßnahmen hätten nach § 38 Abs 7 BDG bescheidmäßig verfügt werden müssen. Ob die TAP über einen eigenen Betrieb verfügt, ist so lange rechtlich für den BW bedeutungslos, als er, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht und zur Dienstleistung kraft Gesetzes für den Telekom-Bereich zur Verfügung gestellt worden ist, im Rahmen seiner bisherigen Verwendung für solche Aufgaben zur Dienstleistung herangezogen wird.

Da weder aufgrund der Berufung noch des angefochtenen Bescheides irgendetwas darauf hindeutet, dass durch die 'Verwendung' (- inhaltlich zutreffender: Zuteilung des Arbeitsplatzes -) des BW bei der TAP seine tatsächliche Verwendung und die iSd Schutzzweckes der §§38 ff BDG bestimmenden Umstände geändert bzw. verschlechtert worden wären (- die Sachlage ähnelt vielmehr zumindest vorläufig der ... Änderung der Bezeichnung einer Organisationseinheit -), hat nicht die Notwendigkeit einer bescheidmäßigen Verfügung für die Dienstbehörde bestanden. Entgegen dem Berufungsvorbringen sind mit der Zuordnung zur TAP auch nicht die dienstrechtlichen Rechte des BW 'ausgehebelt' worden.

Über Antrag des BW hat die Dienstbehörde erster Instanz aber rechtlich zutreffend einen Feststellungsbescheid erlassen.

Der Berufung war daher nicht stattzugeben."

1.3.1. Gegen diesen Bescheid der Berufungskommission wendet sich die vorliegende auf Art 144 Abs 1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

1.3.2. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, worin sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

2.1. Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten, in ihrer jeweils am (Beginn der Verwendung des Beschwerdeführers bei der Telekom Austria Personalmanagement GmbH; s. Pkt. 1.1.2.2.) geltenden Fassung, wie folgt:

2.1.1. § 38 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) 1979, BGBl. 1979/333, idF BGBl. I 1998/123:

"Versetzung

§ 38 (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor


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1.
bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen oder
2.
bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerber vorhanden sind, wenn der Beamte die für diesen Arbeitsplatz erforderliche Ausbildung und Eignung aufweist, oder
3.
wenn der Beamte nach § 81 Abs 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
4.
wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs 3 Z 3 und 4 wie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs 3 Z 4 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.

(5) Eine Versetzung des Beamten von Amts wegen durch das Ressort, dem der Beamte angehört, in ein anderes Ressort bedarf bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheides der schriftlichen Zustimmung des Leiters dieses Ressorts.

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.

(8) Im Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren."

2.1.2. § 40 BDG 1979, idF BGBl. 1994/550:

"Verwendungsänderung

§ 40 (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.

(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn


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1.
die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
2.
durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder
3.
dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.

(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.

(4) Abs 2 gilt nicht


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1.
für die Zuweisung einer drei Monate nicht übersteigenden vorübergehenden Verwendung, wenn dem Beamten daran anschließend eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zugewiesen wird,
2.
für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten und
3.
für das Enden des Zeitraums einer befristeten Ernennung des Beamten, ohne daß dieser weiterbestellt wird."

2.1.3. § 17 PoststrukturG, BGBl. 1996/201, idF BGBl. I 1999/161 (auszugsweise):

"Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger

§ 17 (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, daß im § 24 Abs 5 Z 2 sowie im ersten Satz des § 229 Abs 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und jeweils im letzten Satz des § 105 Abs 3 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 die Worte 'im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler', und die Zustimmung des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen im § 15 des Gehaltsgesetzes 1956, im § 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und im § 68 der Reisegebührenvorschrift 1955 entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind.

(1a) Die gemäß Abs 1 zugewiesenen Beamten werden, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich


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1.
der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder der Gebühreninkasso Service GmbH oder der Österreichischen Post Aktiengesellschaft beschäftigt sind, letzterer, oder
2.
der Telekom Austria Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser

auf die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen. Eine Verwendung der zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechtes aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist und an dem die Österreichische Post Aktiengesellschaft oder die Telekom Austria Aktiengesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, oder bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder bei der Gebühreninkasso Service GmbH ist zulässig.

(2) Beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft wird jeweils ein Personalamt eingerichtet, dem die Funktion einer obersten Dienst- und Pensionsbehörde für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten zukommt. Das beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt ist oberste Pensionsbehörde für die im Abs 8 Z 2 genannten Beamten sowie deren Angehörige und Hinterbliebene. Das Personalamt wird vom Vorsitzenden des Vorstandes des jeweiligen Unternehmens geleitet.

(3) Zur Wahrnehmung der bisher den Post- und Telegraphendirektionen zugekommenen Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde werden folgende nachgeordnete Personalämter eingerichtet:


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1.
Graz für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in der Steiermark;
2.
Innsbruck für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in Tirol und Vorarlberg;
3.
Klagenfurt für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in Kärnten;
4.
Linz für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in Oberösterreich;
5.
Salzburg für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft im Land Salzburg;
6.
Wien für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in Wien, Niederösterreich und Burgenland,
7.
Graz für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in der Steiermark,
8.
Innsbruck für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Tirol und Vorarlberg,
9.
Klagenfurt für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Kärnten,
10.
Linz für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Oberösterreich,
11.
Salzburg für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft im Land Salzburg,
12.
Wien für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Wien, Niederösterreich und Burgenland.

Den Personalämtern laut Z 7 bis 12 kommen Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten in gleichem Umfang zu wie den Personalämtern gemäß Z 1 bis 6.

(4) Für die gemäß Abs 2 und 3 eingerichteten Personalämter gilt § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, sinngemäß.

(5) Die in Abs 1 genannten Beamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf die Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zu demjenigen Unternehmen, dem sie nach Abs 1a zugewiesen sind, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretenden Bedienstete gültigen Bestimmungen.

(6) Für die im Abs 1a genannten aktiven Beamten hat das Unternehmen, dem der Beamte zugewiesen ist, dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen.

..."

2.1.4. § 17a PoststrukturG, BGBl. 1996/201, idF BGBl. I 2000/94 (auszugsweise):

"Dienstrecht für Beamte

§ 17a (1) Für die gemäß § 17 Abs 1a zugewiesenen Beamten bleibt der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse der Beamten abstellen, in ihrer jeweils geltenden Fassung mit den in den folgenden Absätzen enthaltenen Abweichungen unberührt.

(2) (Verfassungsbestimmung) Ein Rechtsmittel an oberste Organe des Bundes in Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß § 17 Abs 1a zugewiesenen Beamten ist ausgeschlossen. Der Vorsitzende des Vorstands ist in der Funktion als Leiter der obersten Dienst- und Pensionsbehörde an keine Weisungen gebunden.

(3) (Verfassungsbestimmung) Der nach § 17 Abs 2 jeweils zuständige Vorsitzende des Vorstands hat für die dem jeweiligen Unternehmen nach § 17 Abs 1a zugewiesenen Beamten durch Verordnung zu regeln:


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1.
alle Dienstrechtsangelegenheiten, die auf Grund der Dienstrechtsgesetze durch Verordnung zu regeln sind, und
2.
die wiederkehrende Anpassung der in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze unter Bedachtnahme auf die für die Arbeitnehmer des betreffenden Unternehmens geltende kollektivvertragliche Lohn- und Gehaltsanpassung.

(4) Verordnungen nach Abs 3 sind als Verordnungen des nach § 17 Abs 2 zuständigen Vorstandsvorsitzenden zu bezeichnen und im offiziellen Nachrichtenorgan des Unternehmens vom Vorstandsvorsitzenden mit rechtsverbindlicher Wirkung kundzumachen.

(5) Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung nach Abs 3 gilt die auf der jeweils entsprechenden Verordnungsermächtigung beruhende Verordnung als Bundesgesetz.

(6) Verordnungen nach Abs 3 können ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.

(7) Die in den Dienstrechtsgesetzen vorgesehene Mitwirkung (Genehmigung, Zustimmung) eines obersten Organes bei der Vollziehung von Dienstrechtsangelegenheiten oder bei der Erlassung einer Verordnung entfällt.

(8) Betriebe im Sinne des § 4 Abs 1 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 326/1996, gelten als Dienststellen im Sinne des § 273 Abs 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979.

(9) In Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß § 17 Abs 1a zugewiesenen Beamten gelten auch betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interessen (dienstliche Gründe).

(10) § 7 des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, gilt für gemäß § 17 Abs 1a zugewiesene Beamte mit den Maßgaben, daß


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1.
jeweils an die Stelle des Dienstgebers das Unternehmen tritt, dem der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist, und
2.
daß das Verbot, ohne Bewilligung des Dienstgebers ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen zu betreiben, nur für die Geschäftszweige gilt, die von einem Unternehmen nach § 17 Abs 1a betrieben werden.


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..."

2.2.1. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei § 17 PoststrukturG, auf den der angefochtene Bescheid ua. gestützt sei, verfassungswidrig.

Es heißt dazu in der Beschwerde:

"Mit den genannten Bestimmungen [§17 Abs 1 und 1a PoststrukturG] wurde insofern in fundamentaler Weise in das bestehende Dienstverhältnis eines jeden betroffenen Beamten eingegriffen, als diese ex lege einem privaten Unternehmen zur Dienstleistung zugewiesen worden sind. Diese Zuweisung selbst, insbesondere die weitere Auslagerung von Beamten aus der Telekom Austria AG auf Unternehmen, die auf privatrechtlicher Grundlage erst errichtet worden sind (wie eben die TAP) war als solche sachlich nicht gerechtfertigt. Vor allem findet sich kein vernünftiger Grund dafür, dass der Gesetzgeber die Telekom Austria AG ohne nähere Regelung der konkreten Umstände, unter denen dies stattfinden soll, zur Gründung von Subunternehmen ermächtigt, an die dann Beamte nach Belieben ausgelagert werden können.

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang auch gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen, als er hinsichtlich der betroffenen Beamten lediglich eine Art 'Globalzuweisung' an einen noch nicht existenten, sondern vielmehr erst im Entstehen begriffenen 'PTA-Konzern' vorgenommen hat. Zufolge des rechtsstaatlichen Prinzips wäre der Gesetzgeber gerade angesichts des vehementen Eingriffes in die Rechtsposition der betroffenen Beamten, der durch die Zuweisung bewirkt worden ist, dazu verbunden gewesen, dem einzelnen Beamten in unzweifelhafter und eindeutiger Weise bekannt zu geben, welchem Unternehmen er in Hinkunft zugeteilt wird. Insbesondere § 17 Abs 1a zweiter Satz PTSG, der eine Verwendung von Beamten bei nicht näher bezeichneten erst zu gründenden (Sub)Unternehmen der Telekom Austria AG vorsieht, entspricht dem Bestimmtheitsgebot des Art 18 Abs 1 B-VG jedenfalls nicht."

2.2.2. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass sich durch die Zuweisung des Beschwerdeführers zur Dienstleistung bei der Telekom Austria Aktiengesellschaft bzw. bei der Telekom Austria Personalmanagement GmbH an den von ihm wahrzunehmenden Aufgaben - im Wesentlichen - nichts geändert hat; ebenso wenig war damit eine Änderung des Dienstortes oder der dienst- oder besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers verbunden. Aus dem Blickwinkel dieses Beschwerdefalles bestehen gegen die vom Beschwerdeführer solcher Art kritisierte gesetzliche Regelung aber keine verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere auch nicht im Hinblick auf das aus Art 18 B-VG abzuleitende Determinierungsgebot (vgl. dazu sinngemäß VfSlg. 2709/1954, 14.107/1995).

Darüber hinaus gehende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften wurden nicht vorgebracht und sind auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren nicht entstanden.

2.2.3. Sohin liegt eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes nicht vor.

2.3.1. Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, dass er durch den bekämpften Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden sei.

2.3.2. Eine Verletzung dieses Grundrechtes kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 11.682/1988, 15.827/2000) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicher Weise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellte oder wenn sie bei der Erlassung des Bescheides Willkür übte.

Da der Verfassungsgerichtshof gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt (zu § 17 PoststrukturG s. Abschn. 2.2.; zu §§38 und 40 BDG 1979 vgl. VfSlg. 14.573/1996, S 52; ferner VfSlg. 14.658/1996, 14.854/1997 uva.), könnte der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid im genannten Grundrecht nur verletzt worden sein, wenn die Berufungskommission den angewendeten Rechtsvorschriften einen verfassungswidrigen Inhalt beigemessen hätte oder wenn ihr Willkür zum Vorwurf zu machen wäre.

2.3.3. Der Beschwerdeführer behauptet dies, und zwar für den Fall, dass "die im gegenständlichen Fall angewendeten Rechtsvorschriften selbst aus gleichheitsrechtlicher bzw. verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden" wären. Der Vorwurf wird - zusammengefasst - ua. wie folgt begründet:

§ 17 Abs 1 PoststrukturG sei keinesfalls so zu verstehen, dass darin bereits eine konkrete Zuweisung jedes einzelnen Beamten an das im Gesetz selbst nur sehr unscharf umrissene Unternehmenskonglomerat "Post-Konzern" vorgenommen würde. Die konkrete Zuweisung des einzelnen Beamten zur Dienstleistung bei einem bestimmten Unternehmen erfolge vielmehr durch § 17 Abs 1a erster Satz PoststrukturG, der aber ausschließlich drei "Empfänger" der zugewiesenen Beamten kenne, nämlich die Österreichische Post Aktiengesellschaft, die Telekom Austria Aktiengesellschaft und die Österreichische Postbus Aktiengesellschaft. Die im zweiten Satz der genannten Bestimmung enthaltene Verwendungsermächtigung sei keineswegs so zu verstehen, dass bereits kraft dieser gesetzlichen Bestimmung eine weitere gesetzliche Dienstzuweisung der Beamten an die hier angeführten privaten Rechtsträger vorgenommen worden wäre. Schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung sei davon auszugehen, dass die Verwendung des einzelnen Beamten bei einem hier genannten Unternehmen nicht durch das Gesetz selbst konkret verfügt, sondern bloß in allgemeiner Form gestattet werde. Lediglich die zuständige Dienstbehörde sei ermächtigt, im Einzelfall - durch geeignete dienstrechtliche Maßnahmen - die Verwendung des Beamten (seine tatsächliche Beschäftigung) bei einem der erwähnten Unternehmen festzulegen. Die belangte Behörde vertrete die Ansicht, dass durch die weitere Ausgliederung der Telekom Austria Aktiengesellschaft mit BGBl. I 1999/161 der Beschwerdeführer als Bundesbeamter auf Grund seiner tatsächlichen Verwendung nach § 17 Abs 1a PoststrukturG der Telekom Austria Personalmanagement GmbH auf die Dauer seines Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen worden sei. Gerade eine solche Dienstzuweisung per Gesetz sei allerdings nicht erfolgt. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer kraft eindeutiger gesetzlicher Zuweisung nach wie vor bei der Telekom Austria Aktiengesellschaft beschäftigt sei und dort seine Verwendung zu finden habe. Die belangte Behörde stelle die Zuweisung des Beschwerdeführers zur Dienstleistung bei der Telekom Austria Personalmanagement GmbH als solche nicht in Frage und erkläre die Zuordnung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers zu einem im Weg der Ausübung des gesellschaftlichen Gestaltungsrechtes neu geschaffenen Unternehmen ohne bescheidmäßige Verfügung für rechtens; damit unterstelle sie der Bestimmung des § 17 Abs 1a zweiter Satz PoststrukturG einen gleichheitswidrigen Inhalt. Zudem sei der belangten Behörde objektive Willkür vorzuwerfen, weil sie sich nur zum Schein auf die in Rede stehende Bestimmung des PoststrukturG, welche jedoch die von der Behörde implizit getroffene Feststellung inhaltlich nicht zu decken vermag, stütze.

2.3.4. Dem Beschwerdeführer ist zwar grundsätzlich zuzustimmen, wenn er die Meinung vertritt, dass die Verwendung eines Beamten bei einem Unternehmen iSd § 17 Abs 1a zweiter Satz PoststrukturG nicht durch das Gesetz "selbst konkret verfügt sondern lediglich in allgemeiner Form gestattet wird" (von einer solchen - bloßen - Ermächtigung geht auch die belangte Behörde aus; s. Bescheid S 8). Die hier allein entscheidende Frage aber, ob es für die Zuweisung eines Beamten zur Dienstleistung bei einem Unternehmen iSd § 17 Abs 1a zweiter Satz PoststrukturG der Erlassung eines Bescheides bedarf, richtet sich ausschließlich nach den für einen Beamten geltenden dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes, welche kraft ausdrücklicher Anordnung des § 17a Abs 1 PoststrukturG (s. Pkt. 2.1.4.) für die gemäß § 17 Abs 1a leg. cit. zugewiesenen Beamten - von bestimmten Abweichungen abgesehen - unberührt bleiben. Zu diesen Rechtsvorschriften zählen insbesondere die §§38 und 40 BDG 1979. Gemäß § 40 Abs 2 BDG 1979 (s. Pkt. 2.1.2.) ist die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter bestimmten Voraussetzungen einer Versetzung gleichzuhalten. Zu Folge § 38 Abs 1 leg. cit. (s. Pkt. 2.1.1.) liegt eine Versetzung vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Nur solche Versetzungen aber sind zu Folge der Vorschrift des § 38 Abs 7 BDG 1979 mit Bescheid zu verfügen.

Zu dieser (vom Beschwerdeführer in seinem das Administrativverfahren auslösenden Antrag vom relevierten) Frage der Erforderlichkeit einer bescheidmäßigen Verfügung vertritt die Berufungskommission in ihrem - einlässlich begründeten - Bescheid die Auffassung, dass mit der vom Beschwerdeführer bekämpften Personalmaßnahme weder eine Änderung seines Dienstortes noch eine Änderung der dienst- oder besoldungsrechtlichen Stellung verbunden sei. Es handle sich dabei vielmehr um die Zuordnung aller Arbeitsplätze der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Telekom Austria Personalmanagement GmbH. Die vom Beschwerdeführer ausgeübte Verwendung sei im Wesentlichen unverändert geblieben. Bei der genannten Zuordnung von Arbeitsplätzen an die Telekom Austria Personalmanagement GmbH, von der auch der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers erfasst war, habe es sich weder um eine Versetzung nach § 38 BDG 1979 noch um eine qualifizierte Verwendungsänderung nach § 40 leg. cit. gehandelt. Daher habe die Notwendigkeit einer bescheidmäßigen Verfügung für die Dienstbehörde nicht bestanden. Diese Rechtsauffassung der Berufungskommission ist zumindest vertretbar, weshalb von einer Willkür indizierenden Vorgangsweise keinesfalls gesprochen werden kann; ebenso wenig davon, dass die Behörde in der Begründung ihres Bescheides den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicher Weise einen gleichheitswidrigen Inhalt beigemessen hätte. Ob der bekämpften Entscheidung eine in jeder Hinsicht richtige Gesetzesanwendung zu Grunde liegt, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen.

2.3.5. Der Beschwerdeführer wurde daher durch den angefochtenen Bescheid nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.

2.4.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wird das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs 2 B-VG) (auch) dann verletzt, wenn eine an sich zuständige, aber nicht dem Gesetz entsprechend zusammengesetzte Kollegialbehörde entschieden hat (zB VfSlg. 10.022/1984, 11.350/1987, 13.946/1994).

2.4.2.1. Der Beschwerdeführer stützt seine Behauptung, er werde durch den bekämpften Bescheid in diesem Grundrecht verletzt, ausschließlich darauf, dass "es sich bei beiden weiteren Kommissionsmitgliedern um Vertreter des Dienstgebers handl[e]".

2.4.2.2. Die Berufungskommission führt dazu in ihrer Gegenschrift aus, die Zusammensetzung des Senates sei entsprechend § 41c BDG 1979 nach der für das Jahr 2001 geltenden und durch Anschlag veröffentlichten Geschäftsverteilung der Berufungskommission erfolgt.

2.4.3. In der Tat weist die vom Vorsitzenden der Berufungskommission herausgegebene Geschäftsverteilung für das Jahr 2001 (2. Ausgabe) Rat Mag. K M, der als weiteres Mitglied des Berufungssenates XX an der bekämpften Entscheidung mitwirkte, als Vertreter des Dienstgebers und Ministerialrat Mag. K H, der ebenfalls als weiteres Mitglied des Berufungssenates XX an der bekämpften Entscheidung mitwirkte, als Vertreter der Dienstnehmer aus.

Vor dem Hintergrund dieser Aktenlage erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers.

2.4.4. Sohin wurde der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid auch nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.

2.5. Angesichts des Umstandes, dass schließlich auch keine Verletzung eines sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes hervorkam, musste die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.